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Dauerbrenner AU-Bescheinigung – Noch immer „hoher“ Beweiswert?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das zentrale Beweismittel eines erkrankten Mitarbeiters für die Entgeltfortzahlung. Was passiert, wenn sich Zweifel des Arbeitgebers an der Erkrankung nur aus Einzelaspekten ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausreichend sind? Bereits Anfang des Jahres entschied das BAG (5 AZR 284/24) über eine mögliche „Gesamtschau“ zum Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Bescheinigung (Blogbeitrag vom 30. Januar 2025). Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Köln (7 SLa 54/25) erstmals den Maßstab der Gesamtschau bei inländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angewandt.

Worum ging es?

Ein befristet beschäftigter Omnibusfahrer machte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit Verweis auf Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Diese Zweifel stützten sich unter anderem auf die Rückgabe der Arbeitsausrüstung durch den Kläger am Tag der Krankmeldung, die bis zum Ende der Befristung lief, sowie seine zuvor geäußerte Ablehnung neuer Fahrdienste. Außerdem hatte er den Kläger mit dessen Familie in einer Eisdiele gesehen.

Bislang: „Hoher“ Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nach (noch) ständiger Rechtsprechung ein „hoher“ Beweiswert zu. Sie begründet indes keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Ausreichend ist es, den Beweiswert zu erschüttern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „passgenau“ die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist abdeckt und der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung erkrankt. Ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden, ist unerheblich. Des Weiteren kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach den Umständen des Einzelfalls wegen Verstößen des ausstellenden Arztes gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert sein. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers im Vergütungsrechtsstreit ergeben. Wird der Beweiswert erschüttert, kehrt die volle Darlegungs- und Beweislast zum Arbeitnehmer zurück. Dieser muss dann konkret schildern, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Diagnosen gestellt wurden und welche ärztlichen Maßnahmen erfolgt sind. Eine bloße Diagnoseangabe oder die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht genügt nicht.

Kernaussage der Entscheidung

Das LAG Köln verneinte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es sah den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert an. Der Kläger hatte zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit seine Dienstausrüstung in subjektiver Erwartung der Kündigung durch den Arbeitgeber zurückgegeben. Hinzu kam, dass der Kläger tatsächlich bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben wurde. Die Arbeitsunfähigkeit begann außerdem genau zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die neuen Linienfahrten übernehmen sollte, für die er sich nach eigenem Vortrag nicht begeistern konnte.

Das LAG stellt dabei klar: Das Zusammentreffen einzelner ungewöhnlicher Umstände kann auch spätestens in einer Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Köln hat erhebliche praktische Relevanz. Das Beweiswertdogma des BAG bröckelt. So richtig passte es noch nie, die Darlegungslast des Mitarbeiters auf die Vorlage der Bescheinigung zu reduzieren – obwohl der Arbeitgeber regelmäßig keinerlei Kenntnis über Krankheitsursachen hat und der Mitarbeiter demgegenüber alles hierzu weiß. Das Urteil schafft Klarheit und macht arbeitsrechtliche Bewertungen vergleichbarer Konstellationen verlässlicher. Vernünftige (einfache) Zweifel können ausreichen und in ihrer Gesamtschau – hier wird zukünftig viel Streit entstehen – kann dies dazu führen, dass dem Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für seine arbeitsplatzbezogene (!) Arbeitsunfähigkeit auferlegt wird.

Arbeitgeber erhalten mit der Entscheidung die Bestätigung, dass sie den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dann angreifen können, wenn mehrere „einfache“ Indizien (telefonische Krankschreibungen, Videosprechstunden, zufällige Begegnungen außerhalb der Arbeitsstätte, Äußerungen des Mitarbeiters, Spannungen im Arbeitsverhältnis, private Termine des Mitarbeiters, etc., etc.) vorliegen. Dabei gilt wie so häufig: Sorgfältige Dokumentation und frühzeitige Beratung sind essenziell.

Dr. Sebastian Verstege 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Sebastian Verstege legt seinen Fokus in der laufenden arbeitsrechtlichen Begleitung von Unternehmen auf die Betreuung von Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren.
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