open search
close
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Einmal Schwerbehinderten­vertretung – „immer“ Schwerbehinderten­vertretung?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig, wenn die Zahl schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigten in einem Betrieb dauerhaft unter fünf fällt. Es gilt damit ein anderer Grundsatz als etwa bei Betriebsratsmitgliedern.

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage zu klären, ob das Amt der Schwerbehindertenvertretung allein deshalb vorzeitig endet, weil der gesetzliche vorgesehene Schwellenwert zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach bereits erfolgter Wahl unterschritten wird (Urteil vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21, Pressemitteilung des BAG).

Aufgaben und Stellung der Schwerbehindertenvertretung

Sind in einem Betrieb nicht nur vorübergehend zumindest fünf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen (nachfolgend zusammen „Schwerbehinderte“) beschäftigt, ist gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Die reguläre Amtszeit beträgt vier Jahre.

Die Schwerbehindertenvertretung hat gemäß § 178 SGB IX die Eingliederung Schwerbehinderter im Betrieb zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.

Hierzu hat die Schwerbehindertenvertretung weitgehende Informations- und Beteiligungsrechte. Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung in Personalmaßnahmen, die Schwerbehinderte berühren, einbinden. Hierzu zählt etwa die unverzügliche Weiterleitung von Bewerbungen Schwerbehinderter ebenso wie die Anhörung vor deren Versetzung oder Kündigung.

Verstoßen Arbeitgeber gegen ihre Unterrichtungs- oder Anhörungspflicht, droht mitunter ein Bußgeld. Wird einem Schwerbehinderten ohne vorherige Anhörung gekündigt, ist die Kündigung bereits deshalb unwirksam.

Die zur Schwerbehindertenvertretung gewählten Vertrauenspersonen genießen darüber hinaus Sonderkündigungsschutz, damit sie ihr Amt gegenüber dem Arbeitgeber unabhängig führen können.

Der Fall

In einem Betrieb mit ungefähr 120 Beschäftigen wurde im Jahr 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Im Jahr 2020 sank die Zahl der Schwerbehinderten dauerhaft auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin reagierte hierauf, indem sie der Schwerbehindertenvertretung mitteilte, deren Amt würde nicht länger bestehen. Hiergegen wehrte sich die Schwerbehindertenvertretung gerichtlich. Entscheidend sei allein, so die Schwerbehindertenvertretung, dass die Zahl Schwerbehinderter zum Zeitpunkt der Wahl gegeben war. Vor dem Arbeits- und dem Landesarbeitsgericht blieb die Schwerbehindertenvertretung zunächst erfolglos.

Die Vorinstanz

Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Arbeitgeberin Recht (Beschluss vom 31. August 2021 – 4 TaBV 19/21). Bei der Schwerbehindertenvertretung gelte der gleiche Grundsatz wie für das Amt von Betriebsratsmitgliedern: Wird der Schwellenwert unterschritten, endet das Amt.

Das Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht ist anderer Auffassung und gab der Schwerbehindertenvertretung Recht. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ende nicht vorzeitig. Das Gesetz enthalte keine solche ausdrückliche Regelung, wonach das Absinken unter den Schwellenwert nach erfolgter Wahl zum Erlöschen des Amtes führe. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei schließlich auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder mit Blick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

Bedeutung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zweierlei:

Zunächst müssen Arbeitgeber eine einmal wirksam gewählte Schwerbehindertenvertretung unabhängig von der späteren Zahl Schwerbehinderter im Betrieb in vollem Umfang beteiligen. Denn die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten sind allein daran geknüpft, dass eine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb existiert. Hierbei ist neben der Anhörung vor Versetzung oder Kündigung insbesondere die unverzügliche Weiterleitung von Bewerbungen Schwerbehinderter zu beachten, möchten Arbeitgeber AGG-Risiken vermeiden.

