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Zwischen Anspruch auf Teilzeitarbeit und Arbeitszeitflexibilität: Quo vadis?

Teilzeitarbeit ist für viele Arbeitgeber ein zweischneidiges Schwert: Sie kann einerseits die Rekrutierung und Bindung von Fachkräften erleichtern, andererseits jedoch die Einsatz- und Kapazitätsplanung erschweren. Vor diesem Hintergrund sorgt ein aktueller Vorstoß aus dem wirtschaftsnahen Flügel der CDU für Aufmerksamkeit. Gefordert wird eine deutliche Einschränkung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Teilzeitarbeit. Plakativ sprechen manche von der „Abschaffung des Rechts auf Teilzeit“. Anlass genug für einen Blick auf die aktuelle Rechtslage, den Inhalt des Vorschlags, dessen Bedeutung aus Arbeitgebersicht und einer Alternative.

Wie ist die aktuelle Rechtslage in Deutschland?

Die rechtlichen Grundlagen der Teilzeitarbeit finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ziel des Gesetzgebers war es, Teilzeitarbeit zu fördern, Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten zu vermeiden und zugleich flexible Arbeitszeitmodelle rechtlich abzusichern. Teilzeitarbeit sollte nicht länger als Ausnahme, sondern als gleichwertige Beschäftigungsform neben der Vollzeitarbeit etabliert werden.

Das Recht auf Teilzeitarbeit ist in § 8 TzBfG geregelt. Die Norm gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht,
  • der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und
  • der Arbeitszeitreduzierung keine betrieblichen Gründe

Solche betrieblichen Gründe liegen etwa vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder die Organisation oder Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt werden würde.

Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung in Textform geltend zu machen. Damit besteht grundsätzlich ein einklagbarer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Diese vergleichsweisen niedrigen Hürden spiegeln sich auch in der Teilzeitquote wider. Im Jahr 2024 arbeiteten rund 30 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland in Teilzeit. Dabei zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Während nur knapp 12 Prozent der Männer in Teilzeit tätig waren, arbeiteten fast 50 Prozent der Frauen in Teilzeit (Teilzeitquote nach Geschlecht).

Die Motive für Teilzeitarbeit sind vielfältig. Eine Reduzierung der Arbeitszeit kann aus Gründen der Aus- und Weiterbildung, aufgrund von Krankheit oder Behinderung oder wegen persönlicher und familiärer Verpflichtungen erfolgen. Auch der Wunsch nach einer besseren „Work-Life-Balance“ kann eine entscheidende Rolle spielen. So gaben 29 Prozent der Frauen und 24 Prozent der Männer in einer Umfrage aus dem Jahr 2020 an, allein aus freier Entscheidung weniger zu arbeiten. 41 Prozent der Frauen nannten persönliche oder familiäre Verpflichtungen als Grund dafür, nicht in Vollzeit tätig zu sein (Gründe für Teilzeitarbeit).

Was sind die Pläne eines Teils der CDU?

Ein Teil der CDU möchte diesen Entwicklungen vor dem Hintergrund einer schwächelnden Konjunktur und des anhaltenden Fachkräftemangels entgegenwirken, indem die Voraussetzungen für das Recht auf Teilzeitarbeit deutlich verschärft werden. Der Wirtschaftsflügel der CDU fordert daher, soweit bekannt, ein Ende des Rechtsanspruchs auf Teilzeitarbeit in der bisherigen Form. Die rechtliche Konzeption soll grundlegend umgekehrt werden: Während nach geltender Rechtslage ein Anspruch grundsätzlich besteht und nur bei Vorliegen betrieblicher Gründe abgelehnt werden darf, soll künftig der Arbeitnehmer eine besondere Begründung für sein Verlangen nach Arbeitszeitverringerung darlegen müssen. Als solche Gründe kämen etwa die Erziehung von Kindern, die Pflege von Angehörigen oder Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht.

Diskussionsstand

Kritiker sehen in diesem Vorschlag einen Rückschritt in der Gleichstellung und befürchten insbesondere einen Rückgang der Erwerbstätigkeit von Frauen. Befürworter hingegen halten die Reform für ein geeignetes Mittel, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Unklar ist bislang, wie die Begründungspflichten des Arbeitnehmers konkret ausgestaltet werden sollen. Ab wann etwa wäre eine Pflege- oder Betreuungssituation ausreichend, um eine Verringerung der Arbeitszeit zu rechtfertigen?

Aus Arbeitgebersicht könnte der Vorschlag der CDU zwar mehr Planungssicherheit und Flexibilität bieten, da Teilzeitverlangen deutlich schwerer durchzusetzen wären als bislang. Der praktische Mehrwert könnte jedoch – je nach Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung – gegebenenfalls begrenzt sein. Schon heute können Teilzeitanträge bei Vorliegen tragfähiger betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Eine restriktivere Gesetzeslage könnte sogar eventuell einen gegenteiligen Effekt auf den Arbeitsmarkt haben und die tatsächlichen Probleme von Unternehmen in Zeiten des Fachkräftemangels verschärfen. Auch wird befürchtet, dass sich Konflikte lediglich verlagern – weg von betrieblichen Gründen, hin zur Bewertung persönlicher Motive.

Reform des Arbeitszeitgesetzes und mehr Flexibilisierung als Alternative

Hintergründe und persönliche Motive für mehr Freizeit sind vielfältig und können z.B. auch in einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder der Mitarbeit in Vereinen bestehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob nicht eher eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes den unterschiedlichen Interessen besser gerecht wird: Weg von einer täglichen hin zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit, wie dies auch die EU-Arbeitszeitrichtlinie vorsieht. Damit könnte eine Win-Win-Situation entstehen, indem z.B. eine Vollzeittätigkeit von 40 Stunden wöchentlich an vier statt an fünf Arbeitstagen pro Woche ausgeübt werden kann.

Insofern ist Augenmaß gefragt: Eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes könnte das Ziel von mehr Vollzeittätigkeit im Kampf gegen den Fachkräftemangel und eine schwächelnde Wirtschaft auf der einen Seite und dem Wunsch nach mehr Freiraum für Arbeitnehmende auf der anderen Seite in Einklang bringen. Deshalb sollte vielmehr die Flexibilisierung der Arbeitszeit Gegenstand der Diskussionen sein, an deren Ende eine längst überfällige Reform des Arbeitszeitgesetzes steht.

Dr. Felix Müller-Merten

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Felix Müller-Merten berät im gesamten individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Beratung bei Restrukturierungen, bei betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten, bei Kündigungsschutzstreitigkeiten, bei Fremdpersonaleinsatz in Unternehmen sowie die Gestaltung von Anstellungsverhältnissen. Darüber hinaus besitzt er besondere Expertise bei grenzüberschreitenden Personaleinsätzen. Felix Müller-Merten vertritt unsere Mandanten vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen. Er referiert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen.
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