Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Sozialrecht – in vielen Rechtsgebieten stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis vorliegt. In vielen Fällen wird das Ergebnis identisch sein. Schwierigkeiten bereitet die Fremd- oder Minderheitsgeschäftsführerin, also ein Gesellschaftsorgan mit keiner oder nur geringer Beteiligung an der Gesellschaft.
Auch im Sozialrecht geht es um die Abgrenzung der selbstständigen von der abhängigen Beschäftigung. Selbstständige sind in der Regel sozialversicherungs- und beitragsfrei, während für Beschäftigte in der Regel Versicherungs- und Beitragspflicht besteht. Während im Individualarbeitsrecht (noch) recht klar ist, dass Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind, weil sie – einfach gesagt – Arbeitgeber sind, ist dies im Sozialrecht bei der Frage der Sozialversicherungspflicht weniger deutlich.
Das maßgebliche Abgrenzungskriterium
Das maßgebliche Kriterium bei der Frage nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eines Geschäftsführers ist die Einflussmöglichkeit auf die Gesellschaft, die Gesellschafterversammlung und damit auf die Geschäftsführung. Wer über die Geschäftsführung bestimmen kann, ist kein Beschäftigter. Allein die Organstellung des Geschäftsführers schließt hingegen dessen Abhängigkeit von Gesellschaft bzw. Mitgesellschaftern nicht aus.
Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte sind daher Fremd- und Minderheitsgeschäftsführer, also Geschäftsführer ohne Beteiligung am GmbH-Stammkapital oder mit einer solchen von weniger als 50 %, versicherungspflichtig Beschäftigte. Eine Ausnahme wäre ein Minderheitsgeschäftsführer mit Sperrminorität, die es ermöglicht, nicht genehme Weisungen zu verhindern.
Beteiligung an der Muttergesellschaft
Zuletzt hatte das Bundessozialgericht mehrfach zu entscheiden, wie es sich auswirkt, wenn ein Geschäftsführer nicht an der Gesellschaft selbst, jedoch an der Muttergesellschaft beteiligt ist.
Es gilt: Es sind auch die gesellschaftlichen Verhältnisse rund um die betreffende Gesellschaft zu berücksichtigen. Ein Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, der auf Grund seiner Beteiligung an der Muttergesellschaft die Rechtsmacht hat, in die Tochtergesellschaft „durchzuregieren“, ist kein abhängig Beschäftigter. Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten GmbH hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.
Auch in solchen Konstellationen ist eine Bewertung im Einzelfall angezeigt. Im Urteil des BSG vom 23.2.2021 – B 12 R 18/18 genügte eine Minderheitsbeteiligung mit umfassender Sperrminorität an der Muttergesellschaft nicht, um das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszuschließen.
Finanzielle Risiken
Bei Unklarheiten sollten diese zeitnah ausgeräumt werden. Zur Schaffung von Klarheit kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden. In diesem prüft die Deutsche Rentenversicherung das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und stellt dies bindend fest.
Auch – aus Unwissenheit – nicht abgeführte Beiträge müssen nachentrichtet werden. Die Verjährung beträgt mindestens vier Jahre. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren gar erst nach 30 Jahren. Gegebenenfalls treten Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des ausstehenden Betrages hinzu.