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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der Leiharbeit (Teil 2)

Die wachsende Beliebtheit der Leiharbeit auch bei hochspezialisierten Fachkräften zieht die Frage nach sich, wie der Entleiher den Einsatz des bei ihm vom Leiharbeitnehmer erworbenen Know-hows bei seinen Konkurrenten verhindern kann. Nachdem wir im ersten Teil unserer Blog-Reihe zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in der Leiharbeit bereits auf mögliche Vereinbarungen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer sowie Entleiher und Verleiher mit den daraus resultierenden Problemen in Recht und Praxis eingegangen sind, gehen wir nachstehend auf mögliche Vereinbarungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ein.

Vereinbarung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer: Sperrregelung

Die Besonderheit im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer liegt zunächst darin, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird, sodass die sonst einschlägigen Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB keine Anwendung finden.

Ein Ausweg für den Entleiher kann daher eine eigene Vereinbarung mit dem Leiharbeitnehmer sein, die es diesem untersagt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Tätigkeit bei einem Konkurrenten aufzunehmen. Diese sog. Sperrregelung sollte sowohl die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als auch die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses sowie den Einsatz im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für ein konkurrierendes Unternehmen umfassen. Dabei hat der Entleiher auch nicht zu befürchten, dass er mit dieser Regelung gegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 AÜG verstößt. Denn diese Vorschrift regelt allein die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die es dem Leiharbeitnehmer untersagen, ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher einzugehen. Sie steht daher der Vereinbarung eines echten Wettbewerbsverbots, welches dem Leiharbeitnehmer den Wechsel zu einem Konkurrenten des Entleihers für eine bestimmte Zeit verbietet, nicht entgegen.

Bei der Ausgestaltung einer derartigen Sperrregelung ist jedoch Vorsicht geboten:

Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer unterfällt eine solche Regelung nicht dem Anwendungsbereich der §§ 74 ff. HGB. Auch eine analoge Anwendung der §§ 74ff. HGB scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Beschränkungen der Vertragsfreiheit können sich somit allein aus der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ergeben. Eine Unwirksamkeit der Regelung wegen Sittenwidrigkeit kommt u.E. insbesondere dann in Betracht, wenn kein berechtigtes geschäftliches Interesse des Entleihers vorliegt und/oder die Interessen des Leiharbeitnehmers nicht hinreichend gewahrt werden, bspw. weil er in seiner weiteren beruflichen Tätigkeit zu sehr eingeschränkt wird.

Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Sperrklausel sind vor allem relevant:

  • Praktische anderweitige Einsetzbarkeit des Leiharbeitnehmers für den Verleiher,
  • Tätigkeitsbereich des Leiharbeitnehmers beim Entleiher,
  • Zeitliche Begrenzung der Sperrregelung,
  • Größe der gesperrten Branche,
  • Vereinbarung einer Kompensationszahlung und
  • Aufnahme einer Ausnahmeregelung im Hinblick auf untergeordnete Tätigkeiten.

Die Rechtsprechung hat sich zu diesem Thema bislang allerdings noch nicht geäußert. Umso wichtiger ist vor diesem Hintergrund eine sorgfältige Einzelfallprüfung, um mögliche rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Praxistipp

Entleiher sollten für einen effektiven Schutz ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst aktiv tätig werden und mit dem Leiharbeitnehmer direkt über eine Sperrregelung verhandeln. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Da stets die Gefahr einer Unwirksamkeit der Regelung im konkreten Einzelfall besteht, ist eine umfassende rechtliche Prüfung unerlässlich. Wenn der Verleiher die Bereitschaft signalisiert, mit dem Entleiher über eine Sperrregelung zu verhandeln, sollte diese Variante nicht als alleinige Maßnahme getroffen werden. Aufgrund des im ersten Teil unserer Blogreihe aufgezeigten Risikos, dass das Leiharbeitsverhältnis zu dem Leiharbeitnehmer beendet wird und die zwischen Entleiher und Verleiher getroffene Regelung daher im Verhältnis zum Leiharbeitnehmer keine Wirksamkeit mehr entfaltet, sollte sie allenfalls zusätzlich zu einer Vereinbarung mit dem Leiharbeitnehmer selbst in Erwägung gezogen werden.

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