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Betriebliche Altersversorgung: Mitnahme von Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) stellt für Arbeitnehmer eine wichtige Grundlage zur Absicherung im Alter und für Unternehmen zugleich ein Instrument zur Mitarbeiterbindung dar. In Zeiten der wirtschaftlichen Unsicherheit und Fluktuation am Arbeitsmarkt kommt es dennoch immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln. Dann stellt sich oft die Frage, ob der Arbeitnehmer seine im Rahmen der bAV erworbenen Anwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber „mitnehmen“ und auf diesen übertragen kann.

Ausgangslage: Anwartschaften und neues Arbeitsverhältnis

Die eingangs aufgeworfene Frage stellt sich in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber beendet und vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einem neuen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis begründet. Auf die Grundlage und den Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionsfond oder -kasse) der konkreten bAV des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an. Ausschlaggebend für eine Übertragung der bAV ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer verfallbare oder unverfallbare Anwartschaften erworben hat. Während die verfallbare Anwartschaft bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen regelmäßig verloren geht, kommt eine Übertragung unter engen Voraussetzungen für die gesetzlich besonders geschützten unverfallbaren Anwartschaften in Betracht. Arbeitnehmer, die ihre bAV in Form der Entgeltumwandlung durchführen und monatlich einen Teil ihres Gehalts in die bAV zahlen, müssen sich insofern jedoch grundsätzlich keine Sorgen machen: Ihre Anwartschaften sind „sofort“ unverfallbar (§ 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG).

Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften

Das Betriebsrentengesetz (§ 4 Abs. 1 BetrAVG) geht zunächst grundsätzlich von einem Verbot der Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften bei einem vertraglichen Arbeitgeberwechsel (Einzelrechtsnachfolge) aus. Hiervon gibt es jedoch mehrere Ausnahmen: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen zwischen dem Arbeitnehmer, dem neuen Arbeitgeber und dem alten Arbeitnehmer

  1. die Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber übernommen werden; oder
  2. der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt.

Im ersten Fall übernimmt der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage unverändert, also mit dem identischen Leistungsinhalt. Dieser Fall ist in der Regel bei einem konzerninternen Arbeitgeberwechsel relevant, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns in ein anderes Unternehmen wechselt.

In der Praxis ist der zweite Fall relevanter, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierdurch in sein Versorgungssystem integrieren kann. Rechtstechnisch gesehen überträgt der alte Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zuzurechnende Versorgungskapital (Barwert) im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung auf den neuen Arbeitgeber, der wiederum dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Versorgungszusage erteilt. Die hierdurch entstandene Anwartschaft ist sofort gesetzlich unverfallbar, da für sie die Regelungen der Entgeltumwandlung gelten.

Was passiert, wenn der neue Arbeitgeber einer Übertragung nicht zustimmt?

In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer schließlich auch eine Übertragung der Anwartschaft ohne Zustimmung des alten und neuen Arbeitgebers durchsetzen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG): Wird die bAV über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt, kann er innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf dessen Versorgungseinrichtung übertragen wird. Davon ausgenommen sind lediglich große Anwartschaften, deren Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (96.600 Euro im Jahr 2025) übersteigt. Der neue Arbeitgeber hat dann eine wertgleiche Versorgungszusage über einen der drei genannten Durchführungswege zu erteilen.

Läuft die bAV über eine Direktversicherung, kann der Arbeitnehmer bspw. auch prüfen, ob er den entsprechenden Versicherungsvertrag privat (also ohne Übertragung auf den neuen Arbeitgeber) weiterführen oder (ohne Beitragszahlung) ruhend stellen kann.

Risiken bei Insolvenz des neuen Arbeitgebers

Für Arbeitnehmer heißt das erstmal, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel grundsätzlich nicht verloren gehen, sofern eine der oben genannten Übertragungskonstellationen vorliegt. Ein jüngeres Urteil des BAG (BAG, Urteil vom 6.5.2025 – 3 AZR 130/24) hat nun jedoch Risiken für Arbeitnehmer offengelegt, wenn sie zu einem neuen Arbeitgeber wechseln und dieser innerhalb von zwei Jahren Insolvenz anmeldet. Grundsätzlich tritt in Insolvenzfällen der Pensionssicherungsverein (PSV) für ausbleibende Versorgungsleistungen oder Anwartschaften ein (siehe dazu u.a. unseren Beitrag: „Insolvenzfestigkeit der Direktversicherung – Wie sicher ist meine Altersvorsorge wirklich?“). Das BAG hat nun aber entschieden, dass eine Sonderregelung im Gesetz (§ 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG) greift und der PSV den Arbeitnehmer in so einem Fall nicht umfassend sichert: Die Insolvenzsicherung durch den PSV gilt innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem vertraglichen Arbeitgeberwechsel nur für die unverfallbaren Anwartschaften, deren Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Teil der Anwartschaften ist dann in den ersten zwei Jahren nach dem Arbeitgeberwechsel nicht durch den PSV gesichert. Je nach Höhe ihrer Anwartschaften kann es in solchen Fällen zu hohen Verlusten für die Arbeitnehmer kommen. Dieses Risiko müssen Arbeitnehmer zukünftig bei einem Arbeitgeberwechsel einkalkulieren.

Fazit

Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig vor einem Arbeitgeberwechsel erkundigen, ob und in welcher Form eine Übertragung ihrer unverfallbaren Anwartschaften möglich ist und welche Konditionen (z.B. Höhe von Zuschüssen, eigenständige Zusagen) bei dem neuen Arbeitgeber gelten. Dabei sollten Arbeitnehmer auch das Insolvenzrisiko im Auge behalten und ihre erworbenen Anwartschaften ggf. über eine ergänzende private Insolvenzsicherung schützen. Arbeitgeber müssen beachten, dass sie die „Mitnahme“ von unverfallbaren Anwartschaften durch den neuen Arbeitnehmer nur in wenigen Fällen verhindern können. Durch die Entscheidung des BAG könnten zudem insbesondere bei konzerninternen Restrukturierungen zukünftig auch Forderungen nach einer zusätzlichen (Insolvenz-)Sicherung für die unverfallbaren Anwartschaften erhoben werden.

Steffen Hein

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Associate
Steffen Hein berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät er seine Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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