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Deutschland im Wandel – Was wirklich kommt: Die arbeitsrechtlichen Pläne der „GroKo“

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Am 9. April 2025 wurde der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vorgestellt – und mit ihm die konkreteren Pläne für die Arbeitswelt der nächsten Jahre. In unserem Blogbeitrag vom 10. März 2025 hatten wir bereits über Sondierungen der künftigen Koalitionäre berichtet.

Was ist geblieben, was unter den Tisch gefallen, und was wird aus arbeitsrechtlicher Sicht tatsächlich relevant? Wir ordnen die arbeitsrechtlichen Kernthemen des Koalitionsvertrages ein:

1. Mindestlohn – Kurs auf 15 Euro, aber durch die Hintertür

Koalitionsvertrag: Die gute Nachricht: Der Mindestlohn wird nicht „politisch“ gesetzlich festgelegt, die Mindestlohnkommission bleibt formal unabhängig. Aber: sie „wird“ sich künftig an der Tarifentwicklung und an „60 % des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten“ orientieren. Zudem erfolgt ein klarer Hinweis auf das politische Ziel eines Mindestlohns in Höhe von 15 Euro bis 2026.

Kommentar: Mit diesen Vorgaben steht die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission in Frage, auch wenn die von der SPD im Sondierungspapier noch geforderte gesetzliche Klarstellung keinen Einzug in den Koalitionsvertrag gefunden hat. Für Arbeitgeber in Branchen mit eher niedrigen Löhnen bedeutet die zu erwartende Erhöhung des Mindestlohns Planungsdruck. Auch angesichts der gesamtwirtschaftlichen Umgebung ist mit Ausweichbewegungen, Rationalisierungsmaßnahmen und der Weitergabe der höheren Lohnkosten an Kunden zu rechnen.

2. Tarifbindung – Bundestariftreuegesetz kommt

Koalitionsvertrag: Die Koalitionäre wollen für eine höhere Tarifbindung sorgen und setzen mit dem Bundestariftreuegesetz eine Forderung der SPD um. Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro (bzw. 100.000 Euro bei Start-ups mit „innovativen Leistungen“ in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung) sollen nur noch an Unternehmen mit tarifgerechter Bezahlung erfolgen. „Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrolle“ sollen „auf ein absolutes Minimum“ begrenzt werden.

Kommentar: Ein gesetzlicher Hebel zur (Re-)Tarifbindung durch faktischen Zwang. Für viele Unternehmen mit öffentlichen Aufträgen wird sich damit die Frage stellen: tarifliche Bindung oder Anpassung des Geschäftsmodells. Das von den Koalitionären pauschal proklamierte pauschale Ziel des Bürokratieabbaus erscheint in diesem Zusammenhang wenig hilfreich.

3. Arbeitszeit – Wöchentliche Höchstarbeitszeit, elektronische Zeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit

Koalitionsvertrag: Im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie soll die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit geschaffen werden. Damit sollen von Unternehmen und Beschäftigten gewünschte flexiblere Arbeitszeitmodelle umgesetzt werden können. Zur konkreten Ausgestaltung sahen sich die Koalitionäre in der vorhandenen Zeit jedoch nicht in der Lage: Es soll ein Dialog mit den Sozialpartnern durchgeführt werden. Die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung kommt, aber mit Übergangsregeln für KMU. Vertrauensarbeitszeit ohne Arbeitszeiterfassung soll „im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie“ ohne (!) Zeiterfassung möglich bleiben. Wie das genau funktionieren soll, bleibt im Unklaren.

Kommentar: Die lang ersehnte Modernisierung des Arbeitszeitrechts nimmt etwas Gestalt an. Leider bleibt der Koalitionsvertrag jedoch unkonkret. Details wie z. B. Übergangsfristen, Bereichsausnahmen etc. bleiben offen. Der Verweis auf den Dialog der Sozialpartner hat leider bereits bei der letzten Regierung dazu geführt, dass über mehr als zwei Jahre de facto nichts passiert ist.

4. Vergütung von Mehrarbeit und Arbeitszeitprämien

Koalitionsvertrag: Zuschläge für Mehrarbeit über tariflicher Vollzeit sollen steuerfrei gewährt werden. Bei nicht tariflich festgelegten oder vereinbarten Arbeitszeiten soll eine 40-Stunden-Woche als Basis gelten. Zudem sollen Prämien von Arbeitgebern zum Anreiz der Ausweitung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten steuerlich begünstigt werden.

Kommentar: Ein fiskalischer Anreiz für mehr Arbeit – mutmaßlich auch mit Blick auf die Fachkräftesicherung. Dies kann für alle Beteiligten interessant sein, wenn auch in der Umsetzung komplex. Es wird daher auf die konkrete gesetzliche Umsetzung ankommen, die auch Missbrauch ausschließen muss.

