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Vergütung

Bezahlte Freistellung für Tarifkommissionsmitglieder – Das Bundesarbeitsgericht setzt klare Grenzen

Tarifverträge enthalten häufig Regelungen zur bezahlten Freistellung, damit Mitglieder von Tarifkommissionen ihre Aufgaben ohne finanzielle Nachteile wahrnehmen können. Doch wo liegen die Grenzen beim Freistellungsanspruch? Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht: Nicht jede tarifpolitische Tätigkeit begründet einen Anspruch auf Vergütung.

Tarifkommissionen sind gewerkschaftliche Gremien, die gebildet werden, um mit den jeweiligen Arbeitgebervertretern über einen Tarifvertrag zu verhandeln. Sie setzen sich in der Regel aus ehren- und hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionären, Betriebsräten oder Vertrauensleuten zusammen, die in regelmäßigen Wahlen bestimmt werden. Die Kommissionen werden jeweils aus dem jeweiligen Geltungsbereich eines Tarifvertrages gebildet, dem Tarifbereich. So stammen häufig alle Tarifkommissionsmitglieder etwa aus einer Branche oder einer Region.

Viele Tarifverträge enthalten Regelungen zur bezahlten Freistellung für Tätigkeiten im Rahmen der Tarifkommission. Ob und in welchem Umfang bezahlte Freistellungsansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber tatsächlich bestehen, muss – wie der aktuelle Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt – stets sorgfältig geprüft werden.

Tarifliche Freistellung auf dem Prüfstand

Im Zentrum der Entscheidung stand der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW (MTV) vom 10. Dezember 2013. Nach § 16 Abs. 3 MTV haben Tarifkommissionsmitglieder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn diese der „Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Tarifkommission im erforderlichen Rahmen“ dient. Die Freistellung ist dabei zeitlich begrenzt auf maximal sechs aufeinanderfolgende Tage und höchstens zwölf Tage pro Jahr.

Der Kläger war Mitglied der ver.di-Tarifkommission und nahm an einem von ver.di veranstalteten Seminar zum Tarifrecht und zur Tarifgestaltung im Handel teil. Laut Einladung diente das Seminar unter anderem der Vorbereitung von Tarifverhandlungen und der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung als Tarifkommissionsmitglied.

Der Arbeitgeber verweigerte dem Kläger jedoch die Vergütung für die Freistellung zur Teilnahme an dem Seminar, da dieses keine konkrete Sitzung vorbereite. Der Kläger widersprach dieser Argumentation. Seiner Ansicht nach sei die Vermittlung tarifpolitischer Grundlagen notwendige Vorbereitung für die Sitzungen, eine Einschränkung dessen sei im Tarifvertrag nicht erkennbar.

Grundlagenschulungen ohne Sitzungsbezug sind nicht zu vergüten

Das BAG (Urteil vom 16. Oktober 2025 – 6 AZR 68/25) bestätigte in seinem Urteil die Auffassung des Arbeitgebers und widersprach den beiden Vorinstanzen. Die Teilnahme an einem Grundlagen-Seminar stelle keine Vorbereitung einer Sitzung im Sinne von § 16 Abs. 3 MTV dar. Die Tarifnorm sei eindeutig und ihre Auslegung führe zu einem klaren Ergebnis.

  • Nach dem Wortlaut gewähre § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW bezahlte Freizeit „zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen“ der Tarifkommission. Vorbereitung und Teilnahme sind dabei untrennbar auf konkrete Sitzungen bezogen. „Vorbereitung“ bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Maßnahme, durch die jemand auf etwas Konkretes vorbereitet wird; tariflich sei dies auf die Sitzung(en) der Tarifkommission als Bezugsobjekt verengt.
  • Nach dem Sinn und Zweck der Norm sollen Tarifkommissionsmitglieder durch ihre Tätigkeit keine Vergütungsnachteile erleiden. Dies rechtfertigt allein eine Freistellung, jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Sitzungsvorbereitung und nicht für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen.
  • Nach der Systematik eröffne die Tarifnorm keine unbegrenzte bezahlte Weiterbildung. Grundlagenwissen sei zwar wichtig, aber nicht vom tariflichen Freistellungsanspruch umfasst.

Damit zieht das BAG eine deutlich engere Grenze als die beiden Vorinstanzen, die dem Kläger eine entsprechende Vergütung für die Zeit der Teilnahme an dem Seminar zugesprochen hatten.

Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber

Für tarifgebundene Unternehmen bedeutet die Entscheidung:

  • Tarifverträge sorgfältig prüfen: Freistellungsansprüche sind oft weit formuliert.
  • Dokumentation schärfen: Einladung, Seminaragenda und Zweckangaben sollten systematisch ausgewertet werden. Nur so lässt sich prüfen, ob der erforderliche Sitzungsbezug vorliegt.
  • Interne Richtlinien aktualisieren: Interne Vorgaben zur bezahlten Freistellung sollten auf Basis des Urteils angepasst werden, damit Arbeitnehmer einschätzen können, ob sie Vergütungsansprüche haben.
  • Kostenkontrolle: Unternehmen sollten kritisch beurteilen, ob Schulungsmaßnahmen tatsächlich vom Tarifvertrag erfasst sind.

Das Urteil schafft damit mehr Rechtsklarheit und verringert zugleich das Risiko einer schleichenden Ausweitung tariflich abgesicherter Freistellungsansprüche.

Fazit

Nicht jede tarifpolitische Schulung gilt als „Vorbereitung“ im Sinne eines Manteltarifvertrags. Seminare, die lediglich Grundlagenwissen vermitteln, begründen keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Das BAG zieht damit eine klare Grenze zwischen den notwendigen Tätigkeiten der Tarifkommission und allgemeinen Qualifizierungsangeboten, die – bei allem Nutzen – nicht vom Arbeitgeber finanziert werden müssen.

Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung von Jessica Müllerskowski, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Düsseldorfer Büro, entstanden.

Dr. Elke Platzhoff Dipl.-Bw. (FH)

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Elke Platzhoff berät Arbeitgeber ins­be­son­dere zu Ver­trags­ge­stal­tungsthemen sowie zu Fragen des kollektiven Arbeits­rechts
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