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Haftung als Vorstand vermeiden? Reliance Defence richtig anwenden

„Reliance Defence“ oder „berechtigtes Vertrauen“ ist der Rahmen, in welchem Vorstandsmitglieder auf Rechts- bzw. Expertenrat vertrauen dürfen. Auch insoweit zeigt sich das strenge Haftungsregime, dem Vorstandsmitglieder unterliegen.

Vorstände müssen regelmäßig Entscheidungen treffen und neben operativen Maßnahmen auch aktien-, bilanz- und kapitalmarktrechtliche/regulatorische Vorschriften beachten. Derartige Entscheidungen prägen auch ihr persönliches Haftungsrisiko. In unseren Blog-Beiträgen vom 22. Februar 2023 und unserer 82. Podcast-Episode haben wir bereits auf die strenge gesetzliche Haftung hingewiesen, die mit dem Vorstandsamt einer Aktiengesellschaft einhergehen. Besonders relevant ist – neben der fehlenden betragsmäßigen Haftungsobergrenze – die Darlegungs- und Beweislastumkehr zu Lasten des Vorstandsmitglieds, d.h. nicht die Gesellschaft muss nachweisen, dass der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat (vgl. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG). Vielmehr muss der Vorstand sich entlasten, also beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten genügt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Vorstandsmitglied bereits aus dem Vorstand ausgeschieden ist.

Um dieses Haftungsrisiko auszuschließen oder zumindest zu verringern, ist es unabdingbar, dass Vorstände über Kenntnisse und Fähigkeiten eines ordentlichen Organmitglieds, also mindestens über entsprechende rechtliche Grundkenntnisse verfügen. Soweit es um vertiefte juristische Kenntnisse geht oder Entscheidung faktisch außerhalb ihres eigenen Kompetenzbereichs liegen, ist es unabdingbar, stets frühzeitig qualifizierten internen oder im Zweifel externen Rechtsrat einzuholen. In diesem Zusammenhang kann die Reliance Defence zum entscheidenden Schutzschild werden und eine Haftung verhindern – vorausgesetzt, ihre Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Rahmenbedingungen hierzu legte der BGH im „ISION-Urteil“ (BGH vom 20. September 2011 – II ZR 234/09; nachfolgend BGH vom 28. April 2015 – II ZR 63/14). Diese werden von der Rechtsprechung seitdem immer wieder nachgeschärft:

Auswahl des Beraters

Hinsichtlich der erforderlichen sorgfältigen Auswahl des Beraters lassen sich Fehler leicht vermeiden. Dass der Berater über eine entsprechende Fachkompetenz und Formalqualifikation verfügen muss, so Rechtsanwälte mit einschlägiger Spezialisierung, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, ist selbstredend. Eine Pflichtverletzung kann aber schon in der Auswahl des Beraters liegen, wenn sich der Vorstand gar nicht nach der spezifischen Sachkunde des (auch internen) Berufsträgers erkundigt und nicht etwa eine fundierte Empfehlung eines Dritten vorliegt.

In diesem Kontext ist in besonderem Maße auf mögliche Interessenkonflikte zu achten, d.h. der Rechtsrat darf einerseits nicht lediglich dazu dienen, den Interessen des Vorstands oder Eigeninteressen des Beraters zu entsprechen. Anderseits bedarf es ggf. eines außenstehenden Rechtsrats, soweit auch die Interessen anderer Mitarbeiter oder Organe, typischerweise des Aufsichtsrats, korrelieren. Auch insoweit sollte im Zweifel zusätzlich ein anderer Berater hinzugezogen werden. Es ist zwar ein der Reliance Defence entsprechender Rat durch eine im Unternehmen tätige Person (Hausjuristen) – ggf. auch den Aufsichtsrat – möglich, jedoch nur solange und soweit dessen Unabhängigkeit und Fachkunde garantiert ist.

