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In der Matrix verstrickt – der Wahlvorstand

Die Betriebsratswahlen rücken näher und die Wahlvorstände übernehmen die anspruchsvolle Aufgabe der Vorbereitung und Durchführung. Was nach Routine klingt, ist in Wahrheit eine äußerst anspruchsvolle Tätigkeit voller Fallstricke. Denn wer die Wahl organisiert, muss nicht nur streng die formalen Vorgaben und Fristen des Gesetzes beachten, sondern auch schwierige arbeitsrechtliche Fragen beantworten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az.: 7 ABR 28/24) eine der komplexesten arbeitsrechtlichen Fragestellungen hinzugefügt: Der Wahlvorstand muss künftig auch prüfen, ob Vorgesetzte in Matrixstrukturen – neben dem Stammbetrieb – möglicherweise in weitere Betriebe eingegliedert und damit wahlberechtigt sind.

Im Zentrum der Aufgaben des Wahlvorstandes zur Vorbereitung der Wahl stehen Wahlausschreiben und Wählerliste. Die Wählerliste entscheidet darüber, wer überhaupt wählen darf. Ohne Eintragung in die Wählerliste ist die Teilnahme an der Wahl nicht möglich. Doch gerade bei der Erstellung dieser Liste stößt der Wahlvorstand auf schwierige Fragen des Betriebsverfassungsrechts.

Betriebsstruktur

Zunächst muss der Wahlvorstand die Betriebsstruktur korrekt bestimmen, wenn sie nicht zuvor in einem Betriebsstrukturverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG verbindlich gerichtlich geklärt worden ist (zum Einsatz des Betriebsstrukturverfahrens zur Vorbereitung der nächsten Betriebsratswahl siehe unseren Blogbeitrag vom 19. März 2024). Nur wenn der Wahlvorstand die richtige Betriebsstruktur zugrunde legt, kann er alle Wahlberechtigten erfassen. Da der Betriebsbegriff nicht ausschließlich räumlich, sondern funktional zu verstehen ist, beginnen schon hier die ersten rechtlichen Wertungen. Dabei sind Fragen zu beantworten, ob betriebsratsfähige Betriebsteile vorliegen, ob mehrere Filialen oder Betriebsstätten einen einheitlichen Betrieb darstellen oder gar ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Selbst auf einen Strukturtarifvertrag nach § 3 BetrVG kann sich der Wahlvorstand nicht blind verlassen; die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit solcher Tarifverträge sind nicht gering.

Leitende Angestellte

Darüber hinaus muss der Wahlvorstand klären, welche Arbeitnehmer als leitende Angestellte einzustufen sind. Leitende Angestellte sind nicht wahlberechtigt und werden vom Betriebsrat nicht vertreten. Sie wählen ggf. ihre eigene Vertretung – den Sprecherausschuss. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG. Dabei kommt es sowohl auf die vertragliche Ausgestaltung als auch auf die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit an. In der Praxis erweist sich diese Abgrenzung regelmäßig als schwierig. Im Prinzip ist jeder Einzelfall zu betrachten.

Matrixstrukturen

Neu ist nun die Frage der Eingliederung von so genannten „Matrix-Vorgesetzten“ in mehrere Betriebe. Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. Mai 2025 entschieden, dass Matrix-Vorgesetzten nicht nur ihrem Stammbetrieb betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet sind. Matrix-Vorgesetzten können vielmehr  in mehrere Betriebe eingegliedert sein. Dies führt dazu, dass sie in all diesen Betrieben wählen dürfen (hierzu schon der Blogbeitrag vom 27. Mai 2025 zur Pressemitteilung des BAG). Für die Eingliederung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände der Zusammenarbeit der Matrix-Vorgesetzten mit ihren Mitarbeitern erforderlich. Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit lässt das BAG nicht gelten. Die betriebliche Zuordnung von Matrix-Vorgesetzten könne auch dann schwierig sein, wenn sie nur einem Betrieb angehören könnten, meint das BAG. Also ist im Detail zu prüfen. Das BAG gibt vor: „Typischerweise liegt eine Eingliederung der Führungskraft vor, wenn sie zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt.“ Vereinzelte Kontakte zwecks Zusammenarbeit reichen nicht aus. Auch eine bloße Vor-Ort-Präsenz oder die Vereinbarung eines Arbeitsortes begründen keine Eingliederung. Für all dies benötigt der Wahlvorstand detaillierte Kenntnisse zur betriebs- und unternehmensübergreifenden Arbeitsweise der eigenen und potentiell involvierten Beschäftigen. Für die Feststellung der Betriebszugehörigkeit des Matrix-Vorgesetzten muss der Wahlvorstand also tief in die Arbeitsweise in der Matrix eindringen – er ist quasi in der Matrix verstrickt.

