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Private Smartphonenutzung am Arbeitsplatz verbieten – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?

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Die Frage, ob der Arbeitgeber die private Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz verbieten darf, ohne dass der Betriebsrat mitbestimmt, ist vielfach diskutiert und umstritten. Nun entschied das LAG Niedersachsen: Eine Regelung zur privaten Smartphonenutzung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (Beschluss v. 13.10.2022, 3 TaBV 24/22).

Worum ging es?

Die Arbeitgeberin ist ein produzierender Betrieb im Bereich der Automobilzulieferindustrie. Bei der Produktion im Betrieb kann es zu Leerlauf- oder Wartezeiten kommen, etwa wenn ein Maschinenumbau notwendig ist oder wenn Arbeitnehmer auf einen neuen Arbeitsvorgang warten müssen. In diesen Zeiten werden die betroffenen Arbeitnehmer teilweise anderweitig eingesetzt, teilweise sollen Nebenarbeiten, wie das Aufräumen des Arbeitsplatzes oder das Nachfüllen von Verbrauchsmaterial, selbständig ohne Anweisung im Einzelfall ausgeführt werden. Die Arbeitgeberin wies per Aushang im Wege einer Mitarbeiterinformation darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones während der Arbeitszeit nicht gestattet sei. Der Betriebsrat berief sich auf sein Mitbestimmungsrecht und beantragte die Unterlassung des Verbots.

Die Entscheidung des LAG

Das LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers (Entscheidung nicht frei verfügbar). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einem Verbot der Smartphonenutzung zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit bestehe auch dann nicht, wenn es im Betrieb an einigen Arbeitsplätzen Warte- oder Leerlaufzeiten gebe.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Gegenstand des § 87 Abs. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, das der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen oder koordinieren kann. Durch das Mitbestimmungsrecht soll gewährleistet werden, dass Arbeitnehmer an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen. Es wird zwischen dem sog. Ordnungsverhalten und dem nicht mitbestimmungspflichtigen Arbeitsverhalten unterschieden. Bei den das Arbeitsverhalten betreffenden Maßnahmen geht es darum, die Arbeitspflicht im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu konkretisieren. Wirkt sich eine Maßnahme sowohl auf das Ordnungs- als auch auf das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt.

Das LAG sah in dem Regelungszweck des Verbots kein überwiegendes Ordnungsverhalten. Daher unterliege das Verbot zur Telefonnutzung während der Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Gegenstand der Maßnahme sei die Festlegung, welche Tätigkeiten die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben, also ein Verhalten zu unterbinden, die einer tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde (Arbeitsverhalten). Der Blick auf das Smartphone, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, würden verhindern, dass die Beschäftigten ihrer Arbeit nachgehen.

Auch der Umstand, dass die Weisung der Arbeitgeberin sich auf die gesamte Arbeitszeit bezieht und etwaige Warte- oder Leerlaufzeiten nicht ausnimmt, ändere nichts daran, dass vorliegend nach dem überwiegenden Regelungszweck das Arbeitsverhalten betroffen sei.

Der überwiegende Regelungszweck nach dem Aushang liege gerade darin, dass auch in Zeiten, in denen die eigentliche Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, Nebenarbeiten ausgeführt werden. Denn diese seien durch die Beschäftigten selbständig und ohne gesonderte Anweisung durch Vorgesetzte auszuüben.

Das LAG bezog sich auf eine Entscheidung des BAG, in der über die Mitbestimmungspflicht bei einem Verbot zum Radiohören während der Arbeitszeit entschieden wurde. Der überwiegende Regelungszweck betreffe beim Radiohören das Ordnungsverhalten. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Radio höre, hindere ihn nicht an der Erfüllung seiner Arbeitspflicht. Das sei bei der Smartphonenutzung anders.

Darüber hinaus betreffe die Frage des Radiohörens während der Arbeit das Zusammenleben und Zusammenwirken der Beschäftigten im Betrieb. Denn es könne andere Beschäftigte stören, so dass die betriebliche Ordnung berührt werde. Eine solche Störung der Beschäftigten stehe im vorliegenden Fall nicht im Raum.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Niedersachsen zeigt die Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats beim Ordnungsverhalten auf. In der Vergangenheit gab es hiervon abweichende Entscheidungen. Wir hatten hierzu berichtet.

Bei einem allgemeinen Telefonnutzungsverbot im Betrieb während der Arbeitszeit dürften Arbeitnehmer das private Telefon unabhängig von der Dauer der Unterbrechung der Arbeitsleistung nur noch in Pausen nutzen. Da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Verfahren ist nun beim BAG anhängig (Az.: 1 ABR 24/22). Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Hier geht es zum Beitrag zur Frage der Weisung des Arbeitgebers während der Freizeit des Arbeitnehmers.

Ayse Gül Bozok


Rechtsanwältin
Associate
Ayse Gül Bozok berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Ihr Schwerpunkt liegt dabei im Betriebsverfassungsrecht, der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten sowie der Vertragsgestaltung. Ayse Gül Bozok berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Ihr Schwerpunkt liegt dabei im Betriebsverfassungsrecht, der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten sowie der Vertragsgestaltung.
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