Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Deutschland wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verurteilt, weil der BGH die Ablehnung einer beantragten EuGH-Vorlage nicht begründete. Das Urteil stärkt die Transparenzpflicht nationaler Gerichte und kann auch Folgen für arbeitsrechtliche Verfahren mit EU-Bezug haben.
Am 16. Dezember 2025 entschied der EGMR im Fall Gondert gegen Deutschland, dass der BGH (Bundesgerichtshof) gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verstoßen hat: Ein ehemaliger Partner einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei hatte auf zusätzliche Rentenzahlungen geklagt und berief sich auf das Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG. Vor dem Landgericht Frankfurt obsiegte der Anwalt noch, beim Oberlandesgericht Frankfurt wurde seine Klage dann abgewiesen (beide Verfahren ebenfalls durch KLIEMT.Arbeitsrecht geführt). Er beantragte schließlich beim BGH die Zulassung der Rechtsbeschwerde und stellte vier Fragen zur Auslegung des EU-Rechts, die vom BGH dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) vorzulegen seien. Der BGH lehnte es aber ab, dem EuGH vorzulegen und erklärte lediglich, er habe die Vorlagepflicht geprüft – ohne die Gründe für die Ablehnung darzulegen. Nach erfolgloser Verfassungsbeschwerde übernahm KLIEMT.Arbeitsrecht wieder und legte im Sommer 2021 Beschwerde beim EGMR ein.
Die Entscheidung des EGMR
Der EGMR stellte klar, dass die Konvention kein Recht auf Vorlage an den EuGH garantiert. Gleichwohl kann die Ablehnung einer Vorlage die Fairness des Verfahrens beeinträchtigen, wenn sie willkürlich erfolgt oder nicht nachvollziehbar begründet wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen letztinstanzliche Gerichte eine Vorlage nur dann unterlassen, wenn die Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist, bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert oder die richtige Auslegung offensichtlich ist (CILFIT-Kriterien). Diese Gründe müssen erkennbar sein. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche Begründung vollständig. Der Kläger konnte nicht nachvollziehen, warum sein Antrag durch den BGH abgelehnt wurde. Damit lag ein Verstoß des BGH gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK vor und die Bundesrepublik Deutschland wurde zur Zahlung von 3.000,00 EUR immateriellen Schadenersatz und 2.000,00 EUR Kostenerstattung verurteilt. Das Urteil wird am 16. März 2026 endgültig, sofern zuvor kein Antrag auf Verweisung an die Große Kammer des EGMR gestellt wird.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat auch praktische Bedeutung für arbeitsrechtliche Verfahren mit EU-Bezug, zum Beispiel Verfahren betreffend Gleichbehandlung/Antidiskriminierung, Arbeitszeit oder Datenschutz. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit unionsrechtlichem Einschlag sollten Parteien, wünschen sie eine Vorlage an den EuGH (Vorabentscheidung, Art. 267 AEUV), explizite und präzise Vorlagefragen formulieren und die Erforderlichkeit für die Entscheidung begründen. Für die Gerichte bedeutet das dann: Eine bloße formelhafte unbegründete Ablehnung reicht nicht aus. Die Entscheidung zwingt nationale Gerichte zu mehr Transparenz und stärkt die Rechte der Parteien.
Die Entscheidung fügt sich in die Linie des EGMR ein, der auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten zunehmend unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten prüft. Im Fall Heinisch gegen Deutschland (2011) hatte der EGMR eine Kündigung wegen Whistleblowing als Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK eingestuft. Während jenes Verfahren die inhaltliche Dimension der Grundrechte betonte, rückt der Fall Gondert die Verfahrensfairness in den Vordergrund: Wenn nationale Gerichte nicht an den EuGH vorlegen wollen, müssen sie transparent machen, warum. Die weiteren rechtlichen Schritte – vor den nationalen deutschen Gerichten – sind nun in Prüfung: § 580 Nr. 8 ZPO ermöglicht eine Restitutionsklage (Wiederaufnahme des Verfahrens), wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.










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