Rechtsfolgen und Hilfestellungen des Arbeitgebers

Fehler bei der Beantwortung der Frage der betrieblichen Eingliederung vom Matrix-Vorgesetzten haben dann auch nachhaltige Folgen. Mit der fehlerhaften Aufnahme von Matrix-Vorgesetzten auf die Wählerliste oder der fehlenden Verweigerung einer solchen Aufnahme verstößt der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens. In vielen Fällen wirkt sich dies unmittelbar auf das Wahlergebnis aus, was zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führt. Die jüngste Entscheidung des BAG macht dies augenscheinlich. Bei einer Betriebsstärke von ca. 500 Stamm-Beschäftigten ging es um über 100 Matrix-Vorgesetzte.

Damit stellt sich die Frage nach der Rolle des Arbeitgebers. Muss er sich heraushalten? Nicht unbedingt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht zunächst keine strikte Neutralitätspflicht, solange keine unzulässige Einflussnahme erfolgt (BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16). Daraus folgt, dass der Arbeitgeber dem Wahlvorstand seine Rechtsauffassung mitteilen und eine bestimmte Handhabung anregen darf. Information zur Art der Zusammenarbeit in der Matrixstruktur benötigt der Wahlvorstand ohnehin. Hier ist der Arbeitgeber ein richtiger und wichtiger Ansprechpartner. Der Arbeitgeber hat denn auch nach § 2 Abs. 2 der Wahlordnung „alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen“. Zudem hat er den Wahlvorstand bei der Feststellung der in § 5 Abs. 3 BetrVG genannten Personen zu unterstützen. Die Wahlordnung nennt also die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Feststellung der leitenden Angestellter ausdrücklich. Hier kann man die Matrix-Vorgesetzten nun sicherlich gedanklich ergänzen. Am Ende aber entscheidet der Wahlvorstand allein.

Die Richtigkeit der Entscheidung des Wahlvorstandes wird sich dann häufig erst Jahre später herausstellen. Das Wahlanfechtungsverfahren dauert seine Zeit, auch wenn es nur binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses eingeleitet werden kann. Die Entscheidung des BAG im Mai 2025 betraf die reguläre Betriebsratswahl im Jahr 2022 – drei Jahre sind also vergangen. Vorläufiger Rechtsschutz ist ausgeschlossen, wie das BAG nebenbei mitteilt. Denn die fehlerhafte Zulassung oder Nicht-Zulassung von Matrix-Vorgesetzten ist „regelmäßig nicht geeignet […], die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu begründen“. Nur im Falle der Nichtigkeit aber kann eine fehlerhafte Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung gestoppt werden. Es stehen also – in jeder Hinsicht – spannende Betriebsratswahlen an.

Dr. Oliver Vollstädt 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Oliver Vollstädt berät Arbeitgeber und Top-Füh­rungs­kräfte in allen Fragen des Arbeits­rechts. Sein besonderes Know-how liegt bei kol­lek­tiv­recht­li­chen Themengebieten mit den Schwer­punkten Restruk­tu­rie­rungsberatung, Ver­hand­lung von Sozi­al­plä­nen und haustariflichen Gestal­tun­gen. Ferner ist Oliver Vollstädt anerkannter Experte in arbeits- und daten­schutz­recht­li­chen Fragen zum Einsatz von IT-Systemen und neuen Medien am Arbeits­platz. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Datenschutz".
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