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Wenn der Bonus zum Bumerang wird – Fristlose Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs

Kürzlich hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 13. August 2025 – 2 SLa 735/24) über einen Fall zu entscheiden, der für Arbeitgeber von erheblicher praktischer Bedeutung ist: Ein Arbeitnehmer hatte im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens bewusst falsche Angaben gemacht und ein manipuliertes Vertragsdokument vorgelegt, um zugleich Bonusansprüche geltend zu machen. Die zentrale Frage war, ob ein solches Prozessverhalten geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Worum ging es?

Ein langjährig beschäftigter Filialleiter eines E‑Bike-Händlers hatte in der Vergangenheit neben seinem Gehalt Sonderzahlungen erhalten – mal als „Tantieme“, mal als „Sonderzahlung“. Über die Frage, ob ihm ein fester Jahresbonus von 10.000 € zustand, gab es keinen unterschriebenen Vertrag. Als die Beklagte im Januar 2024 zunächst ordentlich kündigte, wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage. Dabei legte er ein Schriftstück vor, das er als „Arbeitsvertrag von 2016“ bezeichnete. Dieses Dokument enthielt eine feste Bonusregelung – allerdings war es in Wahrheit eine abgeänderte Version eines Vertragsentwurfs aus dem Jahr 2023, den beide Seiten nie unterschrieben hatten. Mit diesem Papier wollte der Kläger beweisen, dass ihm die Bonuszahlungen zustehen. Parallel gab es ins Bild passende Vorwürfe über „Schwarzgeschäfte“ mit Akkus und verschwundene Fahrräder. Nachdem die Beklagte von diesen Vorgängen erfuhr, sprach sie eine fristlose Kündigung aus. Ihr Kernvorwurf bestand darin, dass der Kläger im Prozess bewusst falsche Tatsachen vorgetragen habe, indem er ein manipuliertes Vertragsdokument einreichte, um Ansprüche auf Bonuszahlungen durchzusetzen.

Prozesslüge als Pflichtverletzung – Wer einmal lügt…

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger doch nur eine Rechtsauffassung vertreten und kein bewusst falsches Tatsachenvorbringen geliefert. Deshalb erklärte es die fristlose Kündigung für unwirksam und sprach dem Kläger sogar Bonuszahlungen für 2022 und 2023 zu. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen korrigierte diese Sichtweise: Wer ein verfälschtes Dokument als Beweis einführt, täuscht über Tatsachen – und das ist mehr als nur eine „Rechtsmeinung“. Damit sei das Vertrauen endgültig zerstört, sodass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.

Täuschung im Verfahren – rechtliche Einordnung

Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Arbeitnehmer im Prozess bewusst falsche Tatsachen behauptet oder verfälschte Dokumente einführt, um sich Vorteile zu verschaffen. Das Gericht stellt klar, dass dies keine bloße Rechtsauffassung ist, sondern eine Täuschung über Tatsachen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Stellung als Filialleiter auch eine gewisse Vorbildfunktion verbunden ist. Dies hat den Kläger nicht davon abgehalten, den vorliegenden Kündigungsschutzprozess dazu zu nutzen, seine privaten finanziellen Interessen rechtsgrundlos auf Kosten des Arbeitgebers durchzusetzen. Eine vorherige Abmahnung ist in solchen Fällen nicht erforderlich, da die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen ist. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Arbeitgebers aus: Das Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand. Damit ist die fristlose Kündigung wirksam.

Fazit

Prozesslügen sind kein Kavaliersdelikt. Arbeitgeber sollten das Prozessverhalten ihrer Mitarbeiter genau im Blick behalten. Nicht nur Verhalten im Betrieb, sondern auch im Gerichtssaal kann entscheidend sein. Wer versucht, sich durch Lügen oder verfälschte Beweise Vorteile zu verschaffen, verspielt das notwendige Vertrauen für eine weitere Zusammenarbeit. Wer die Grenze überschreitet, riskiert sofort seinen Job – und zwar sofort. Arbeitgeber sollten in solchen Fällen nicht nur die Augen verdrehen, sondern konsequent zur Tat schreiten.

Dr. Sebastian Verstege 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Sebastian Verstege legt seinen Fokus in der laufenden arbeitsrechtlichen Begleitung von Unternehmen auf die Betreuung von Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren.
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