open search
close
Datenschutz Neueste Beiträge

Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche im arbeitsgerichtlichen Vergleich miterledigen? – Möglichkeiten & Grenzen

In arbeitsgerichtlichen Vergleichen sind Erledigungsklauseln Standard. Sie sollen für Klarheit und Rechtssicherheit zwischen den Parteien sorgen. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nach Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs an einem geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO festhält? In einem aktuellen Urteil hat sich das OVG Saarland mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch von der Erledigungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich umfasst ist (OVG Saarland, Urteil vom 13. Mai 2025 – 2 A 165/24).

Kurz und knapp: Ja, ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch kann von einer Erledigungsklausel umfasst sein.

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann von einer Erledigungsklausel im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, umfasst sein. Wenn es möglich ist, dass ein Arbeitnehmer in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einwilligen kann, liegt es im Umkehrschluss nahe, dass auch ein Verzicht auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch – zumindest für die Vergangenheit – möglich sein muss.

Ist ein Verzicht auch für die Zukunft möglich?

Insoweit führt das OVG Saarland aus, dass einiges dafür spreche, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO für die Zukunft unabdingbar ist – ein Verzicht durch den Arbeitnehmer also nicht wirksam möglich ist. Jedoch ist aus Arbeitgebersicht der Verzicht auf bis zum Abschluss des Vergleichs entstandene Auskunftsansprüche in der Regel völlig ausreichend: Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden üblicherweise keine weiteren personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers mehr erhoben und verarbeitet, sodass ein weiterer Auskunftsanspruch ins Leere liefe.

Was sollte man bei der Gestaltung der Erledigungsklausel beachten?

Hier steckt der Teufel im Detail: Die konkrete Formulierung ist entscheidend dafür, ob auch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO von der Erledigungsklausel umfasst sind. Insoweit ist wichtig, dass es sich um eine umfassende Erledigungsklausel handelt – also eine Erledigungsklausel, die sich auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung bezieht. Der Entscheidung des OVG Saarland lag folgende – nach Ansicht des Gerichts weit genug gefasste – Erledigungsklausel zugrunde.

„Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“

Nach Ansicht des OVG Saarland ist eine ausdrückliche Erwähnung und Hervorhebung datenschutzrechtlicher Ansprüche in der Erledigungsklausel nicht erforderlich.

Sofern datenschutzrechtliche Auskunftsverlangen bereits Thema der Vergleichsverhandlungen waren – und man somit keine „schlafenden Hunde weckt“ –, empfiehlt sich dennoch ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Erledigungsklausel auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfasst, um die Rechtssicherheit der Klausel zu erhöhen.

Bei zu eng formulierten Erledigungsklauseln besteht das Risiko, dass datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche nicht umfasst sind. Beziehen sich Erledigungsklauseln lediglich auf „finanzielle Ansprüche“, spricht viel dafür, dass datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gerade nicht umfasst sind.

Fazit und Tipps für die Praxis:

Die Entscheidung bestätigt die Auffassung vieler Arbeitgeber und eröffnet neue Spielräume für die Gestaltung von Vergleichsverhandlungen. Daher sollten Arbeitgeber – insbesondere, wenn bereits datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche im Raum stehen – besonderen Wert auf die richtige Formulierung der Erledigungsklausel legen. Bereits einzelne Formulierungen – wie beispielsweise das Wort „finanziell“ – können einen entscheidenden Unterschied machen. Sofern zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs noch unbeantwortete Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers im Raum stehen, kann es hilfreich sein, diese als Arbeitgeber konkret zu dokumentieren. Damit kann im Streitfall nachgewiesen werden, dass dem Arbeitnehmer die datenschutzrechtlichen Ansprüche bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bekannt waren und er bewusst auf diese verzichtet hat. Ob sich die Rechtsauffassung des OVG Saarland langfristig durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Leonie Madlener, LL.M. Legal Tech

Rechtsanwältin

Senior Associate
Leonie Madlener berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten berät sie ihre Mandanten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
Verwandte Beiträge
Compliance Datenschutz Neueste Beiträge

Kontrolle rund um die Uhr – Grenzen der Videoüberwachung im Betrieb

Kameras am Arbeitsplatz sind längst keine Ausnahme mehr. Während die Videoüberwachung insbesondere als Mittel zur Sicherung von Eigentum oder zur Prävention von Pflichtverstößen eingesetzt wird, ist die Grenze zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer schnell überschritten. Wann ist eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern zulässig? Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern stellt regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer dar. Zulässig…
Compliance Neueste Beiträge Vergütung

Keine pünktliche ETRL-Umsetzung in Deutschland – Was gilt ab 7. Juni 2026?

Die letzte Hoffnung auf ein rechtzeitiges Umsetzungsgesetz ist wohl endgültig gestorben. Der für die Frühjahrstagung der DGFP angekündigte Auftritt des zuständigen Ministeriums mit einem ersten Entwurf ist an mangelnder Ressortabstimmung gescheitert. Und auch wenn das Thema nun für den 27. Mai 2026 auf der Themenliste des Bundeskabinetts stehen soll: Bis zum Umsetzungsstichtag 7. Juni wird kein Umsetzungsgesetz in Kraft treten können. Viele Unternehmen unterschätzen die…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Vergütung

Gekündigt. Verklagt. Nachgezahlt? Mit Strategie das Annahmeverzugslohnrisiko reduzieren

Kündigungsschutzprozesse kosten Arbeitgeber oft mehr als Zeit und Nerven. Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, droht schnell eine erhebliche Nachzahlung: Annahmeverzugslohn. Arbeitgeber sind diesem Risiko jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Wer den Annahmeverzug bereits bei Ausspruch der Kündigung mitdenkt, kann seine Position deutlich verbessern. Wie dies gelingt und welche weiteren Instrumente Arbeitgeber nutzen können, zeigt dieser Beitrag. Warum unwirksame Kündigungen teuer werden Setzt sich der…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.