Die Digitalisierung bringt viele schnelle Lösungen mit sich – bis hin zur kurzfristigen Krankmeldung per Mausklick. Doch nicht jede digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist rechtlich mit dem klassischen „gelben Schein“ gleichzusetzen. Während die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung inzwischen Standard ist, mehren sich Fälle, in denen Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über Online-Portale erwerben, ohne jemals ärztlich untersucht worden zu sein. Das damit einhergehende Missbrauchspotenzial liegt auf der Hand. Einem solchen Fall widmete sich jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Mit seiner Entscheidung vom 05.09.2025 (14 SLa 145/25) sorgt das LAG nun für mehr Klarheit im Umgang mit digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und geht sogar noch einen Schritt weiter: Die Vorlage einer digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne tatsächlichen Kontakt zu einem Arzt kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Was ist passiert?
Ein IT‑Consultant meldete sich im August 2024 für mehrere Tage krank und reichte beim Arbeitgeber eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Diese wurde über ein Internetportal gegen Gebühr erstellt – allerdings nur auf Grundlage eines Fragebogens, ohne tatsächliches Gespräch mit einem Arzt (weder in Präsenz noch per Video oder telefonisch).
Misstrauen des Arbeitgebers, begründet durch eine auffällige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die fehlende Bestätigung im elektronischen Meldesystem der Krankenkasse, führte letztlich zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsgericht Dortmund hielt die Kündigung zunächst für unwirksam. Allein die fehlerhaft ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht ausreichend, um eine nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Anders das LAG Hamm: Auf die Berufung des Arbeitgebers bestätigte es die Kündigung – und zwar gleich aus zwei selbstständig tragenden Gründen.
Täuschung durch Vorlage der Online-AU
Mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger seinen Arbeitgeber bewusst über einen ärztlichen Kontakt getäuscht, den es tatsächlich nicht gegeben hat.
Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erwecke objektiv den Eindruck ärztlicher Feststellung. Besonders deutlich wurde dies durch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung und die Verwendung des Begriffs „Fernuntersuchung“, die beim Empfänger den Eindruck einer medizinischen Begutachtung vermittelten.
Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat, ein solcher Eindruck aber durch die vorgelegte Bescheinigung bei seinem Arbeitgeber erweckt werde. Die Kammer sah darin eine vorsätzliche Täuschung und damit eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Der damit verbundene erhebliche Vertrauensbruch rechtfertige eine außerordentliche Kündigung.
Keine AU ohne (echten) Arztkontakt
Für die Praxis noch wichtiger sind die Ausführungen des LAG Hamm zum Beweiswert der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits‑Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses setzt eine medizinisch und rechtlich anerkannte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mindestens eine ärztliche Untersuchung voraus – sei es in Präsenz, telefonisch oder per Videosprechstunde. Eine reine Selbstauskunft durch das Ausfüllen eines Fragebogens ohne Arztkontakt genüge diesen Standards nicht.
Damit sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Der Arbeitnehmer hätte seine behauptete Arbeitsunfähigkeit substantiiert darlegen müssen – was ihm nicht gelang. Auch deshalb sei die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Abmahnung entbehrlich
Die Kammer sah keine Notwendigkeit für eine vorherige Abmahnung. Die vorsätzliche Täuschung über die ärztliche Untersuchung stelle einen so gravierenden Vertrauensbruch dar, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war.
Konsequenzen für die Praxis
Digitale Krankschreibungen ohne echten Arztkontakt sind keine rechtlich tragfähigen Arbeitsunfähigkeitsnachweise und können die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung bilden. So jedenfalls das LAG Hamm. Zwar ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Sie bietet dennoch genügend Anlass, die internen Prozesse nochmals zu prüfen:
Klare interne Vorgaben schaffen
- Arbeitgeber sollten insbesondere ihre Personalabteilung für das Thema sensibilisieren. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie müssen nur solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen akzeptiert werden, die auf einer ärztlichen Untersuchung beruhen.
Plausibilität prüfen
- Bei ungewöhnlichen oder „digitalen“ Krankmeldungen (Stichwort: Fernuntersuchung) empfiehlt sich eine umgehende Prüfung: Liegt eine entsprechende elektronische AU‑Meldung der Krankenkasse vor? Gibt es Hinweise auf eine fehlende ärztliche Untersuchung?
Arbeitnehmer anhören
- Verbleiben Zweifel, sollte nicht vorschnell zur Kündigung gegriffen werden. Eine transparente Kommunikation mit dem Arbeitnehmer kann bereits frühzeitig Missverständnisse aufklären.
Maßnahmen ergreifen
- Sollte sich der Verdacht jedoch bestätigen, kann die außerordentliche Kündigung eine mögliche Konsequenz sein. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sollte hierbei stets im Auge behalten werden.










Suche 