Befristete Arbeitsverhältnisse sind in vielen Unternehmen gelebte Praxis. Nicht selten streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, ob die Befristung zulässig ist bzw. ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Besonders komplex können diese Streitigkeiten werden, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zugleich Betriebsratsmitglied ist. Was passiert mit dem Betriebsratsmandat, wenn der Arbeitnehmer eine sogenannte Entfristungsklage erhebt? Worauf sollten Arbeitgeber achten? Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ordnet die bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtslage ein.
Betriebsratsamt und Befristung
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Endet das Arbeitsverhältnis, endet im Grundsatz auch das Betriebsratsmandat. Läuft eine zulässige Befristung regulär aus, entfällt daher auch die Betriebsratsmitgliedschaft.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ein Betriebsratsmitglied allein zur Sicherung der Betriebsratstätigkeit weiter zu beschäftigen oder den befristeten Vertrag zu verlängern. Das ordnungsgemäße Auslaufenlassen der Befristung stellt keine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit dar. Vielmehr könnte eine Weiterbeschäftigung allein zur Amtsausübung eine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds sein.
Streit über die Befristung
Doch was gilt, wenn das Betriebsratsmitglied die Befristung vor den Arbeitsgerichten angreift? Kann der Arbeitnehmer sein Betriebsratsmandat ausüben, während er mit seinem Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten klären lässt, ob sein Arbeitsverhältnis tatsächlich befristet ist? Was gilt in der Schwebephase bis zur gerichtlichen Entscheidung?
Blick in die Praxis: Kündigungsschutzprozess als Vergleichsfall
Zur rechtlichen Einordnung der Schwebephase bietet sich ein Blick auf eine ähnliche Konstellation an, die bereits höchstrichterlich geklärt ist: der Kündigungsschutzprozess.
Der Arbeitgeber kündigt ein Betriebsratsmitglied. Anschließend erhebt das Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage.
Für diese Konstellation nimmt die Rechtsprechung an, dass der Arbeitnehmer trotz ausgesprochener Kündigung in formeller Hinsicht Betriebsratsmitglied bleibt. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer sein Betriebsratsmandat auch tatsächlich ausüben darf. Das hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt oder nicht. Erfolgt eine Weiterbeschäftigung, wird auch das Betriebsratsmandat wie bisher ausgeübt.
In der Praxis erfolgt jedoch regelmäßig während laufenden Kündigungsschutzprozessen keine Weiterbeschäftigung. Dann ist der Arbeitnehmer während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses an der tatsächlichen Ausübung des Betriebsratsmandats verhindert. In dieser Schwebephase bis zur gerichtlichen Entscheidung tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle und nimmt die Aufgaben im Betriebsrat wahr (siehe dazu bereits unseren Blogbeitrag Schicksal des Betriebsratsamtes während des Kündigungsschutzverfahrens – Kliemt.blog).
Was gilt bei der Entfristungsklage?
Für den Kündigungsschutzprozess ist das Schicksal des Betriebsratsamtes geklärt. Doch können diese Grundsätze auf die Entfristungsklage übertragen werden?
Das wird überwiegend bejaht. Damit gilt: Mit Ablauf der Befristung endet auch das Betriebsratsmandat. Solange Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten über die Wirksamkeit der Befristung streiten, tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des (bisherigen) Betriebsratsmitglieds. Das Ersatzmitglied rückt endgültig nach, wenn das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Befristung bejaht.
Kann der Arbeitnehmer während des Rechtsstreits in einen neuen Betriebsrat gewählt werden?
Mit Blick auf die anstehenden Betriebsratswahlen im Jahr 2026 stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer während der Schwebephase in den neuen Betriebsrat gewählt werden kann. Endet auch das passive Wahlrecht des Arbeitnehmers mit Ablauf der Befristung? Sogar bei laufendem Rechtsstreit über die Befristung?
Für Kündigungsschutzklagen ist auch diese Konstellation geklärt:
Die Rechtsprechung bejaht das passive Wahlrecht des Arbeitnehmers. Er kann also in den neuen Betriebsrat gewählt werden. Das hat folgenden Hintergrund: Würde das passive Wahlrecht abgelehnt werden, so könnte der Arbeitgeber unliebsame Betriebsratsmitglieder vor anstehenden Neuwahlen kündigen und damit ihre Wahl in den nächsten Betriebsrat verhindern. Diese Manipulationsmöglichkeit soll ausgeschlossen werden.
Diese Bewertung lässt sich aber nicht auf Fälle der Entfristungsklage übertragen:
Das Auslaufen einer Befristung stellt keine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers dar. Es besteht also keine Manipulationsgefahr. Daher sprechen die besseren Argumente dafür, das passive Wahlrecht des Arbeitnehmers bei Entfristungsklagen abzulehnen. Während des Rechtsstreits über die Zulässigkeit der Befristung dürfte der Arbeitnehmer also nicht in den neuen Betriebsrat gewählt werden.
Praxishinweise für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bedeutet das: Befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern enden regulär mit Ablauf der Befristung. Während einer Entfristungsklage darf der Arbeitnehmer sein Betriebsratsmandat nicht mehr ausüben.
Anders als in Fällen von Kündigungsschutzklagen rechtfertigt ein Streit über die Wirksamkeit der Befristung – mangels Manipulationsmöglichkeit durch den Arbeitgeber – keine Aufrechterhaltung des passiven Wahlrechts. Der Arbeitnehmer kann also während einer Entfristungsklage auch nicht in den neuen Betriebsrat gewählt werden.
In der Praxis sollten Arbeitgeber darauf achten, sowohl eine Begünstigung als auch eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zu vermeiden. Endet das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds, so sollte der übliche Verabschiedungsprozess, der auch bei allen anderen Arbeitnehmern gilt, eingeleitet werden. Sofern das Risiko einer Entfristungsklage nicht auszuschließen ist, sollte der Arbeitgeber diesen Prozess sauber dokumentieren, zum Beispiel das Debriefing protokollieren.










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