Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat ist in Deutschland zentral durch das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) und das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) geregelt. Das DrittelbG kommt in Unternehmen bestimmter Rechtsformen mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern zur Anwendung; das MitbestG greift, wenn in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind (vgl. § 1 DrittelbG, § 1 MitbestG). Beiden Gesetzen ist gemein, dass die Belegschaft durch eigene Vertreter im Aufsichtsrat repräsentiert ist. Unterschiede bestehen allerdings darin, wie der Aufsichtsrat jeweils zusammengesetzt ist und in welchen Fällen, Veränderungen im Arbeitsverhältnis auch Auswirkungen auf das Aufsichtsratsamt haben. Der folgende Beitrag zeigt einen Überblick über die wichtigsten Fallgestaltungen auf:
Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Wählbarkeitsvoraussetzungen nach dem DrittelbG
Das DrittelbG sieht vor, dass ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus Arbeitnehmervertretern besteht. Die ersten zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer müssen stets im Unternehmen beschäftigt sein (§ 4 Abs. 2 DrittelbG). Da nach dem DrittelbG auch Beschäftigte von gemäß § 18 AktG abhängigen Konzernunternehmen an der Aufsichtsratswahl des herrschenden Unternehmens teilnehmen (§ 2 Abs. 1 DrittelbG), genügt es, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem Konzernunternehmen besteht. Allerdings muss ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Amtsantritts bereits seit mindestens einem Jahr bestanden haben.
In Aufsichtsräten mit neun oder mehr Aufsichtsratsmitgliedern, bei denen es mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gibt, können auch Arbeitnehmervertreter gewählt werden, die nicht mehr zwingend in einem Konzernunternehmen beschäftigt sein müssen. Dabei kann es sich etwa um Gewerkschaftsmitglieder handeln oder sonstige Externe, aber auch leitende Angestellte von Konzernunternehmen. Letztere zählen nach § 3 Abs. 1 DrittelbG grundsätzlich nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern und nehmen daher an der Aufsichtsratswahl nicht aktiv teil. Passiv in das Amt gewählt werden können sie für solche zusätzlichen Aufsichtsratsmandate der Arbeitnehmerseite aber ohne Weiteres. Die Wählbarkeit ist also nicht zwingend an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden – zumindest nicht für alle Sitze.
Für alle Aufsichtsratsmitglieder – auch die der Arbeitnehmerseite – gilt aber, dass die allgemeinen aktienrechtlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (§§ 100 ff. AktG, insbesondere §105 AktG) eingehalten werden müssen. Nach diesen Vorschriften sollen Interessenkonflikte ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen ist also etwa, dass, Geschäftsführungs- oder Vorstandsmitglieder, ggf. auch nur von abhängigen Konzernunternehmen, oder Prokuristen zugleich Aufsichtsratsmitglieder werden.
Auswirkungen von Änderungen im Arbeitsverhältnis auf das Aufsichtsratsamt nach dem DrittelbG
In Aufsichtsräten mit nur einem oder zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmerseite führt das Ende des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmervertreters automatisch zum Ende des Aufsichtsratsamtes. Allerdings gilt dies nur, soweit das Arbeitsverhältnis nicht bei einem anderen Konzernunternehmen fortgeführt wird. Bloße Wechsel im Konzern sind daher für den Bestand des Aufsichtsratsamtes regelmäßig unschädlich. Ohne Auswirkungen bleibt auch das vollständige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, wenn es sich um einen größeren Aufsichtsrat handelt, bei dem auch nach Ausscheiden noch die gemäß § 4 Abs. 2 DrittelbG benötigte Anzahl von im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmervertretern vorhanden ist.
Diese Regeln gelten entsprechend für die Frage, ob mit einem Statuswechsel von einem „normalen“ Arbeitnehmer hin zu einem leitenden Angestellten ein Amtsverlust verbunden ist.
Folgenlos für das Aufsichtsratsamt ist daneben ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder sonstige vorübergehende Phasen ohne Arbeitsleistung wie etwa bei einer Elternzeit oder einem Sabbatical. Wenn allerdings feststeht, dass das Aufsichtsratsmitglied nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wird, wie etwa bei Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit, entfällt die Wählbarkeit und damit das Aufsichtsratsamt.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach dem MitbestG
Im Anwendungsbereich des MitbestG sind Aufsichtsräte paritätisch besetzt, d.h. die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite entspricht der der Anteilseignerseite. Die Gesamtzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist dabei gesetzlich je nach Unternehmensgröße vorgegeben (§ 7 Abs. 1 MitbestG). Vorgegeben ist auch, in welchem Verhältnis die Bank der Arbeitnehmerseite mit Gewerkschaftsvertretern bzw. mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein darf.
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer müssen – wie auch im DrittelbG – im Unternehmen beschäftigt sein und zwar bereits bei Amtsantritt seit mindestens einem Jahr (§ 7 Abs. 4 MitbestG). Da auch nach dem MitbestG Arbeitnehmer abhängiger Konzernunternehmen an der Aufsichtsratswahl teilnehmen, zählen dortige Beschäftigungszeiten gleichermaßen.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen DrittelbG und MitbestG liegt allerdings darin, dass eigene Sitze für die Vertreter der Gewerkschaften reserviert sind. Weiterhin zählen die leitenden Angestellten gemäß § 3 Abs. 1 MitbestG – anders als im DrittelbG – als aktiv sowie passiv wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Auch nach dem MitbestG gelten die aktienrechtlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen der §§ 100 ff. AktG. Besonderheiten enthält das MitbestG für die Wahlberechtigung von Prokuristen, die nicht grundsätzlich von der Wahl in den Aufsichtsrat ausgeschlossen sind.
Auswirkungen von Änderungen im Arbeitsverhältnis auf das Aufsichtsratsamt nach dem MitbestG
Nach dem MitbestG müssen Arbeitnehmervertreter im Unternehmen beschäftigt sein. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis endet für Arbeitnehmervertreter daher das Aufsichtsratsamt. Bloße Wechsel zwischen Konzernunternehmen bleiben aber ohne Auswirkungen auf das Aufsichtsratsamt.
Bei Gewerkschaftsvertretern, die zugleich Arbeitnehmer in einem Konzernunternehmen sind, führt das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hingegen nicht zum Amtsende. Der Statuswechsel eines Arbeitnehmervertreters von einem „normalen“ Arbeitnehmer hin zu einem leitenden Angestellten oder umgekehrt, ist durch § 24 Abs. 2 MitbestG besonders geregelt. Danach führt diese Änderung der Zuordnung zu einer Arbeitnehmergruppe nicht zum Erlöschen des Amtes.
Auch nach dem MitbestG erlischt das Amt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nur vorübergehend ruht oder sonstige vorübergehende Phasen ohne Arbeitsleistung bestehen (z.B. Elternzeit oder Sabbatical). Nur, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wird, scheidet der Arbeitnehmer aus dem Aufsichtsratsamt aus.
Fazit
Entgegen der in der Praxis häufig anzutreffenden Annahme, ist der Bestand des Aufsichtsratsamtes von Arbeitnehmervertretern nicht stets an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Auch Statusänderungen müssen nicht zwingend zum Amtsende führen. Allerdings sollten sowohl Arbeitgeber als auch Aufsichtsratsmitglieder vor Vornahme von Änderungen im Arbeitsverhältnis stets die möglichen Folgewirkungen auf die Tätigkeit im Aufsichtsrat berücksichtigen.










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