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Same same but different: Aufhebungsvertrag mit dem Geschäftsführer – Was ist zu beachten?

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Der Aufhebungsvertrag ist in der Praxis ein beliebtes Mittel, um zeit- und kostensparend Beschäftigungsverhältnisse einvernehmlich zu beenden. Das gilt nicht nur für Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch für das Dienstverhältnis zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer.

Soll zwischen GmbH und Geschäftsführer ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden, sind jedoch über die typischen Regelungspunkte aus Aufhebungsverträgen mit Arbeitnehmern weitergehende Punkte zu regeln. Grund hierfür ist insbesondere die Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH einerseits und als Vertragspartei hinsichtlich des Dienstvertrags andererseits. In der Praxis sollte daher davon abgesehen werden, den Inhalt von Aufhebungsverträgen für Arbeitnehmer ungeprüft auf Geschäftsführer zu übertragen.

Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich

Die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Geschäftsführer setzt zunächst einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Hierzu sollten insbesondere die formellen Anforderungen geprüft werden, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung ergeben. So ist etwa zu klären, ob der Beschluss digital gefasst werden kann oder nicht.

Zu beachten ist ferner, dass sich der Beschluss explizit auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beziehen muss. Wird der Geschäftsführer zunächst gekündigt und liegt hierzu ein Gesellschafterbeschluss vor, so ist ein weiterer Beschluss für den Aufhebungsvertrag erforderlich, wenn später eine einvernehmliche Trennung vereinbart wird.

Typische Regelungspunkte in Aufhebungsverträgen mit Geschäftsführern

Häufig möchte die GmbH verhindern, dass der Geschäftsführer die Erfolge des Unternehmens einschränkungslos in seinen nächsten beruflichen Stationen weiterverwertet. Hierzu kann in den Aufhebungsvertrag sowohl ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot als auch ein Abwerbeverbot aufgenommen werden. Es ist jedoch auf eine interessengerechte zeitliche Begrenzung der Verbote zu achten. Die Vereinbarung einer Karenzentschädigung für den Geschäftsführer ist regelmäßig nicht verpflichtend. Mit diesem Thema haben wir uns bereits in unserem Blog befasst: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – bei Organmitgliedern auch ohne Karenzentschädigung möglich – Kliemt.blog

Auch eine (erneute) Konkretisierung der nachvertraglichen Treue- und Verschwiegenheitspflicht ist ratsam. Diese sollte sich allerdings auf die legitimen Unternehmensinteressen beschränken. Denn eine übermäßige Einschränkung der zukünftigen Berufsausübung des Geschäftsführers kann zur Unwirksamkeit der Treue- und Verschwiegenheitspflicht führen.

Für den Geschäftsführer ist regelmäßig die Fortsetzung der D&O-Versicherung – auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses – ein wesentlicher Bestandteil des Aufhebungsvertrages. Grund dafür ist, dass der Versicherungsschutz regelmäßig nicht zum Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses, sondern zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs bestehen muss, sog. „claims-made-Prinzip“. Die Verjährungsfristen bei Regelungen zur GmbH sind vergleichsweise lang, sodass der Geschäftsführer ein gesteigertes Interesse an einem fortgesetzten Versicherungsschutz hat. Daher bietet es sich an, vor Eintritt in die Verhandlungen die Vertragsbedingungen der D&O-Versicherung gründlich zu überprüfen.

Schließlich ist es auch im besonderen Interesse der GmbH, dass die Vertragsparteien in der Öffentlichkeit einheitlich auftreten. Um eine übereinstimmende Kommunikation zu gewährleisten, kann es daher sinnvoll sein, den Aufhebungsvertrag um eine Presserklärung bzw. Sprachregelung zu ergänzen.

Abweichungen aufgrund der Organstellung von Geschäftsführern

Anders als bei Arbeitnehmern ist aufgrund der Organstellung des Geschäftsführers zu beachten, dass nicht nur das Dienstverhältnis beendet werden muss, sondern auch die Bestellung als Organ durch die Gesellschafterversammlung widerrufen werden muss. Alternativ kann im Aufhebungsvertrag eine eigenständige Niederlegung aller Ämter durch den Geschäftsführer selbst vereinbart werden.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Geschäftsführer bringt weiteren formellen Aufwand mit sich. So ist der Geschäftsführer zu entlasten und die Abberufung in das Handelsregister einzutragen.

Was ist einer GmbH bei der Aufhebung des Dienstverhältnisses zu raten?

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit sollte ein Aufhebungsvertrag mit einem Geschäftsführer immer schriftlich fixiert werden, auch wenn insofern grundsätzlich kein Schriftformerfordernis besteht.

Es ist sicherzustellen, dass die Besonderheiten, die sich aus der Organstellung des Geschäftsführers ergeben, umfassend berücksichtigt werden, wenn Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag vorbereitet werden. Es reicht nicht aus, nur einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Auch die Abberufung des Geschäftsführers ist sauber vorzubereiten. Gleichzeitig besteht mehr Verhandlungsspielraum für die GmbH als im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, da insbesondere Karenzzahlungen für Geschäftsführer nicht gesetzlich vorgegeben und damit nicht Bestandteil der Verhandlungsmasse sind.

Dr. Eva Westmark

Rechtsanwältin

Associate
Dr. Eva Westmark berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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