Zum anderen genießt eine einmal gewählte Vertrauensperson regelmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren Sonderkündigungsschutz. Während der vierjährigen Amtszeit ist eine Vertrauensperson nur außerordentlich kündbar. Mit Ende der Amtszeit wirkt dieser Sonderkündigungsschutz für ein weiteres Jahr nach. Hinzukommt während der vierjährigen Amtszeit, dass vor einer außerordentlichen Kündigung der Betriebsrat anzuhören ist und dieser – anders als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern – der Kündigung zustimmen muss. Insgesamt ist die Trennung von einer Vertrauensperson für den Arbeitgeber also mit hohen Hürden verbunden.

Geht man davon aus, dass der Schwellenwert des § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX umso wahrscheinlicher unterschritten ist, je kleiner der Betrieb ist, kann das für kleinere Betriebe mitunter zur Belastung werden. Insbesondere ist auch die betriebsbedingte Kündigung einer Vertrauenspersonen nur unter strengeren Voraussetzungen möglich.

Dr. Benedict Seiwerth, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Benedict Seiwerth berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Er berät insbesondere zu komplexen Transformations- und Transaktionsprojekten, wie etwa Re- und Umstrukturierungen, Outsourcings, IT-Transformationen, M&A-Transaktionen oder zur Harmonisierung und Modernisierung von Arbeitsbedingungen; insbesondere zu Entgeltsystemen. Ein starker Fokus liegt dabei auf der Vertretung gegenüber Betriebsräten und Gewerkschaften. Hierzu zählt die strategische Konzeptionierung ebenso wie die anschließende Verhandlung und praxistaugliche Implementierung. Ein weiterer Schwerpunkt von Benedict Seiwerth ist die Beratung zum Insolvenzarbeitsrecht. Das heißt, bei der Umsetzung von Sanierungskonzepten im Bereich der Insolvenz einschließlich dem Erwerb bzw. Verkauf von Unternehmen und Betrieben „aus der Insolvenz“. Im Mittelpunkt seiner Beratung stehen dabei stets die unternehmerische Perspektive des Mandanten und eine pragmatische Umsetzung (Hands-on). Er ist Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung und Mitbestimmung“.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Zwischen § 626 Abs. 2 BGB und § 174 Abs. 2 SGB IX – Kündigungsrisiken während schwebendem Schwerbehindertenantrag

Die außerordentliche Kündigung ist ein scharfes Schwert – und zugleich ein hochformalisiertes. Besondere Risiken ergeben sich aus Arbeitgebersicht dabei insbesondere dann, wenn Sonderregelungen des Schwerbehindertenrechts neben das arbeitsrechtliche Fristenregime treten. Ein solches Spannungsfeld beleuchtet eine jüngere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg, und verdeutlicht damit abermals die Arbeitgeberrisiken beim Fristenmanagement von außerordentlichen Kündigungen. Fristen als Stolperstein bei der außerordentlichen Kündigung Eine außerordentliche Kündigung ist nach §…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Prozessrecht

Das Ende des Einwurf-Einschreibens: BAG weist Revision zurück

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 – Az. 2 AZR 184/25 – hat das BAG eine für die arbeitsrechtliche Praxis zentrale Frage entschieden: Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus, um den Zugang von Schreiben nachzuweisen. Die Revision gegen das Urteil des LAG Hamburg vom 14. Juli 2025 – Az. 4 SLa 26/24 – wurde zurückgewiesen. Worum ging es? Im zugrunde liegenden Fall (wir berichteten) hatte ein…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Vergütung

Gekündigt. Verklagt. Nachgezahlt? Mit Strategie das Annahmeverzugslohnrisiko reduzieren

Kündigungsschutzprozesse kosten Arbeitgeber oft mehr als Zeit und Nerven. Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, droht schnell eine erhebliche Nachzahlung: Annahmeverzugslohn. Arbeitgeber sind diesem Risiko jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Wer den Annahmeverzug bereits bei Ausspruch der Kündigung mitdenkt, kann seine Position deutlich verbessern. Wie dies gelingt und welche weiteren Instrumente Arbeitgeber nutzen können, zeigt dieser Beitrag. Warum unwirksame Kündigungen teuer werden Setzt sich der…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.