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Parteipolitische Betätigung des Betriebsrats – Grenzen und Ausnahmen

Die Bundestagswahl steht vor der Tür. Fragen wie die Migrationspolitik oder die „Brandmauer“ werden kontrovers diskutiert – auch im Betrieb. Darf sich der Betriebsrat in die politische Diskussion einschalten und z.B. die Belegschaft zu einer „Demo gegen Rechts“ aufrufen? Oder ist der Betriebsrat zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet?

Der Betrieb ist kein politikfreier Raum. Politik macht nicht am Werkstor Halt. Da mag sich mancher Betriebsrat veranlasst sehen, im Betrieb zu parteipolitischen Fragen Stellung zu nehmen. Denkbar sind etwa Wahlwerbung für politische Parteien, Unterschriftensammlungen oder Spendenaufrufe für politische Zwecke. Doch so lauter die Ziele auch sein mögen: Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Dieses Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb dient dem Schutz des Betriebsfriedens und stellt eine zulässige Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG dar.

Verbotsinhalt

Das Verbot parteipolitischer Betätigung untersagt eine Tätigkeit für oder gegen eine politische Partei. Unter „Partei“ fallen dabei nicht nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes. Erfasst sind auch sonstige politische Gruppierungen wie Wählergemeinschaften, nicht hingegen Gruppierungen, die sich aus Anlass bestimmter politischer Einzelfragen bilden (z.B. Bürgerinitiativen). Untersagt ist nur eine parteipolitische, nicht jedoch jegliche allgemeine politische Betätigung. Der bloße Aufruf, zur Wahl zu gehen, ist beispielsweise keine unzulässige parteipolitische Betätigung, der Wahlaufruf zugunsten einer bestimmten Partei hingegen schon. Eine Betätigung erfordert ein aktives Handeln. Kein Verstoß liegt daher vor, wenn der Betriebsrat nicht gegen die parteipolitische Betätigung von Arbeitnehmern einschreitet – den Betriebsrat trifft nur eine Unterlassungspflicht, aber keine Einwirkungspflicht. Das Verbot parteipolitischer Betätigung beschränkt sich räumlich auf den Betrieb und dessen Einrichtungen wie Pausenräume und Kantine. Eine Betätigung in unmittelbarer Nähe des Betriebs fällt unter das Verbot, wenn sie – wie etwa das Verteilen von Flugblättern vor dem Werkstor – unmittelbar in den Betrieb hineinwirkt.

Verbotsadressaten

Adressat des Verbots parteipolitischer Betätigung ist nicht nur der Betriebsrat als Gremium, sondern sind auch die einzelnen Betriebsratsmitglieder, soweit sie in ihrer Amtseigenschaft tätig werden. Untersagt ist danach nur eine Betätigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Amtstätigkeit, z.B. bei der Leitung einer Betriebsversammlung oder der Wahrnehmung von Sprechstunden des Betriebsrats. Handeln Betriebsratsmitglieder nicht in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder, sondern als Arbeitnehmer (z.B. beim Austausch mit Kollegen in der Betriebskantine), findet § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG keine Anwendung. In diesem Fall greift lediglich die allgemeine arbeitsvertragliche Verpflichtung, den Betriebsfrieden nicht zu beeinträchtigen.

Ausnahmen

Keine Regel ohne Ausnahmen: Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrVG wird die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, durch das Verbot parteipolitischer Betätigung nicht berührt. Derartige Angelegenheiten können also selbst dann zulässigerweise im Betrieb behandelt werden, wenn sie Gegenstand parteipolitischer Erörterung sind. Die Angelegenheit muss den Betrieb oder seine Arbeitnehmer allerdings unmittelbar betreffen, d.h. der Arbeitgeber muss als Betriebsinhaber bzw. die Arbeitnehmer müssen als Beschäftigte des Betriebs berührt sein. So kann sich der Betriebsrat beispielsweise für die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb einsetzen (vgl. auch § 80 Abs. 1 Nr. 7, § 88 Nr. 4, § 99 Abs. 2 Nr. 6 und § 104 Satz 1 BetrVG); ein allgemeines Mandat gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Gesellschaft hat der Betriebsrat hingegen nicht.

Fazit

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? Will der Arbeitgeber – der übrigens selbst in gleicher Weise an das Verbot parteipolitischer Betätigung gebunden ist – gegen eine unzulässige parteipolitische Betätigung des Betriebsrats vorgehen, hat er nach der Rechtsprechung zwar keinen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch (BAG vom 17. März 2010 – 7 ABR 95/08). Er kann jedoch bei groben Verstößen gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats bzw. den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat beantragen. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dagegen nur ausnahmsweise möglich. Unter Umständen kommt aber eine Schadensersatzpflicht einzelner Betriebsratsmitglieder nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

Dr. Christoph Bergwitz

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Christoph Bergwitz unterstützt Arbeit­ge­ber ins­be­son­dere bei Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes, im Rahmen von Umstruk­tu­rie­rungs­pro­jekten sowie beim Schutz vor wett­be­werbs­wid­ri­gem Verhalten durch Arbeit­neh­mer. Darüber hinaus berät Christoph Bergwitz Füh­rungs­kräfte und Organ­mit­glie­der.
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