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Statusfeststellung – Ehrenamt oder abhängige Beschäftigung?

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung beschäftigt die Praxis seit Jahren. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2025 (L 14 BA 39/24) zeigt, wie weitreichend diese Diskussion inzwischen reicht: Selbst Spitzenämter im Ehrenamt können nach Ansicht des Gerichts sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sein. Die Entscheidung sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit und wirft grundsätzliche Fragen zur Zukunft des Ehrenamts auf.

Einführung

Das LSG Berlin-Brandenburg weitet die Sozialversicherungspflicht aus, indem es ein Ehrenamt mit hoher Aufwandsentschädigung – im konkreten Fall der frühere Präsident des Deutschen Anwaltvereins – in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einbezieht. Zwar ist nicht neu, dass ein Ehrenamt überhaupt sozialversicherungspflichtig sein kann. Die Auslegung des LSG Berlin-Brandenburg geht jedoch über die bisherige Linie hinaus und verschiebt die Maßstäbe zulasten der ehrenamtlich Tätigen und deren Institutionen.

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2025 (L 14 BA 39/24)

Nach der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg kommt es maßgeblich darauf an, ob die Tätigkeit insgesamt den Charakter einer Beschäftigung trägt. Das Gericht stellt bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status maßgeblich auf die Kriterien der Eingliederung, der Weisungsgebundenheit und des fehlenden Unternehmerrisiko ab.

  • Weisungsgebundenheit: Klassische Weisungen fehlen bei Spitzenämtern des Ehrenamts typischerweise. Terminabsprachen und organisatorische Abläufe haben überwiegend koordinierenden Charakter und begründen keine arbeitgebertypische Kontrolle.
  • Eingliederung: Zwar besteht eine Einbindung in die Verbandsstrukturen, diese erfolgt jedoch demokratisch legitimiert und nicht aufgrund arbeitgeberseitiger Steuerung.
  • Unternehmerisches Risiko: Der Punkt, auf den das LSG Berlin-Brandenburg letztlich entscheidend abstellt, ist das unternehmerische Risiko. Je höher die pauschale Aufwandsentschädigung und je geringer der Bezug zu tatsächlichen Auslagen ist, desto eher nimmt das Gericht ein beschäftigungstypisches Risiko an.
Risiken für die Praxis

Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg hat Signalwirkung weit über den konkreten Fall hinaus. Institutionen, Vereine, Verbände, Stiftungen und Kammern müssen künftig noch sorgfältiger prüfen, ob Leitungsfunktionen mit Aufwandsentschädigung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellen.

Dies ist nicht nur eine Compliance-Frage – sondern kann erhebliche finanzielle Konsequenzen für Organisationen und Funktionsträger haben, etwa:

  • Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen
  • Haftungsrisiken für Organmitglieder
  • Rückgang der Bereitschaft, ehrenamtliche Funktionen zu übernehmen
Praxistipps

Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg markiert eine bedenkliche Ausweitung der sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung auf ehrenamtliche Spitzenfunktionen. Umso wichtiger bleibt eine sorgfältige Prüfung der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages zur Abgrenzung zwischen Ehrenamt und abhängiger Beschäftigung.

Folgende Punkte können aus Compliance-Sicht helfen:

  • Klarheit bei Aufwandsentschädigungen: Zahlungen sollten transparent, zweckgebunden und eng an tatsächliche Aufwendungen gekoppelt sein. Pauschalen bergen ein hohes Risiko. Finanzielle Zuwendungen schließen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken.
  • Prüfung der Struktur des Ehrenamts: Je stärker Sitzungen, Abläufe oder Gremienprozesse arbeitsorganisatorisch geprägt sind, desto eher besteht das Risiko einer abhängigen Beschäftigung.
  • Das Gericht deutet an, dass eine ausschließliche Mitwirkung in einer möglicherweise zu definierenden „Sphäre des Vereinsrechts“ einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehen könnte. Zwar ist der Begriff „Sphäre des Vereinsrechts“ offen und damit schwer deutbar. Allerdings gibt das Gericht mit der Nennung eines Beispiels – Übernahme ausschließlich von Repräsentationsaufgaben und der Leitung von Gremien – einen Anhaltspunkt.
  • Gesetzgeberische Entwicklungen im Blick behalten: Eine gesetzliche Klarstellung zur sozialversicherungsfreien Höhe von Aufwandsentschädigungen ist seit Jahren überfällig und könnte künftig wieder aufgegriffen werden.
Ausblick

Überraschend ist die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg nicht wirklich, reiht sie sich doch in die aktuelle Tendenz der Rechtsprechung ein, in immer mehr Fällen eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Ob und gegebenenfalls wann die im Koalitionsvertrag avisierten Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens zu mehr Rechtssicherheit führen werden, bleibt abzuwarten. Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, gesteigerten Wert auf Compliance zu legen, wenn es um die Statusbeurteilung geht.

Dr. Thomas Leister, MBA

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Thomas Leister berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Entwicklung strategischer Konzepte für Unternehmen der Recruitment-Industrie. Er strukturiert und implementiert grenzüberschreitende Projekte zum Contingent Workforce Managment (MSP, RPO, EOR, usw.) und berät insbesondere zu Arbeitnehmerüberlassung, Contracting, Contingent Workforce Compliance sowie agilen Arbeitsmethoden. Weitere Beratungsschwerpunkte umfassen Change- und Transformationsprozesse, Outsourcing, Betriebsverfassungs- und Tarifrecht sowie das Arbeitsrecht in der Insolvenz.
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