Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat ist ein Ausnahmefall – aber möglich. Einen generellen Überblick hierzu hatten wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 9. August 2023 gegeben. Im vorliegenden Beitrag soll ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer und die praktische Umsetzung gegeben werden.
Aufsichtsratsmitglieder sind zentrale Organe der Unternehmenskontrolle. Ihre Bestellung erfolgt meist für mehrere Jahre – ihre Abberufung hingegen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Gerade in konfliktbeladenen Konstellationen stellt sich die Frage, ob und wie ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Gremium abberufen werden kann. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass auch die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch ihre Wähler legitimiert sind.
Abberufung durch die Belegschaft
Die durch die Wahl erlangte Legitimation kann einem Aufsichtsratsratsmitglied der Arbeitnehmer bei mangelndem Vertrauen entzogen werden. Dieses Abberufungsrecht, das in sämtlichen Mitbestimmungsgesetzen vorgesehen ist (§ 23 MitbestG, § 11 Abs. 2 Montan-MitbestG, Art. 1 § 10n MitbestErgG, § 12 DrittelbG), steht den wahlberechtigten Arbeitnehmern zu. Ein wichtiger Grund ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr wird das Abberufungsverfahren auf Antrag eingeleitet, der von einem bestimmten Quorum der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat bzw. – je nach Konstellation – Gesamt- oder Konzernbetriebsrat eingeleitet werden kann.
Die Abberufung selbst erfolgt dann durch Beschluss der Wahlberechtigten als Ergebnis einer allgemeinen, geheimen, gleichen und unmittelbaren Abstimmung, die der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Mit Mitteilung des Abstimmungsergebnisses an das Aufsichtsratsmitglied endet dessen Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das Abstimmungsergebnis ist wie eine Aufsichtsratswahl anfechtbar.
Abberufung durch gerichtliche Entscheidung
Neben einer Abberufung durch die Belegschaft kommt auch eine Abberufung durch gerichtliche Entscheidung in Betracht. Die zentrale Norm ist dabei § 103 Abs. 3 Satz 1 AktG. Danach kann das zuständige Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abberufen, wenn in dessen Person ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Ausfüllung durch die Rechtsprechung. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund nicht nur im Falle eines krass gesellschaftswidrigen Verhaltens des Aufsichtsratsmitglieds vor, sondern auch dann, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist. Typische Fallgruppen sind bspw.:
- grobe Pflichtverletzungen
- erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats durch eine als Boykott einzustufende Nichtteilnahme an Aufsichtsratssitzungen
- Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
- Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
- strafrechtlich relevantes Verhalten
Dabei kommt es nicht zwingend auf ein Verschulden an. Auch objektiv schwerwiegende Pflichten gegen die Organpflichten können eine Abberufung rechtfertigen.
Ein Aufsichtsratsmitglied muss über ausreichende Kenntnisse verfügen, um seine Kontrollfunktion ausüben und seinen Amtspflichten nachkommen zu können. Eine Abberufung kann je nach Einzelfall daher auch bei konstant mangelhafter Vorbereitung auf die Aufsichtsratssitzungen oder Unfähigkeit, sich den Standardthemen des Aufsichtsrats in sachlich angemessener Weise zu widmen, in Betracht kommen, wenn hieraus geschlossen werden muss, dass die Fähigkeit fehlt, die Aufsichtsratsaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen (OLG München, v. 28.8.2018 – 31 Wx 61/17).
Ein funktionierender Aufsichtsrat setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraus. Nachhaltige Kommunikationsprobleme, intrigantes oder destruktives Verhalten oder die Weigerung, sich konstruktiv einzubringen, können die Funktionsfähigkeit des Gremiums beeinträchtigen und eine Abberufung rechtfertigen. Auch die wiederholte Missachtung von Angeboten zur Klärung oder die Androhung rechtlicher Schritte gegenüber anderen Mitgliedern können als Indizien für eine Unzumutbarkeit gewertet werden.
Schließlich kann die Weitergabe vertraulicher Informationen an unbefugte Dritte eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Bereits der begründete Verdacht kann – im Rahmen einer Gesamtabwägung – zur Abberufung führen, wenn das Vertrauen in die Integrität des Mitglieds nachhaltig erschüttert ist.
Zuständiges Gericht ist das für die Gesellschaft zuständige Registergericht (§ 23a GVG, § 376 FamFG). Der Antrag muss vom Aufsichtsrat als Organ gestellt werden – nicht von einzelnen Mitgliedern. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt (§ 103 Abs. 3 Satz 2 AktG). Das Gericht prüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei erfolgt eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Die Entscheidung ist ein Gestaltungsurteil, das das Mandat des Mitglieds mit sofortiger Wirkung beendet.
Fazit
Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer ist rechtlich möglich, bleibt aber ein außergewöhnliches Instrument. Gerade Arbeitnehmervertreter genießen durch ihre Wahl ein besonderes Legitimationsgewicht, sodass Abberufungen nur in seltenen Ausnahmefällen durchsetzbar sind. Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen und Aufsichtsräte sollten etwaige Pflichtverletzungen oder Eignungszweifel frühzeitig und sorgfältig dokumentieren, um im Ernstfall eine tragfähige Grundlage für ein Abberufungsverfahren zu haben. Zugleich empfiehlt es sich, vor einer gerichtlichen Abberufung alternative Konfliktlösungswege – etwa Mediation oder interne Verständigungen – auszuschöpfen. Nur wenn diese scheitern und die weitere Amtsausübung unzumutbar ist, kann die Abberufung als letztes Mittel in Betracht kommen.










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