Gespräche über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gestalten sich oft schwierig. Die Abfindung des Arbeitnehmers für den Verlust des Arbeitsplatzes nimmt für gewöhnlich breiten Raum in den Verhandlungen ein. Dabei erstaunt es, dass häufig allein die reine Höhe der Abfindung Gegenstand der Verhandlungen ist. Die Frage, wie möglichst viel von der Abfindung beim Arbeitnehmer ankommt, spielt dagegen nur verblüffend selten eine Rolle. Dabei kann es sinnvolle Gestaltungen geben. Eine kann sein, einen Teil der Abfindung zum Aufbau oder zur Aufstockung einer betrieblichen Altersversorgung zu nutzen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das möglich ist, beleuchtet dieser Beitrag.
Aufbau einer kapitalgedeckten versicherungsförmigen Altersversorgung
Die Möglichkeit, eine Entlassungsentschädigung ganz oder teilweise steuerfrei als Beitrag zum Aufbau oder zur Aufstockung einer betrieblichen Altersversorgung einzuzahlen, ist nicht neu. Schon seit 2005 lässt das Einkommenssteuergesetz dies zu. Nach der aktuell geltenden Fassung des § 3 Nr. 63 S. 3 EStG müssen dazu allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen muss die Abfindung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder an eine Direktversicherung fließen. Dabei muss die Versorgungszusage an den Arbeitnehmer grundsätzlich die Gewährung einer monatlichen Altersrente im Versorgungsfall vorsehen. Eine reine Kapitalleistung ist dagegen nicht steuerlich privilegiert. Zum anderen muss die Zahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Das ist nach Ansicht der Steuerbehörden jedenfalls dann der Fall, wenn die Zahlung innerhalb der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Zahlungen nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürften auch unschädlich sein, solange sie aus Anlass der Beendigung erfolgen. In diesem Fall stehen die Steuerbehörden – ohne, dass dies dem Gesetz zu entnehmen wäre – allerdings auf dem Standpunkt, dass die Vereinbarung über die Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen muss. Warum eine Regelung indes nicht auch in einem späteren gerichtlichen Vergleich möglich sein soll, erschließt sich freilich nicht.
Der Höchstbetrag der steuerlich begünstigten Beitragszahlung ist abhängig von der jeweils aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die gesetzliche Regelung sieht insoweit vor, dass der Höchstbetrag 4 % der Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, die das Arbeitsverhältnis bestand, beträgt. Die berücksichtigungsfähige Dauer des Arbeitsverhältnisses ist allerdings auf zehn Jahre begrenzt. Derzeit (2025) beläuft sich der maximale steuerfrei einzahlbare Betrag damit auf 38.640,00 € (96.600 € BBG x 0,04 x 10).
Lohnt sich das?
Pauschal lässt sich nicht beantworten, ob der Arbeitnehmer durch die Einzahlung der Abfindung in die betriebliche Altersversorgung tatsächlich steuern spart. Regelmäßig ist dies aber der Fall. Allerdings muss der Arbeitnehmer beachten, dass die von ihm steuerfrei aufgebaute betriebliche Altersversorgung beim Leistungsbezug, also bei der Auszahlung der monatlichen Rente zu versteuern ist. Tatsächlich ist die Besteuerung also nur aufgeschoben, sie entfällt aber nicht (sog. nachgelagerte Besteuerung). Eine Steuerersparnis stellt sich aber für gewöhnlich dadurch ein, dass das zu versteuernde Einkommen und damit der persönliche Steuersatz im Rentenalter deutlich niedriger ist, als im aktiven Erwerbsleben.
Fazit
Die Verwendung der Abfindung zum Aufbau einer steuerbegünstigten betrieblichen Altersversorgung kann für Arbeitnehmer eine attraktive Option sein, um das Auskommen im Alter mit einer singulären Beitragszahlung substanziell zu erhöhen. Arbeitgeber sollten sich der Möglichkeit in Trennungsgesprächen ebenfalls bewusst sein, da die Einzahlung der Abfindung in eine versicherungsförmige Altersversorgung für sie praktisch kostenneutral ist. Zugleich kann Arbeitnehmern eine mitunter ausgesprochen attraktive Variante aufgezeigt werden, um sich (auf lange Sicht) mehr Netto von der Bruttoabfindung zu sichern. Ob sich die Einzahlung der Abfindung in die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer tatsächlich lohnt, wird aber stets eine Einzelfallbetrachtung zeigen müssen. Dabei spielen auch die voraussichtlichen Besteuerungsgrundlagen des Arbeitnehmers im Rentenalter eine Rolle, die stark von der künftigen Einkommenssituation des Arbeitnehmers abhängen und sich von Fall zu Fall unterscheiden werden.










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