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Jahresarbeitszeit – Flexibel arbeiten, klar regeln

Die Arbeitswelt verändert sich. Unternehmen und Beschäftigte wünschen sich mehr Flexibilität. Ein Modell, das dabei helfen kann, ist die Jahresarbeitszeit. Doch was steckt dahinter? Und worauf muss man achten?

Was ist Jahresarbeitszeit?

Bei der Jahresarbeitszeit wird nicht die wöchentliche oder monatliche, sondern die jährliche Arbeitszeit vertraglich festgelegt. Die Verteilung der Arbeitsstunden erfolgt flexibel über das Jahr hinweg – je nach Arbeitsanfall. Unabhängig von der erbrachten Arbeitsleitung wird eine verstetigte Vergütung gezahlt. Die erbrachte Arbeitszeit wird in einem Jahresarbeitszeitkonto erfasst. Abzugrenzen ist das Jahresarbeitszeitkonto von einer Wertguthabenvereinbarung, mit der lange Freistellungsphasen wie ein Sabbatical überbrückt werden sollen.

Vorteile

Das Modell bietet für alle Beteiligten Vorteile. Das Unternehmen kann die Arbeitszeiten flexibel an saisonale oder konjunkturelle Schwankungen anpassen. Leerlaufzeiten lassen sich reduzieren, die Auslastung wird verbessert. Gleichzeitig sorgt die feste Jahresarbeitszeit bei gleichbleibender Vergütung für Planungssicherheit. Unternehmen, die moderne Arbeitszeitmodelle anbieten, steigern zudem ihre Attraktivität als Arbeitgeber im „war for talents“.

Aber auch Beschäftigte profitieren von der Jahresarbeitszeit: Die Einrichtung eines Jahresarbeitszeitkontos bietet Potential für erhöhte Flexibilität. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert. Das kann auch zu einer erhöhten Mitarbeiterzufriedenheit führen. Gleichzeitig erhalten sie ein verstetigtes Gehalt, was für finanzielle Sicherheit sorgt.

Herausforderungen

Gleichzeitig kann ein Jahresarbeitszeitkonto zu Verunsicherung führen: Wann muss gearbeitet werden? Wie viel muss wann gearbeitet werden? Trotz aller Flexibilisierung müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetztes (Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, Pausenzeiten, etc.) eingehalten werden. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, konkrete Vereinbarungen mit den Beschäftigten zu treffen.

Einzelne Aspekte müssen auch explizit geregelt werden. So hat das BAG bereits vor einiger Zeit entschieden, dass die Möglichkeit, Minusstunden anzuhäufen, einer Vereinbarung bedarf (vgl. Urt. v. 26.1.2011 – 5 AZR 819/09). Denn darin liegt das gemeinsame Verständnis, dass der Arbeitgeber durch die Zahlung der verstetigten Vergütung in Vorleistung tritt, die der Arbeitnehmer nacharbeiten muss. Die Vereinbarung kann zwar mündlich oder auch konkludent getroffen werden. Entscheidet bspw. der Arbeitnehmer allein darüber, ob eine Arbeitszeitschuld entsteht, kommt eine konkludente Vereinbarung in Betracht. Dennoch empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung. Denn ohne Vereinbarung läuft der Arbeitgeber Gefahr, in Annahmeverzug zu geraten. In dem Fall ist der Arbeitnehmer nicht zur Nachleistung verpflichtet, die verstetigte Vergütung ist jedoch gleichwohl zu leisten.

Außerdem sollten Obergrenzen für Plus- und Minusstunden sowie überschaubare Ausgleichzeiträume für deren Abbau vorgesehen werden. Das LAG Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 6.5.2015 (AZ: 17 Sa 70/15) entschieden, dass Regelungen unwirksam sind, wonach Plus- und Minusstunden erst am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden.

Auch empfiehlt sich eine explizite Regelung zu Überstunden, wenn sie denn geschuldet sein sollten. Denn Plusstunden, die als Konsequenz der Flexibilität aufgebaut wurden, sind keine Überstunden. Auf der anderen Seite führt der Aufbau von Plusstunden nicht dazu, dass Überstunden nicht mehr anfallen können. Die Abgrenzung wird regelmäßig darin liegen, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden. Beides sollte sauber dokumentiert werden, um Streitigkeiten und Missverständnissen vorzubeugen.

Fazit

Die Jahresarbeitszeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell mit vielen Vorteilen – für Unternehmen ebenso wie für Beschäftigte. Sie ermöglicht eine bessere Anpassung an betriebliche Abläufe und individuelle Lebenssituationen. Damit das Modell funktioniert, braucht es klare Regeln, transparente Kommunikation und die Einhaltung gesetzlicher, tarifrechtlicher und betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben. Wer diese Vorgaben erfüllt, kann mit der Jahresarbeitszeit nicht nur die Effizienz, sondern auch die Zufriedenheit im Team steigern.

Christine Norkus

Rechtsanwältin

Associate
Christine Norkus berät nationale und internationale Unternehmen überwiegend zu Fragen des Beschäftigtendatenschutzes, sowie zu sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Datenschutz".
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