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Meinungsfreiheit im Profisport – Was darf auf Social Media gepostet werden?

Ob politische Statements, gesellschaftliche Kritik oder persönliche Meinungen – Profisportler nutzen soziale Medien zunehmend als Bühne. Doch was passiert, wenn ein Post polarisiert, Sponsoren verärgert oder gegen interne Vorgaben verstößt? Wo endet die Meinungsfreiheit und wo beginnt die arbeitsrechtliche Verantwortung?

Grundrecht trifft Arbeitsverhältnis

Die Meinungsfreiheit ist durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt – auch für Profisportler. Doch dieser Schutz ist nicht grenzenlos. Im Arbeitsverhältnis gilt: Die Grundrechte wirken mittelbar und müssen mit den Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden. Vereine und Verbände haben legitime Interessen an einem einheitlichen öffentlichen Auftreten, insbesondere wenn wirtschaftliche Interessen (Sponsoring, Markenimage) betroffen sind. Sie können sich auf das Grundrecht der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung aus Art. 12 GG berufen.

Typische Konfliktfelder
  1. Politische oder gesellschaftliche Äußerungen

Zu einem Interessenkonflikt kann es durch politische oder gesellschaftliche Äußerungen von Spielern kommen. Äußern sich Profispieler beispielsweise zum aktuellen Zeitgeschehen, erregt dies meist besondere Aufmerksamkeit. Eindrückliche aktuelle Beispiele hierfür sind die Fälle Nmecha (Borussia Dortmund) und El Ghazi (Mainz 05).

Arbeitsrechtlich ist dabei zu differenzieren: Zwar ist ein Profispieler in seinen privaten Äußerungen grundsätzlich frei. Ihm obliegen aber angesichts der besonderen Vorbild- und Repräsentationsfunktion Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die sein privates Verhalten einschränken können, wenn sich dieses auf den betrieblichen Bereich auswirkt und damit die Interessen des Arbeitgebers berührt. Dementsprechend sieht bspw. der Muster-Lizenzspielervertrag der Deutschen Fußball Liga (DFL) eine Klausel vor, nach der sich Spieler im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Treue- und Loyalitätspflichten bei allen Stellungnahmen sowie in der Öffentlichkeit und privat stets so verhalten müssen, dass das Ansehen des Clubs, der Verbände und des Fußballsports allgemein nicht beeinträchtigt wird. Bei Verstößen kommen arbeitsrechtliche Sanktionen in Betracht.

  1. Kritik am Arbeitgeber oder Verband

Öffentliche Kritik am Trainer, Management oder Verband kann als illoyales Verhalten gewertet werden. Zwar ist nicht jede kritische Äußerung verboten. Unsachliche Angriffe, Beleidigungen oder die Verbreitung unwahrer Tatsachen müssen vom Club jedoch nicht hingenommen werden. Sie sind von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.

  1. Verletzung von Vertraulichkeitspflichten

Posts, die interne Informationen oder vertrauliche Vorgänge offenlegen, sind regelmäßig unzulässig. Auch im Profisport haben Arbeitgeber ein Interesse daran, Betriebsinterna nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Dies gilt beispielsweise für mögliche Trainerwechsel oder die Mannschaftsaufstellung in einem anstehenden Pflichtspiel.

Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend

Ob eine Äußerung in einem Social Media Post (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Juristisch relevant werden diese Umstände sowohl bei der Frage, ob eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt wird, als auch bei einer umfassenden Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall.

Neben dem Inhalt der Äußerung, dem Medium, über das die Äußerung verbreitet wird, und der Reichweite, die ein Beitrag erreicht, spielen der Kontext der Äußerung und mögliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis eine Rolle. Eine Äußerung im Affekt nach einem psychisch aufwühlenden Spiel, als Reaktion auf eine Provokation oder im Rahmen einer hitzigen Diskussion ist weniger schwerwiegend als – wie bei Social Media eher üblich – Äußerungen nach längerer Bedenkzeit. Zugleich kann von erfahrenen Führungsspielern mehr Verantwortungsbewusstsein erwartet werden als von unbedarften Jugendspielern. Im Hinblick auf die meist große Reichweite solcher Beiträge ist zu berücksichtigen, dass ein höherer Verbreitungsgrad den Inhalt eines Beitrags zusätzlich verschärfen kann, sodass dieser Aspekt schwer wiegt. Gerade in einer Sportart wie dem Profifußball, die sich großer medialer Aufmerksamkeit erfreut, werden Spieler häufig als Repräsentanten ihres Clubs wahrgenommen, was zu einer höheren Wahrscheinlichkeit führt, dessen Renommee zu beeinträchtigen oder den Betriebsfrieden zu stören. Selbstredend sind auch negative wirtschaftliche Folgen für den Club, wie beispielsweise der Verlust eines Sponsors, in Folge eines Posts im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Praktische Empfehlungen

Klare und wirksame Regelungen in Arbeitsverträgen und Social Media Guidelines können helfen, von vornherein einen rechtssicheren und transparenten Rahmen für Posts zu schaffen. Hierzu gehören auch Regelungen zur Sanktionierung von Fehlverhalten. Mindestens ebenso wichtig sind regelmäßige Schulungen der Spieler und im Konfliktfall eine gute und klare Kommunikation. Gelingt hierbei eine Lösung im Dialog, ist dies regelmäßig besser als eine medial ausgetragene Auseinandersetzung, die dem Ansehen der Beteiligten schadet, die Mannschaft schwächt und im Extremfall Marktwert vernichtet.

Fazit

Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut – auch im Profisport. Doch sie endet dort, wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Eine klare Kommunikation, rechtssichere Guidelines und ein sensibler Umgang mit öffentlichen Äußerungen sind der Schlüssel zu einem fairen Miteinander.

Dr. Christian Häußer, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Christian Häußer berät in- und ausländische Unternehmen, Investoren, Finanzmarktteilnehmer sowie Akteure im Profisport in sämtlichen individual- und kollektivrechtlichen Fragen des Arbeitsrechts. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Beratung zu Anstellungsverträgen für Führungskräfte und zu Vergütungssystemen, die Begleitung von komplexen Restrukturierungen sowie die Beratung im Kontext von Unternehmenstransaktionen und Compliance-Untersuchungen. Christian Häußer führt regelmäßig Verhandlungen mit Gewerkschaften, Betriebsräten und Führungskräften und vertritt Arbeitgeber in Einigungsstellen und vor Gericht. Er ist Mitglied der Fokusgruppe Regulatory bei KLIEMT.Arbeitsrecht.
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