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Überraschung aus Erfurt: Arbeitszeiterfassung ist bereits Pflicht

Brisante Entscheidung aus Erfurt: Der Arbeitgeber ist bereits jetzt verpflichtet, die Arbeitszeit aller Mitarbeiter zu erfassen. Dies gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe des Unternehmens und davon, ob ein Betriebsrat besteht.

Mit einer solch weit­rei­chen­den Ent­schei­dung hatte kaum je­mand ge­rech­net: Während die Regierung noch über eine Novellierung des Arbeitszeitgesetzes und die Umsetzung einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2019 diskutiert, stellt das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss des gestrigen Tages (13.09.2022 – 1 ABR 22/21) klar: Der Arbeitgeber ist bereits jetzt verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dies ergebe sich auch ohne eine Gesetzesänderung bereits nach europarechtskonformer Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes. Damit überholt das BAG den deutschen Gesetzgeber.

Worum ging es?

Hintergrund der Entscheidung waren gescheiterte Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Nachdem die Arbeitgeberinnen des gemeinsamen Betriebs nach einigen Verhandlungen auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verzichteten, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Die Arbeitgeberinnen rügten die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter Hinweis darauf, dass der Betriebsrat bei Einführung einer technischen Einrichtung (i.S.d. § 87 I Nr. 6 BetrVG) kein Initiativrecht zusteht. Die Einigungsstelle verwies die Parteien hinsichtlich dieser Frage auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren.

Das Arbeitsgericht Minden folgte einer älteren Entscheidung des BAG und verneinte das Initiativrecht des Betriebsrates. Das Mitbestimmungsrecht bei technischen Überwachungseinrichtungen sei als Abwehrrecht des Betriebsrats zu verstehen, aus dem sich jedoch kein Initiativrecht ergebe. Dem folgte das LAG Hamm (7 TaBV 79/20) nicht und sprach dem Betriebsrat ein Initiativrecht u.a. mit der Begründung zu, aus dem Gesetz lasse sich eine Unterscheidung zwischen Mitbestimmungsrechten mit Initiativrecht und solchen ohne Initiativrecht nicht entnehmen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Gegen den Beschluss des LAG Hamm legten die unterlegenen Arbeitgeberinnen mit Erfolg Rechtsbeschwerde ein. Das BAG lehnte mit Beschluss vom gestrigen Tag ein Initiativrecht und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ab.

Die Begründung ist jedoch weitreichender als erwartet: Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bestehe nach dem Eingangssatz der Vorschrift nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe. Eine gesetzliche Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems ergebe sich aber bereits aus dem Gesetz. Der Arbeitgeber sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die unionsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift ergebe, dass hieraus auch die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer folge. Damit bleibe für ein Mitbestimmungsrecht kein Raum.

Bisherige Rechtslage zur Arbeitszeiterfassung

Im Mai 2019 entschied der EuGH (C-55/18), dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem einzurichten, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Nur auf diese Weise lasse sich die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie sicherstellen, die Ruhezeiten und begrenzte Höchstarbeitszeiten vorschreiben (siehe unseren Blogbeitrag vom 16. Mai 2019).

Bisher hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Luxemburg nicht umgesetzt, stattdessen nur umfassend über eine Novellierung des Arbeitszeitgesetzes diskutiert. Eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeit galt nach bisherigem Verständnis und aus dem Arbeitszeitgesetzes folgend nur hinsichtlich der über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit bzw. für jede an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitszeit.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Die BAG-Entscheidung, zu der bislang lediglich eine Pressemitteilung vorliegt, sorgt seit gestern für viel Aufsehen und Diskussionen. Wie bereits nach dem EuGH-Urteil befürchten insbesondere Arbeitgeber eine „Rückkehr zur Stechuhr“ und das Ende der Vertrauensarbeitszeit. Dabei ist der Pressemitteilung bislang nicht zu entnehmen, ob und welche Freiheiten der Arbeitgeber bei der Einführung eines Zeiterfassungssystems nach Ansicht des BAG hat.

Der EuGH macht hier jedenfalls keine Vorgaben und spricht nur von der Einrichtung eines Systems. Auch bei Annahme einer nach deutschem Recht bereits bestehenden Pflicht hinsichtlich der Modalitäten könnte ein gewisser Spielraum bleiben. Klar bleibt: Der Gesetzgeber steht durch die Entscheidung des BAG unter Druck und muss schnell handeln. Bis dahin müssen alle Arbeitgeber tätig werden und ein Zeiterfassungssystem einrichten. Denkbar ist jede Form der Zeiterfassung, soweit diese mittels eines objektiven und zuverlässigen Systems erfolgt.

Hasret Seker

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Hasret Seker berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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