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Altersteilzeit in der Praxis: Krank in der Aktivphase – was jetzt?

Die Altersteilzeit ist ein beliebter Weg, um Arbeitnehmern einen früheren Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Wegen der besonderen Planungssicherheit wählen Arbeitgeber häufig das sog. Blockmodell. Denn es ermöglicht dem Arbeitgeber einen Personalwechsel, ohne dass über die Konditionen eines Aufhebungsvertrags und insbesondere Abfindungszahlungen verhandelt werden muss.

Die Ausgestaltung von Altersteilzeitvereinbarungen sollte sorgfältig vorbereitet werden, um Risiken für beide Seiten zu minimieren. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage: Was passiert, wenn Arbeitnehmer in der Aktivphase langfristig erkranken und keine Arbeitsleistung erbringen. Wie verteilt sich das Kostenrisiko? Muss der Arbeitnehmer die Arbeitstage nachholen? Wie können finanzielle Risiken vermieden werden? Mit dem Thema Urlaubsansprüche in der Passivphase haben wir uns bereits einem Blog-Beitrag befasst.

Ausgangspunkt: Altersteilzeit im Blockmodell

Für die Ausgestaltung der Altersteilzeit kommen verschiedene Modelle in Betracht: Neben dem klassischen Teilzeitmodell gibt es das sog. Blockmodell. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Modelle siehe auch unseren Blogbeitrag zum Thema „Rentennahe Arbeitnehmer: Alternativen zum klassischen Aufhebungsvertrag“.

Beim Blockmodell wird der gesamte Zeitraum in zwei gleich lange Phasen unterteilt: zunächst die Arbeits- bzw. Aktivphase, in der der Arbeitnehmer regulär in Vollzeit arbeitet, und anschließend die Freistellungs- bzw. Passivphase, in der keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird. Während beider Phasen erhält der Arbeitnehmer sein hälftiges Gehalt; er arbeitet während der Aktivphase also für die Passivphase vor und spart ein Wertguthaben an. Daneben zahlt der Arbeitgeber eine steuerlich privilegierte Aufstockung des reduzierten Gehalts sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung.

Das Blockmodell hat sich in der Praxis durchgesetzt. Anders als beim klassischen Teilzeitmodell muss der Arbeitgeber den Arbeitsrhythmus in der Regel nicht anpassen, da der Arbeitnehmer zunächst während der Aktivphase weiterhin in Vollzeit tätig ist. Der bisherige Betriebsablauf kann während der Aktivphase weiter bestehen. Gleichzeitig kann der Beginn der Freistellungsphase, also das Ausscheiden des rentennahen Mitarbeiters, vorbereitet werden, indem bereits ein Nachfolger eingearbeitet wird. Das Blockmodell bietet damit neben den finanziellen Vorteilen für den Arbeitnehmer insbesondere auch eine strukturelle Erleichterung für den Arbeitgeber.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer in der Aktivphase erkrankt?

Nicht selten erkranken Arbeitnehmer in der Aktivphase über einen längeren Zeitraum. In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit ergeben sich keine Besonderheiten. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zur Fortzahlung von Entgelt und Aufstockungsbeiträgen verpflichtet ist.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit allerdings länger als sechs Wochen an, ergeben sich wesentliche Änderungen. Der Arbeitnehmer erhält in der Regel Krankengeld von der Krankenversicherung. Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich allerdings an dem anteiligen Altersteilzeitentgelt ohne Berücksichtigung der Aufstockungsbeiträge. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge kann dies – je nach Höhe des Entgelts – eine erhebliche finanzielle Gefährdung für den Arbeitnehmer darstellen.

Für den Arbeitnehmer entsteht zudem ein Folgeproblem: Denn sein Wertguthaben für die passive Freistellungsphase wächst nicht an, sodass ihm in der Passivphase ein geringeres Entgelt ausgezahlt würde. Dadurch gerät das gesamte Modell aus dem Gleichgewicht.

Ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit setzt zudem voraus, dass die Arbeitszeit für mindestens 24 Kalendermonate auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit gemäß einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem ATG reduziert wurde (§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI). Zeiten des Krankengeldbezugs – ohne Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers – werden hierbei nicht angerechnet. Daher ist insbesondere bei kürzeren Altersteilzeitvereinbarungen oder längerer Erkrankung sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer die erforderlichen 24 Monate Altersteilzeit tatsächlich erreicht.

Zudem entstehen für den Arbeitgeber organisatorische Nachteile. Er muss kurzfristig Vertretungskräfte einsetzen oder Aufgaben innerhalb des Teams umverteilen. Hierdurch können zusätzliche Kosten entstehen.

Praxishinweis: Mögliche Regelungen in der Altersteilzeitvereinbarung

In der Praxis stehen Arbeitgebern drei Handlungsoptionen offen, um für den Fall einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers in der Aktivphase vorzusorgen und insbesondere die Finanzierung der anschließenden Freistellungsphase abzusichern:

  1. Kommt es dem Arbeitgeber nicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens an, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass sich der Beginn der Passivphase automatisch verschiebt. Der Arbeitnehmer arbeitet die gesamte Krankengeldbezugszeit während der verlängerten Aktivphase nach. Der Arbeitgeber zahlt weder Aufstockungsbetrag noch Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung und stockt das Wertguthaben für die Passivphase nicht auf. Eine solche Regelung bietet einen fairen Ausgleich. Dem Arbeitgeber entstehen keine Mehrkosten durch nicht erbrachte Arbeitsleistung und der vorzeitige Rentenanspruch des Arbeitnehmers bleibt erhalten.
  2. Der Arbeitgeber kann auch während des Krankengeldbezugszeitraums die gesamten Aufstockungsbeiträge freiwillig übernehmen und insbesondere das Wertguthaben in der Höhe aufstocken, in der es aufgrund der sechs Wochen überschreitenden Arbeitsunfähigkeit nicht vom Arbeitnehmer angespart werden konnte. Der Arbeitnehmer muss die Krankengeldbezugszeit nicht nacharbeiten. Dadurch wird eine Verlängerung der Aktivphase vermieden und der Arbeitnehmer kann zum geplanten Zeitpunkt aus dem Unternehmen ausscheiden. Die finanziellen Folgen der Erkrankung trägt in diesem Fall allerdings ausschließlich der Arbeitgeber.
  3. Als Kompromiss kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber lediglich den Aufstockungsbetrag und Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung freiwillig zahlt, aber das anteilige Wertguthaben für die Passivphase nicht aufstockt. Dann muss der Arbeitnehmer die Hälfte des Krankengeldbezugszeitraums nacharbeiten, sodass sich der Beginn der Passivphase ebenfalls verkürzt. Das Ende der Passivphase verschiebt sich jedoch nicht. Hierdurch verringern sich die finanziellen Belastungen des Arbeitgebers. Gleichzeitig scheidet der Arbeitnehmer wie zum Ende der vereinbarten Passivphase aus.

Bei der Ausarbeitung von Altersteilzeitvereinbarungen sollte der Arbeitgeber daher sorgfältig abwägen, welche Option er wählen möchte. Eine vertragliche Regelung zu Krankheitszeiten erhöht hierbei die Planungssicherheit und verringert finanzielle Risiken für beide Seiten.

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