5. Digitalisierung und KI – „sozialpartnerschaftlich“, aber vage

Koalitionsvertrag: Die künftige Regierung möchte die „richtigen Rahmenbedingungen“ für die Digitalisierung der Arbeitswelt und der Künstlichen Intelligenz schaffen. Die Mitbestimmung soll weiterentwickelt werden. KI soll nur mit Qualifizierung der Beschäftigten und „fairen“ Datenregelungen in den Unternehmen eingesetzt werden. Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen und Betriebsratswahlen sollen zukünftig „online“ möglich sein. Gewerkschaften sollen einen digitalen Zugang zu Betrieben erhalten.

Kommentar: Die Themen Digitalisierung und KI werden kaum greifbar angegangen. Zu begrüßen ist sicherlich die weitere Digitalisierung der Betriebsratsarbeit. Ob und inwieweit jedoch das Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG tatsächlich in die richtige Richtung – nämlich auf den Kern der Regelung einer tatsächlichen und nicht nur möglichen Leistungs- und Verhaltenskontrolle (vgl. dazu unseren Blogbeitrag vom 20. Februar 2024) – weiterentwickelt wird, bleibt ungewiss. Bemerkenswert ist, dass die Koalitionäre trotz des vom BAG (28. Januar 2025, 1 AZR 33/24) jüngst abgelehnten digitalen Zutrittsrechts von Gewerkschaften zum Betrieb ein solches nunmehr ermöglichen wollen.

6. Fachkräftezuwanderung – digital und schnell | Kann das gelingen?

Koalitionsvertrag: Eine zentrale „Work-and-stay-Agentur“ mit digitaler Plattform soll alle Prozesse bündeln und für eine beschleunigte Anerkennung der Berufsqualifikationen sorgen. Zudem soll die Agentur einheitliche Ansprechpartnerin für ausländische Fachkräfte sein und die Prozesse der Erwerbsmigration und Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen mit den Strukturen der Bundesländer verzahnen. Die Anerkennungsverfahren sollen künftig innerhalb von acht Wochen abgeschlossen werden.

Kommentar: Die Absicht ist ambitioniert, aber die Umsetzungsprobleme sind bekannt – überlastete Ausländerbehörden, lange Bearbeitungszeiten, mangelnde Schnittstellen. Die angestrebte Digitalisierung könnte helfen – wenn sie rasch umgesetzt wird. Ob dies gelingen kann, erscheint fraglich, da zunächst eine „ad-hoc-Arbeitsgruppe“ von Bund und Ländern gegründet werden soll.

7. Weitere arbeitsrechtliche Punkte
  • EU-Entgelttransparenzrichtlinie: die Koalitionäre versprechen eine „bürokratiearme“ Umsetzung in nationales Recht. Hierfür soll eine (weitere) Kommission eingesetzt werden, die bis Ende 2025 zunächst Vorschläge erarbeiten soll. Eines ist daher gewiss: Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in den Unternehmen bis zum Ablauf der endenden Umsetzungsfrist wird ein „sportliches“ Vorhaben.
  • Steuerfreie Aktivrente: Rentner dürfen während des Rentenbezugs bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen.
  • Arbeitsbedingungen in Logistik & Paketdiensten: Die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge soll auf Paketbranche ausgeweitet werden.
Fazit

Der Koalitionsvertrag liefert zahlreiche Impulse für das Arbeitsrecht – von Mindestlohn bis Digitalisierung. Viele Regelungen klingen vielversprechend, bleiben aber unkonkret und zum Teil widersprüchlich und/oder werden zur näheren Ausarbeitung an Kommissionen verwiesen. Besonders bei zukunftsrelevanten Themen wie Arbeitszeitflexibilisierung, KI und Zuwanderung fehlt es (noch) an belastbaren Fahrplänen. Für Unternehmen bedeutet das: beobachten, vorbereiten – und flexibel bleiben.

Ferdinand Groß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Ferdinand Groß berät Unternehmen insbesondere im Betriebsverfassungsrecht und begleitet bei Restrukturierungen, Fremdpersonaleinsatz und der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Vertretung von Unternehmen in Einigungsstellenverfahren und arbeitsgerichtlichen Prozessen. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung".

Dr. Till Heimann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Till Heimann berät Arbeitgeber mit Fokus auf Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen (mit anschlie­ßen­der Integration), Umstruk­tu­rie­run­gen auf Unter­neh­mens- und Betriebsebene und Har­mo­ni­sie­rung von Arbeits­be­din­gun­gen. Besondere Expertise besitzt Till Heimann darüber hinaus hinsichtlich der Beratung zu regulierter Vergütung (Banken/Kapitalanlagegesellschaften u.A. Institute), von Unternehmen der Technologiebranche sowie von Startups. Er besitzt langjährige Erfahrung in der Steuerung inter­na­tio­na­ler Projekte. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "ESG".
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