Ein in der Praxis schwer zu greifendes Thema ist die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Dabei sind die Haftungsrisiken zunächst vorrangig für den Auftraggeber vielfältig und schnell in belastender finanzieller Größenordnung. Verlockend sind daher vermeintlich haftungsminimierende Ausgestaltungen. Häufig anzutreffen ist dabei die griffig genannte „Loan-out Company“. Aber kann sie halten, was sie verspricht?
„Lights out“ kann man mit „das Licht ausgehen“ übersetzen – im übertragenen Sinne also mit „das war’s, Schluss, aus und vorbei“. „Loan-outs“ im hier gemeinten Sinne sind – zumeist – Kapitalgesellschaften, die von einer (natürlichen) Person gegründet werden und deren geschäftlicher Zweck darin besteht, die Arbeitskraft dieser einen Person zu vermarkten. Dazu schließt die Gesellschaft, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist, einen Dienstleistungsvertrag (häufig: Beratervertrag) mit einem anderen Unternehmen, dem Auftraggeber. Bei diesem verrichtet die bzw. der Gesellschaftergeschäftsführer/in dann die vereinbarte Tätigkeit in Person. Das Honorar/Die Vergütung für die Leistung wird an die Loan-out Company gezahlt.
Die Beweggründe, eine solche Gesellschaft zu gründen und darüber tätig zu sein, sind meist steuerlicher Natur. Für die gründende und betreibende Person mag das einige Vorteile haben. Aber die Konstruktion birgt massive Risiken, die in der Praxis lange nicht hinreichend beachtet wurden.
Sozialversicherungsbeiträge auf das Honorar führt der Auftraggeber meist nicht ab – er vergütet selbst ja keine natürliche Person, sondern bezahlt den Vertragspartner Loan-out Company für eine Dienstleistung. Und die Loan-out Company führt meist ebenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge ab, wenn sie dann ein Gehalt an ihre bzw. ihren Gesellschaftergeschäftsführer/in zahlt. Das ist die Falle, in der dann schnell mal die Lichter bei den Beteiligten ausgehen können.
Das BSG hatte im Sommer 2023 in drei ähnlich gelagerten Fällen (20. Juli 2023 – B 12 BA 1/23 R, B 12 BA 4/22 R, B 12 R 15/21 R) entschieden, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch dann vorliegen kann, wenn sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung darstellt und wenn Verträge nur zwischen Auftraggeber und eben einer Loan-out Company bestehen. Es hat mit Blick auf die relevanten gesetzlichen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass diese zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse durchsichtig sind. Es kommt entscheidend auf die tatsächlichen Umstände bei Erbringung der Tätigkeit selbst an. Letzteres entspricht schon länger seiner Entscheidungslinie. Die Auftraggeber hätten auf die an die Loan-out Company gezahlte Vergütung letztlich Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen.
Diese Entscheidungen räumen auf mit der verbreiteten Annahme, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehen kann, wenn eine Loan-out Company eingesetzt wird. Einer der vom BSG so entschiedenen Fälle betraf Beauftragungszeiträume von nur wenigen Wochen. Auch dazu hält sich in der Praxis mitunter die unzutreffende Annahme, kurze Einsatzzeiträume bildeten eine rechtlich relevante Ausnahme.
Für die Verwendung einer Loan-out Company sind nun nicht alle Lichter ausgegangen. Aber die Rechtsprechung mahnt dazu, gewissenhaft der Frage nachzugehen, ob in der konkreten Situation ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, und sich als Beteiligte dann entsprechend zu verhalten. Häufig kommen Loan-outs als Beraterunternehmen von Einzelpersonen daher, die bei ihrem Auftraggeber als (Fremd-)Geschäftsführer eingesetzt werden. Diese Tätigkeit ist mit Blick auf die Rechtsprechung grundsätzlich jedenfalls rentenversicherungspflichtig und die Vergütungen in der Regel hoch. Ein Haftungsrisiko besteht also für alle Beteiligten, vorrangig den Auftraggeber. Den ähnlichen Fall eines allverantwortlichen Projektleiters ohne formale Geschäftsführerstellung hat das Sozialgericht Ulm kürzlich (20. Juni 2024 – S 13 BA 2280/22) mit Anleihen an die neue Rechtsprechung des BSG im Sinne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entschieden.