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Nun auch Vergütungsregulierung für Kryptowerte-Anbieter

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Kryptowerte-Anbieter und -Dienstleister unterlagen lange Zeit keinen regulatorischen Anforderungen bezüglich ihrer Vergütung. Durch die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) soll hier nachgebessert werden. Die Unternehmen müssen sich auf diese neuen Vorgaben einstellen, um die Gefahr von Geldbußen zu vermeiden.

MiCAR als Grundlage der Vergütungsregulatorik

MiCAR wurde bereits am 20. April 2023 von der Europäischen Union beschlossen. Sie dient unter anderem dem Schutz der Endverbraucher vor Markmanipulation, möglichen Insidergeschäften, aber auch zur Verhinderung möglicher Fehlanreize. Die Verordnung ist bereits am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Auf Grundlage dieser Verordnung hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) den Entwurf technischer Regulierungsstandards (Draft RTS) veröffentlicht. Diese spezifizieren die Anforderungen, welche durch die MiCAR gestellt werden.

Anwendungsbereich

Die MiCAR gilt nach Art. 2 Abs. 1 für verschiedene Gruppen von natürlichen und juristischen Personen. Hierbei erfolgt jedoch eine Differenzierung zwischen den Aktivitäten des Primärmarktes, also der Emission von Kryptowerten, und den Dienstleistungen des Sekundärmarktes, den sogenannten Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Providern – CASP). Diese entsprechen größtenteils den MiFID-Wertpapier(neben-)dienstleistungen. Im Spannungsfeld zur MiFID-Regulierung sind die Vorgaben der MiCAR grundsätzlich subsidiär. Art. 2 Abs. 4 lit. a) MiCAR sieht dementsprechend eine Ausnahme des Anwendungsbereichs für Finanzinstrumente i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II vor.

Eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs der MiCAR erfolgt durch die Draft RTS-I. Der § 5 Abs. 2 UA 1 Draft RTS-I regelt, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen erfasst sind, denen gegenüber der CASP weisungsbefugt ist und die mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleister für diesen betraut sind. Des Weiteren sind auch Mitarbeiter des Leistungsgremiums sowie natürliche Personen, die im Rahmen von Auslagerungsverhältnissen mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen betraut sind, vom Anwendungsbereich erfasst.

In räumlicher Hinsicht gilt die MiCAR sehr weit. Sie erfasst alle Emissionen und das Angebot von Kryptowerten in der EU. Damit sind beinahe alle Kryptowerte erfasst. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Zeichnung beziehungsweise der Erwerb in der EU nicht möglich ist.

Anforderungen an die Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister

Die Zulassung für Kryptowerte-Dienstleister ist zukünftig bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen (in Deutschland: BaFin). Auch wenn Dienstleister bereits eine BaFin-Erlaubnis bezüglich Kryptowerten besitzen, benötigen sie eine Zulassung. Die Regelungen für das Standardzulassungsverfahren finden sich in Art. 62, 63 MiCAR.

Erforderlich für die Zulassung als Dienstleister sind kryptospezifische Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrungen der Unternehmensführung und internen geldwäscherechtlichen Kontrollmechanismen. Je nach angebotener Kryptowerte-Dienstleistung kommen noch weitere spezifische Angaben in die einzureichenden Unterlagen hinzu.

Abweichend von diesem Zulassungsverfahren sieht Art. 143 Abs. 6 MiCAR noch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vor. Diese Möglichkeit ist für Zulassungsanträge, die zwischen dem 30. Dezember 2024 und dem 1. Juli 2026 von Unternehmen gestellt werden, die am 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen waren, vorgesehen. Für einen solchen Antrag sind deutlich weniger Angaben erforderlich.

Als eine weitere Möglichkeit ist ein Notifikationsverfahren nach Art. 60 MiCAR möglich. Dieses Verfahren kann nur von Dienstleistern verwendet werden, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten und bereits auf EU-Ebene reguliert sind. Diese Unternehmen müssen bei der zuständigen Behörde ihres Mitgliedsstaates lediglich die Aufnahme der Kryptowerte-Dienstleistung anzeigen und gewisse ausgewählte Informationen anzeigen.

Anforderungen an die Vergütung

Die Anforderungen an die Vergütung sind vor allem in Art. 5 Draft RTS-I geregelt. Danach müssen Vergütungsverfahren, -richtlinien und -vereinbarungen festgelegt und umgesetzt werden, die die Interessen der Kunden kurz-, mittel- oder langfristig berücksichtigen. Außerdem ist eine Gestaltung erforderlich, die Interessenkonflikte verhindert und keine Anreize schafft. Diese Anreize dürfen nicht dazu führen, dass die Personen, für die sie gelten, ihre eigenen Interessen oder die Interessen des Dienstleisters begünstigen. Dies darf insbesondere nicht zum potenziellen Nachteil der Kunden geschehen. Die Anreize dürfen auch nicht dazu führen, dass die Personen, für die sie gelten, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten in einer nicht objektiven und nicht unabhängigen Weise wahrnehmen.

Genauere Vorgaben zur Vergütung gibt Art. 5 Abs. 3 Draft RTS-I vor. Danach dürfen die Vergütung und ähnliche Anreize nicht allein oder vorwiegend auf quantitativen kommerziellen Kriterien basieren und müssen angemessene qualitative Kriterien berücksichtigen, die die Einhaltung der geltenden Vorschriften, die faire Behandlung der Kunden und die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen widerspiegeln. Erforderlich ist insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen. Auf diesem Wege kann verhindert werden, dass die Interessen der Kryptowerte-Dienstleister oder der mit ihnen verbundenen Personen gegenüber den Interessen der Kunden begünstigt werden. Genauere Vorgaben bezüglich der Höhe oder des genauen Verhältnisses der Bestandteile werden nicht gemacht. Vielmehr hängen diese von der Position, der Verantwortung und den Aufgaben des jeweiligen Mitarbeiters ab. Es muss im Einzelfall ein angemessenes Verhältnis gefunden werden.

Als Orientierung für das Verhältnis zwischen fester und variabler Vergütung kann die Regelung des § 7 Abs. 1-3 WpI-VergV herangezogen werden. Hieraus ergibt sich vor allem, dass der Anteil der fixen Vergütung ausreichend hoch sein muss, damit keine signifikante Abhängigkeit der Mitarbeiter von der variablen Vergütung besteht. Ansonsten bestünde weiterhin das Risiko, dass die Mitarbeiter missbräuchlich mit den Anteilen der Kunden umgehen, um ihren eigenen Profit zu maximieren.

Fazit und Ausblick

Noch erfolgte keine Umsetzung der Draft RTS. Derzeit liegt die Verantwortung weiterhin bei der ESMA. Es ist jedoch zu erwarten, dass die dann festgelegten Vergütungsanforderungen nicht stark von den Regelungen der Draft-RTS-I abweichen.

Auch wenn die Vorgaben bislang nicht zwingend sind, sollten die betroffenen Dienstleister die Zeit bis zur Umsetzung nutzen, um ihre Vergütungssysteme bereits auf Compliance zu prüfen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Hierfür sind die oben gestellten Anforderungen zu berücksichtigen.

Dr. Benedikt Fink

Rechtsanwalt

Associate
Dr. Benedikt Fink berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten berät er seine Mandanten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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