Eine Wartezeitkündigung, umgangssprachlich auch als „Probezeitkündigung“ bezeichnet – also eine Kündigung vor Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes – sollte vom Arbeitgeber nicht unterschätzt werden. Stolperfallen gilt es auch hier zu vermeiden: Das LAG Düsseldorf sah in einer aktuellen Entscheidung eine Probezeitkündigung aufgrund von widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers als unwirksam an.
Vereinbarung einer Probezeit – eine „win-win“-Situation
Die Vorteile einer Probezeit liegen für beide Seiten klar auf der Hand: Arbeitgeber können in diesem Zeitraum prüfen, ob neue Mitarbeitende fachlich und persönlich zur Stelle passen. Doch auch für Mitarbeitende ist die Probezeit eine wichtige Orientierungsphase. Sie erhalten die Möglichkeit, das Unternehmen, das Team und die Arbeitsbedingungen näher kennenzulernen. Nicht selten sind es sogar die Mitarbeitenden selbst, die während der Probezeit kündigen – etwa dann, wenn sich herausstellt, dass der neue Job nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht.
Probezeitkündigung: Leichter gesagt als getan
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass eine Kündigung in der Probezeit ohne weiteres möglich ist. Kein Problem – so lautet daher oft die allgemeine Meinung: Denn § 1 Abs. 1 KSchG sieht schließlich vor, dass der allgemeine Kündigungsschutz erst dann greift, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Während dieser Wartezeit bedarf eine Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung, d. h. sie muss nicht durch Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Doch auch innerhalb der Wartezeit hat der Arbeitgeber insbesondere Augenmerk auf Sonderkündigungsschutz, Betriebsratsanhörung und Formvorschriften zu legen, wie wir bereits in unserem Blog vom 28. März 2024 berichtet haben.
Der Ausgangsfall
Im Streitfall erhielt der Kläger, ein Wirtschaftsjurist, trotz mündlicher Übernahmezusage kurz vor Ablauf seiner Probezeit eine Kündigung. Der beklagte Arbeitgeber, vertreten durch den dienstvorgesetzten Prokuristen, hatte ihm noch fünf Wochen vor Ende der sechsmonatigen Probezeit mitgeteilt, dass er „natürlich“ übernommen werde. Dennoch wurde ihm rund anderthalb Wochen später eine ordentliche Probezeitkündigung zugestellt. Das LAG Düsseldorf hatte sich nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2025, Az: 3 SLa 317/24) mit der Wirksamkeit einer Probezeitkündigung aufgrund von widersprüchlichem Verhalten durch den Arbeitgeber zu befassen.
LAG Düsseldorf: Unwirksamkeit der Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens
Das LAG Düsseldorf erklärte die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) für unwirksam. Denn die Übernahmezusage habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Arbeitnehmer verlassen konnte. Besonders entscheidend war dabei, dass die Zusage nicht von einem beliebigen Vorgesetzten kam, sondern vom Personalverantwortlichen, der bereits zuvor in die Vertragsverhandlungen involviert war und den Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte.
Das LAG Düsseldorf stellte klar, dass eine Kündigung nach einer zugesagten Übernahme nur dann rechtmäßig sein könne, wenn neue Umstände eintreten, die eine bisherige positive Leistungsbewertung hinfällig machen. Die Beweislast für einen solchen sachlichen Grund liege sodann beim Arbeitgeber. Pauschale Behauptungen über mangelnde Eignung oder schlechte Leistung reichen nicht aus, um eine Kündigung trotz vorheriger Zusage zu rechtfertigen.
Bedeutung für die Praxis: Sorgfalt bei Aussagen zur Weiterbeschäftigung
Das Urteil des LAG Düsseldorf unterstreicht die Notwendigkeit eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Übernahmezusagen. Besonders während der Wartezeit neigen in der Praxis viele Unternehmen zu überschwänglichen mündlichen Zusagen, ohne sich der rechtlichen Folgen bewusst zu sein. Sobald die Übernahme zum Ende der Probezeit von einem Vorgesetzten mit Entscheidungsbefugnis in Aussicht gestellt wird, entsteht beim Mitarbeitenden ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Bei der Kommunikation ist Vorsicht und Transparenz geboten. Worte wie „Wir sind zufrieden mit Ihrer Arbeit, ich denke, die Übernahme ist kein Problem“ können leicht missverstanden und rechtlich als verbindliche Zusagen gewertet werden. Besonders Aussagen von Führungskräften mit Entscheidungsbefugnis – etwa Prokuristen oder Personalverantwortlichen – können rechtlich als verbindlich gewertet werden und sollten daher mit besonderer Sorgfalt getroffen werden. Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Führungskräfte entsprechend schulen, so dass diese keine voreiligen Übernahmezusagen aussprechen.










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