Zum 1. Juni 2025 ist das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft getreten. Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) erleiden, haben künftig Anspruch auf eine gesetzliche Schutzfrist, inklusive Beschäftigungsverbot und Mutterschaftsgeld. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus neue Pflichten und Handlungsbedarfe.
Bisherige Regelung: Schutzlücke bei Fehlgeburten
Nach alter Rechtslage bestand bei einer Fehlgeburt kein gesetzlicher Mutterschutz, selbst dann nicht, wenn die Schwangerschaft bereits weit fortgeschritten war. Im Falle einer Fehlgeburt blieben betroffene Mitarbeiterinnen für ihre körperliche und mentale Erholung rechtlich auf eine Krankschreibung angewiesen – mit dem Risiko kürzerer Lohnfortzahlung und erhöhtem Eigenaufwand.
Der Mutterschutz griff bisher nur bei einer sogenannten Totgeburt – also einer Totgeburt eines Kindes nach der 24. Schwangerschaftswoche oder bei einem Geburtsgewicht über 500 Gramm. Für die betroffenen Frauen bedeutete das: keine automatische Schutzfrist, kein Mutterschaftsgeld und keine klare rechtliche Einordnung ihrer Situation.
Die Neuregelung im Überblick: Schutzfristen ab der 13. SSW
Ab dem 1. Juni 2025 gelten nunmehr gestaffelte Schutzfristen für Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden. Diese orientieren sich ausschließlich an der Schwangerschaftswoche, was für alle Beteiligten Rechtssicherheit schafft:
Schwangerschaftswoche | Schutzfrist | Beschäftigungsverbot | Mutterschaftsgeldanspruch (§ 19 MuSchG) |
ab der 13. SSW | 2 Wochen | Ja (Verzicht möglich) | Ja |
ab der 17. SSW | 6 Wochen | Ja (Verzicht möglich) | Ja |
ab der 20. SSW | 8 Wochen | Ja (Verzicht möglich) | Ja |
Wichtig für Arbeitgeber:
- Die Frau darf während der Schutzfrist nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt ausdrücklich, weiterarbeiten zu wollen.
- Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden – mit Wirkung für die verbleibende Schutzfrist.
- Während der Schutzfrist besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ergänzt durch den Arbeitgeberzuschuss.
- Arbeitgeber erhalten die Leistungen wie gewohnt über das Umlageverfahren U2 erstattet – die Kosten tragen damit alle Arbeitgeber anteilig.
Kündigungsschutz nach Fehlgeburten beachten
Nach einer Fehlgeburt greift außerdem ein besonderer Kündigungsschutz von vier Monaten, der bereits seit 2018 gesetzlich verankert ist (§ 17 MuSchG). Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig. Nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde kann eine Kündigung rechtlich wirksam erfolgen.
Fazit und Empfehlung für die Praxis
Mit der Neuregelung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten entstehen für Arbeitgeber neue gesetzliche Anforderungen. Um die neuen Vorgaben umzusetzen und den besonderen Bedürfnissen betroffener Mitarbeiterinnen angemessen zu begegnen, sollten Personalverantwortliche:
- interne Mutterschutzrichtlinien aktualisieren,
- HR-Mitarbeitende über die neuen Fristen und Regelungen informieren,
- sensibel mit Mitteilungen über Fehlgeburten umgehen,
- sicherstellen, dass das Kündigungsverbot sowie die Beschäftigungsverbote eingehalten werden und der Mutterschaftsgeldanspruch in der Lohnabrechnung umgesetzt wird.