Der Arbeitsweg von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb ist keine Arbeitszeit – soweit so, klar. Häufig streitig ist dagegen die Abgrenzung im Detail. Beginnt die Arbeitszeit bereits mit Betreten des Betriebsgeländes? Oder kommt es auf die Arbeitsaufnahme am konkreten Arbeitsplatz an? Macht es dabei einen Unterschied, wenn das Betriebsgelände besonders groß und damit die innerbetrieblich zurückzulegenden Strecken ungewöhnlich zeitaufwändig sind? Und was gilt, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber hierzu unterschiedlicher Auffassung sind? Wir stellen die geltenden Grundsätze und zwei aktuelle und praxisrelevante landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen dar.
Ausgangspunkt: Wegzeiten keine Arbeitszeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitsweg zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und der Stelle, an der die Arbeit aufzunehmen ist, regelmäßig Privatsache des Arbeitnehmers und keine Arbeitszeit – weder Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, noch im vergütungsrechtlichen Sinne. Diese Wegzeiten sind daher grundsätzlich bei der Berechnung der öffentlich-rechtlichen Höchstarbeitszeiten außer Acht zu lassen und es besteht – soweit nicht kollektivrechtlich oder arbeitsvertraglich anders geregelt – auch kein Anspruch auf Bezahlung. Ort der Aufnahme der Arbeitsleistung ist dabei nicht bereits das Werkstor oder der Eingang des Gebäudes, sondern erst der eigentliche Arbeitsplatz (also z.B. die konkrete Werkbank, Maschine, Schreibtisch).
Zur Arbeitsleistung können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch Umkleidezeiten oder Reinigungszeiten gehören (hierzu Wann zählt Duschen nach der Arbeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit? – Kliemt.blog und Vergütungspflicht für Umkleidezeiten – bestehen Gestaltungsmöglichkeiten? – Kliemt.blog). In diesen Fällen gehören dann auch innerbetriebliche Wegstrecken zwischen Arbeitsplatz und Dusch- bzw. Umkleideräumen zur Arbeitszeit. Der Weg zwischen Werkstor und Dusch- bzw. Umkleideräumen (und zurück) ist dagegen regelmäßig wieder der privaten Lebensführung zuzuordnen und keine Arbeitszeit.
Besonderheiten bei besonders großen Betriebsgeländen?
Brisanz gewinnt die Frage, wo die Arbeitszeit beginnt, vor allem dann, wenn die innerbetrieblichen Wege besonders lang sind. So hatte das Hessische LAG jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem ein an einem Flughafen als Fahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Vergütung von innerbetrieblichen Wegzeiten klagte (Bürgerservice Hessenrecht – 10 SLa 564/24 | Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer | Urteil | ls:1. Der Weg hin zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer im Grundsatz keine fremdnützige ….) Er hatte sich vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme zunächst einer Sicherheitskontrolle (ggf. mit Wartezeiten) bei Betreten des Flughafengeländes zu unterziehen. Nach Passieren des Kontrollpunktes musste er eine Warnweste anziehen. Sodann musste er mit einem nicht-öffentlichen Shuttle-Bus fahren (ggf. ebenfalls mit Wartezeit verbunden), um dann einen Umkleideraum zu erreichen, in dem er Arbeitskleidung anlegen konnte (wobei es ihm freistand, diese auch bereits zu Hause anzulegen). Erst hinter dem Umkleideraum befand sich das von ihm zu bedienenden Zeiterfassungsterminal. Der Kläger meinte aber, auch die Wegezeiten von der Kontrolle beim Betreten des Flughafengeländes bis zur Betätigung der Arbeitszeiterfassung und die entsprechenden Zeiten auf dem Rückweg seien zu vergüten. Das Hessische LAG sah dies anders: Die Arbeit beginne grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes. Daran ändere sich nichts dadurch, dass das Betriebsgelände besonders groß sei und der Arbeitnehmer auf dem Weg zu der konkreten Arbeitsstelle eine Vielzahl von Vorgaben durch den Arbeitgeber befolgen müsse. Das LAG hat allerdings die Revision zum BAG zugelassen. Es sei nicht hinreichend geklärt, ob die Besonderheiten des Betriebs (große Entfernung etc.), eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen. Beim BAG ist das Verfahren unter 5 AZR 75/25 anhängig.
Keine Frage für die Einigungsstelle
Vom Sachverhalt ähnlich gelagert war ein Fall des LAG Köln (Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 25/25): Arbeitnehmer, die in Frachthallen eines Logistikunternehmens auf einem Flughafengelände tätig waren, mussten zunächst jeweils bei Betreten des Flughafengeländes eine Sicherheitskontrolle passieren. Sodann mussten sie ca. 1.000 m bis zum Betriebsgelände ihres Arbeitsgebers zurücklegen. Hierfür wurde auch hier ein Shuttle-Service bereitgestellt. Der Betriebsrat war – anders als der Arbeitgeber – der Meinung, die Wegzeit von der Kontrolle (bzw. sogar von dem außerhalb liegenden) Parkplatz bis zum Erreichen der Frachthalle sei Arbeitszeit und beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend ist“. Erstinstanzlich wurde die Einigungsstelle eingesetzt. Das LAG Köln hob die Entscheidung jedoch auf und wies den Antrag zurück. Zwar habe der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, habe hausschließlich die Bewertung zum Gegenstand, welche Zeitspannen oder Tätigkeiten zu der zu verteilenden Arbeitszeit gehören. Diese Rechtsfrage sei als solches kein möglicher Gegenstand betrieblicher Regelungen, sondern gegebenenfalls unter Heranziehung und Auslegung einschlägiger tariflicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen zu beantworten. Die Einigungsstelle sei daher offensichtlich unzuständig.
Ausblick
Das LAG Köln hält in der genannten Entscheidung aus August 2025 eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für denkbar, wenn die Frage, wo Arbeitszeit beginnt und endet, in einer Betriebsvereinbarung inzident mitgeregelt wird – etwa durch die Bestimmung, wo ein Arbeitszeiterfassungsgerät anzubringen ist. Konsequent wäre es, auch hierfür eine Zuständigkeit der Einigungsstelle zu verneinen. Denn eine Regelung, die z.B. vorgibt, dass eine „Stechuhr“ am Werkstor anzubringen ist und in der Folge auch innerbetriebliche Wegzeiten als Arbeitszeit zu behandeln sind (im Rahmen von Arbeitszeitkonten etc.), betrifft nicht die mitbestimmte Verteilung der Arbeitszeit, sondern das nicht mitbestimmte Volumen der zu verteilenden Arbeitszeit.










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