Informationspflichten des Aufsichtsratsmitglieds

Zentrale Voraussetzung für die Reliance Defence – und auch hier kommt wieder das Vorstandsmitglied selbst ins Spiel – ist die vollständige Bereitstellung relevanter und zutreffender Informationen durch den Vorstand. Da der Vorstand die Anfrage stellt und die Unternehmenssituation kennt, liegt die Verantwortung grundsätzlich bei ihm. Auch insoweit haftet der Vorstand bereits für leichte Fahrlässigkeit, d.h. werden Informationen etwa nur aufgrund eines Versehens oder unzureichender Aufklärungsbemühungen zurückgehalten, ist keine Entlastung möglich. Nur wenn dem Berater alle wesentlichen Informationen vorliegen, kann der Vorstand berechtigterweise auf dessen Rat vertrauen.

Bei kritischen oder belastenden Tatsachen empfiehlt sich in besonderem Maße der Rückgriff auf externe Berufsträger (z.B. Rechtsanwälte), die der Schweigepflicht unterliegen.

Die Verantwortung kann sich je nach Einzelfall aber auch zwischen Vorstand und Berater verteilen. Während der Vorstand verpflichtet ist, alle ihm bekannten relevanten Informationen bereitzustellen, liegt es am Berater, Unklarheiten nachzufragen und offene Punkte zu klären. Im Zweifelsfalle sind so viele Informationen wie möglich zu liefern, um sicherzustellen, dass der Berater den Sachverhalt richtig beurteilen kann. Zudem kann es sich ggf. empfehlen, den Berater darauf hinzuweisen, dass der Vorstand aufgrund fehlender eigener Sachkunde auch die Vollständigkeit des Sachverhalts nicht beurteilen kann.

Plausibilitätsprüfung der Auskunft

Der Vorstand kommt schließlich nicht umhin, den Rechtsrat zumindest auf Plausibilität zu überprüfen, anstatt ihn ungesehen zu übernehmen bzw. weiterzugeben. Auch bei der Plausibilitätsprüfung ist stets eine Abwägung im Einzelfall erforderlich: Grundsätzlich gilt, dass der Vorstand den eingeholten Rat sorgfältig auf seine Plausibilität überprüfen muss. So müssen dem Vorstand etwa offensichtlich unbegründete Einschätzungen, stümperhafte Ratschläge oder augenscheinliche Fehler auffallen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Auskunft selbst nochmals überprüft werden. Dennoch kann sich der Vorstand nicht entlasten, wenn sich Unstimmigkeiten aufdrängen. Letztlich kommt es auch hier darauf an, welches Wissen und welche Kompetenzen beim Vorstand vorausgesetzt werden können, um den Rat angemessen zu beurteilen.

Fazit

Die Reliance Defence bietet Vorständen einen wirksamen Schutz gegen persönliche Haftung – aber nur, wenn sie richtig angewendet wird. Ein erteilter Rechtsrat allein genügt nicht: Maßgeblich ist auf die sorgfältige Auswahl und Unabhängigkeit des Beraters, die vollständige Bereitstellung aller relevanten Informationen durch den Vorstand und eine eigene Plausibilitätsprüfung der Empfehlungen zu achten. Wer diese Voraussetzungen berücksichtigt, kann das persönliche Haftungsrisiko deutlich reduzieren. Gleichzeitig bleibt klar: Blindes Vertrauen wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert. Vorstände sind gut beraten, Entscheidungen strukturiert, dokumentiert und nachweisbar auf fundierte Beratung zu stützen.

Jutta Heidisch

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Counsel
Jutta Heidisch berät deutsche und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Schwerpunkte sind die Beratung bei Umstrukturierungen, betriebsverfassungs- und tarifrechtlichen Fragestellungen sowie die Vertretung von Mandanten in arbeitsgerichtlichen Urteils- und Beschlussverfahren in sämtlichen Instanzen. Besondere Expertise besitzt Jutta Heidisch außerdem im Arbeitskampfrecht sowie Fremdpersonaleinsatz in Unternehmen. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Aufsichtsratsberatung".
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