Die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ naht, trotz anhaltender kontroverser Diskussionen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Einführung nicht gestoppt, denn es hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Stopp der Impfpflicht zurückgewiesen. § 20a des Infektionsschutzgesetzes ist also zu berücksichtigen, so dass ab dem 16. März 2022 Personen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens – also bspw. in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen – tätig sind, entweder geimpft oder genesen sein müssen. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer „medizinischen Kontraindikation“ nicht geimpft werden können. Unser Partner Dr. Alexander Ulrich erklärt die Hintergründe im Video.