In einer Vielzahl von Unternehmen findet jedes Jahr eine betriebliche Weihnachtsfeier statt. Für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dies ein großartiges Event und eine schöne Tradition. Doch was gilt es bei der Organisation und Durchführung einer betrieblichen Weihnachtsfeier zu beachten, damit die Veranstaltung auch aus arbeitsrechtlicher Sicht gelingt?
Teilnahme – freiwillig oder verpflichtend?
Die alljährliche betriebliche Weihnachtsfeier stärkt im Idealfall das Zusammengehörigkeitsgefühl und den Teamgeist der Belegschaft. Daher ist die Teilnahme möglichst vieler Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier wünschenswert. Eine Pflicht zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es jedoch nicht. Dies gilt sowohl für Feiern, die außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, als auch für solche, die während der Arbeitszeit geplant sind. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass diejenigen Arbeitnehmer arbeiten müssen, die sich gegen die Teilnahme an einer während der Arbeitszeit stattfindenden betrieblichen Weihnachtsfeier entscheiden. Denn ihre arbeitsvertragliche Leistungspflicht besteht in diesen Fällen unverändert fort.
Die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier dient vor allem der Vermeidung einer Diskriminierung aus religiösen Gründen. Sowohl nicht christliche Arbeitnehmer als auch christliche Mitarbeiter müssen aufgrund der negativen Religionsfreiheit die Möglichkeit haben, ihre Teilnahme an einer Weihnachtsfeier zu verweigern.
Bezahlte Arbeitszeit oder unbezahlte Freizeit?
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Veranstaltung einer Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit, ist diese Teil der zu vergütenden Arbeitszeit. Möchte ein Arbeitgeber, dass seine Mitarbeiter die Zeit nacharbeiten, muss er dies zuvor anordnen und gegebenenfalls den Betriebsrat beteiligen, da die Verteilung der Arbeitszeit eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit darstellt. Demgegenüber handelt es sich bei einer Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeiten um Freizeit, weshalb in diesem Fall keine Vergütung geschuldet ist.
Geschenke – Was ist zu beachten?
Während der Weihnachtsfeier belohnen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter häufig für erbrachte Leistungen, ihre Betriebstreue oder zeigen sich spendabel. Bei der Verteilung von Geschenken sollte aber bei aller Großzügigkeit zumindest im Vorfeld überlegt werden, ob das Risiko einer betrieblichen Übung vermieden oder bewusst eingegangen werden soll. Denn ist eine betriebliche Übung einmal entstanden, ist sie später nur schwierig wieder zu beseitigen. Eine betriebliche Übung entsteht durch die regelmäßige Gewährung einer Leistung durch den Arbeitgeber, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat. Beschenkt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer an drei betrieblichen Weihnachtsfeiern hintereinander, ohne dass er die Freiwilligkeit seines Handels deutlich macht, kann durch dieses Verhalten ein Anspruch auf Erhalt eines Geschenkes auf zukünftigen Weihnachtsfeiern entstehen.
Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer beschenken möchten, sollten zudem darauf achten, dass sie die Arbeitnehmer gleichbehandeln. Gute Geschenke sind ferner solche, die nicht mit steuer- und/oder sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen verbunden sind. Dazu ist es wichtig, dass die Weihnachtsgeschenke Sachgeschenke und keine Geldgeschenke sind sowie einen Wert von EUR 50 brutto nicht übersteigen. Außerdem darf dieser monatliche Freibetrag für Sachbezüge bei der Einkommensteuer nicht bereits durch andere Leistungen des Arbeitgebers ausgeschöpft sein. Soll die betriebliche Weihnachtsfeier selbst einkommensteuerfrei sein, müssen alle Arbeitnehmer an ihr teilnehmen dürfen, die Feier muss eine von höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr sein und der rechnerische Anteil an den Kosten für die betriebliche Weihnachtsfeier darf pro Arbeitnehmer einen Betrag von EUR 110 nicht übersteigen.
Verhalten – Was gilt, wenn Arbeitnehmer sich daneben benehmen?
Leider kommen auf betrieblichen Weihnachtsfeiern immer wieder alkoholbedingte Fehltritte, sexuelle Belästigungen, Beleidigungen oder Handgreiflichkeiten vor. Obwohl die Weihnachtsfeier nicht zur eigentlichen Arbeit zählt, ist bei einem Fehlverhalten einzelner Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier der arbeitgeberseitige Ausspruch einer Abmahnung oder einer verhaltensbedingten – auch außerordentlichen – Kündigung unter den üblichen Voraussetzungen möglich. Die Sanktionsmöglichkeiten bestehen auch dann, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb des Betriebs stattfindet, weil auch in diesem Fall der Betriebsfrieden und/oder die schützenswerten Rechtsgüter der anderen Teilnehmer der Weihnachtsfeier durch das Fehlverhalten erheblich gestört sein können. Betriebliche Weihnachtsfeiern sind keine sanktionsfreien Räume. Das wird nicht zuletzt durch zahlreiche arbeitsgerichtliche Entscheidungen belegt.
Unfälle – Sind die Arbeitnehmer versichert?
Bei betrieblichen Weihnachtsfeiern herrscht häufig eine fröhliche und ausgelassene Stimmung. Leider korreliert dies mit einem erhöhten Verletzungsrisiko. Sofern es sich bei einer Weihnachtsfeier um eine betriebliche Veranstaltung handelt, greift bei Unfällen auf der Weihnachtsfeier sowie auf dem direkten Hin- oder Rückweg die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass die Weihnachtsfeier von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert wird, wobei die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung nicht erforderlich ist. Möglich ist somit auch eine durch den Betriebsrat veranstaltete betriebliche Weihnachtsfeier, solange die Feier „von der Autorität des Unternehmens getragen“ wird. Außerdem muss die Teilnahme an der Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Unternehmens offenstehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die im Unternehmen Beschäftigten grundsätzlich unfallversichert. Zu beachten ist jedoch, dass eine Alkoholisierung oder Drogenkonsum bei hierdurch verursachten Unfällen den Versicherungsschutz des Beschäftigten gefährden können. So entsteht bei Wegeunfällen beispielsweise kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft, wenn wesentliche Unfallursache die relative oder absolute Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum war. Für Gäste und Familienangehörige auf betrieblichen Weihnachtsfeiern besteht per se kein Unfallversicherungsschutz.
Fazit
Eine aus arbeitsrechtlicher Sicht gelungene betriebliche Weihnachtsfeier ist eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die allen Arbeitnehmern eines Betriebes offensteht, deren Teilnahme freiwillig ist und auf der Unfallversicherungsschutz besteht. Gibt es dann noch Geschenke, die sich in den steuerrechtlichen Freigrenzen halten und muss im Nachgang kein Fehlverhalten sanktioniert werden, bleibt die betriebliche Weihnachtsfeier noch lange in guter Erinnerung.