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Energiepreispauschale – Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

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Bereits Anfang Juli hatten wir in unserem Blog darauf hingewiesen, dass auf Basis des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro eingeführt wurde, die einen Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise bieten soll. Die Zeit drängt für Arbeitgeber, um sich noch über die Energiepreispauschale zu informieren. Denn diese soll im Regelfall über die Arbeitgeber im September 2022 ausbezahlt werden. Wir fassen das Wichtigste zusammen:

Wer ist Anspruchsberechtigter?

Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit oder als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung beziehen.

Anspruchsberechtigt sind insbesondere Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten, Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sog. „Minijobber“, Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG), Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum und Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen. Dazu gehören Arbeitnehmer, an die Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder Transferkurzarbeitergeld ausgezahlt wird.

Wichtig ist, dass die Steuerpflichtigen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss also weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. Zwar ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf die Energiepreispauschale am 1. September 2022 entsteht. Dieses Datum markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat vielmehr jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht.

Rentnerinnen und Rentner, die ursprünglich nicht als Anspruchsberechtigte vorgesehen waren, sollen nach dem nunmehr beschlossenen dritten Entlastungspaket zum 1. Dezember 2022 ebenfalls eine Energiepreispauschale erhalten. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.

Wie hoch ist die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro brutto für alle Anspruchsberechtigten. Es gibt demnach keine nur anteilige Zahlung für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Sie unterliegt der Steuerpflicht, zählt aber nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst. Die Energiepreispauschale wird nicht von einer etwaigen Lohnpfändung umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt.

Bei „Minijobs“ erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstverdienstgrenze von 450 Euro bzw. ab Oktober 2022 520 Euro da die Energiepreispauschale kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist. Das bedeutet, dass geringfügig Beschäftigte keine Nachteile aus der Auszahlung der Energiepreispauschale bei gleichzeitiger Ausnutzung des maximalen Verdienstes befürchten müssen.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Energiepreispauschale wird entweder direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt oder kann von den Beschäftigten über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Entscheidend ist, ob die Beschäftigung zum 1. September 2022 ausgeübt wird.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 keine Beschäftigung ausüben, aber irgendwann im Jahr 2022, können die Energiepreispauschale über ihre eigene Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

Eine Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgt dann, wenn der Beschäftigte am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis steht und der Verdienst nach den Steuerklassen 1 bis 5 oder bei 450-Euro-Minijobbern pauschal in Höhe von zwei Prozent besteuert wird.

Im Regelfall haben die Arbeitgeber den Betrag im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Erfolgt die Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitgeber jährlich, so kann dieser ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Wie erfolgt die Rückerstattung an den Arbeitgeber?

Da der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle fungiert, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung des Geldes. Hierbei ist vorgesehen, dass Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteueranmeldung gesondert absetzen sollen. Bei monatlicher Anmeldung ist die ausgezahlte Energiepreispauschale in der bis zum 12. September 2022 (10. September 2022 ist ein Samstag) fälligen Anmeldung abzusetzen, bei einem vierteljährlichem Anmeldezeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und bei einem jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023.

Übersteigt die für die Beschäftigten zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nach Auskunft des Finanzministeriums nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.

Fazit

Die Energiepreispauschale ist eine gut gemeinte Unterstützung für Arbeitnehmer, um einen Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise zu bieten. Die Arbeitgeber hingegen dürften dies eher mit gemischten Gefühlen sehen – so sind sie mal wieder gefordert, sich schnell mit dem einmaligen Verfahren vertraut zu machen, um nicht auf den an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlten Beträge sitzen zu bleiben.

Dr. Elke Platzhoff Dipl.-Bw. (FH)

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Elke Platzhoff berät Arbeitgeber ins­be­son­dere zu Ver­trags­ge­stal­tungsthemen sowie zu Fragen des kollektiven Arbeits­rechts
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