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Nichteinhaltung des Arbeitszeitgesetzes als Haftungsrisiko für den Arbeitgeber

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die gesetzlichen Vorgaben unter anderem zu Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit eingehalten werden. Verstöße gegen diese Vorgaben können vielfältige Folgen für das Unternehmen haben. Sie können beispielsweise vermehrte Betriebskontrollen und sonstige aufsichtsrechtliche Maßnahmen (z.B. Auflagen) nach sich ziehen. Als Ordnungswidrigkeiten können sie mit Bußgeldern bis zu 15.000,00 € geahndet werden (§ 22 ArbZG). Und bei vorsätzlichen Verstößen, die die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, oder bei wiederholten Verstößen, kommen gar strafrechtliche Konsequenzen in Betracht (siehe dazu bereits unseren Blog-Beitrag vom 24.1.2017).

Nichteinhaltung des Arbeitszeitgesetzes als Haftungsfaktor

Die Missachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes kann aber auch zu einem im Einzelfall erheblichen Haftungsrisiko des Arbeitgebers führen. Zum einen steigt mit zunehmender Dauer der täglichen Arbeitszeit typischerweise das Fehler- und Unfallrisiko. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten mit hoher körperlicher und / oder kognitiver Beanspruchung. Zum anderen muss der Arbeitgeber infolge der Nichteinhaltung des Arbeitszeitgesetzes typischerweise einen größeren Teil des entstandenen Schadens selbst tragen. Im schlimmsten Fall kann er von dem Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat, überhaupt keinen Ersatz verlangen.

Berücksichtigung im Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Verursacht ein Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit, insbesondere der Erbringung seiner Arbeitsleistung, schuldhaft einen Schaden, ist seine Einstandspflicht durch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung grundsätzlich begrenzt. Die Haftungsbegrenzung ist dabei nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers gestaffelt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll. Bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich ebenso. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Quoten. Bei der Bestimmung des Verschuldensgrades sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, v.a. die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, aber auch das vom Arbeitgeber zu vertretende Betriebs- und Organisationsrisiko.

Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens

Neben der Anwendung der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung kann ein mögliches Mitverschulden des Arbeitgebers an der Schadensentstehung in unmittelbarer Anwendung des § 254 BGB berücksichtigt werden (siehe dazu insgesamt bereits unseren Blog-Beitrag vom 3. Mai 2023).

Handhabung in der Rechtsprechung

Anschaulich hat sich jüngst etwa das LAG Niedersachsen mit dem Haftungsrisiko des Arbeitgebers bei Missachtung des Arbeitszeitgesetzes auseinandergesetzt: In dem konkreten Fall verursachte ein 66 Jahre alter Kraftfahrer einen erheblichen Sachschaden im mittleren fünfstelligen Bereich, indem er eine Zugmaschine auf abschüssigem Gelände nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert hatte. Das Gericht ging dennoch nicht von grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers aus, weil dieser zuvor bereits seit 1:30 Uhr in der Nacht und mehr als 11 Stunden am Stück im Einsatz war. Neben der Gefahrgeneigtheit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit berücksichtigte das Gericht insbesondere das Organisationsrisiko des Arbeitgebers, der den bereits 66 Jahre alten Arbeitnehmer den Belastungen der Nachtarbeit sowie einer gesetzeswidrig knapp 11,5 Stunden andauernden Arbeitszeit ausgesetzt hatte. Damit liegt das LAG Niedersachsen grundsätzlich auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts, welches in einem ähnlichen Fall schon früh betont hatte, dass eine Schadensherbeiführung infolge starker Übermüdung regelmäßig nicht als grob fahrlässig zu werten ist, wenn die Übermüdung durch den Arbeitgeber verursacht worden ist (vgl. BAG v. 18.1.1972 – 1 AZR 125/71).

Darüber hinaus kann der Verstoß des Arbeitgebers gegen Arbeitszeitvorschriften grundsätzlich auch im Rahmen des gesondert zu prüfenden Mitverschuldens nach § 254 BGB berücksichtigt werden und damit zu einer weiteren Haftungsreduzierung des Arbeitnehmers führen (vgl. BAG v. 2.2.1983 – 7 AZR 300/79).

Praxishinweis

Arbeitgeber sind gut beraten, für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu sorgen. Um Verstöße gegen die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zu vermeiden, sollten sie nicht nur ihre Mitarbeiter im Blick behalten, sondern auch ihre Betriebsorganisation entsprechend gestalten. Schließlich muss der Arbeitgeber bei Missachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes nicht nur mit Bußgeldern rechnen, sondern unter Umständen auch damit, auf einem großen Teil eines Schadens sitzen zu bleiben, den ein Arbeitnehmer infolge einer Übermüdung verursacht.

Niklas Matschiner

Rechtsanwalt

Associate
Niklas Matschiner berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten berät er seine Mandanten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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