Das Einigungsstellenverfahren, §§ 76, 76a BetrVG, gilt oftmals als zu teuer und langwierig. Doch mit der richtigen Vorbereitung und Erfahrungswerten kann die Einigungsstelle ein voller Erfolg werden. Was Arbeitgeber im Vorfeld berücksichtigen sollten, erklärt Senior Associate Isabell Flöter.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Associate
Isabell Flöter berät Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Bereich des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts, der Betreuung von Kündigungsschutzstreitigkeiten und Unternehmenstransaktionen sowie in der Erstellung und Gestaltung von Arbeits-, Änderungs- Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen.
In Zeiten von Lockdowns und Kontaktbeschränken war die gesetzliche Regelung zur Durchführung virtueller Einigungsstellen ein beliebtes Mittel. Auf Unverständnis stieß die Entscheidung des Gesetzgebers, diese zeitlich befristete Regelung nicht über den 30. Juni 2021 hinaus zu verlängern. Nun hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention erneut die virtuelle Einigungsstelle für zulässig erklärt – zunächst befristet bis 19. März 2022. Bisherige Situation: Keine…
Über die Auslegung von Betriebsvereinbarungen entscheiden grundsätzlich die Arbeitsgerichte. Die Betriebsparteien können jedoch auch vereinbaren, dass bei Auslegungsstreitigkeiten (zunächst) eine Einigungsstelle anzurufen ist. Doch ist ein solches Vorgehen sinnvoll? Der Weg zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann bekanntlich steinig sein. Doch der Abschluss selbst ist oft nur die halbe Miete. Kaum sind die Unterschriften beider Betriebsparteien unter dem hart verhandelten Dokument trocken, ergeben sich schon die…
Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen ihm und dem Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern herrschen. Bekanntlich gilt das aber nicht, wenn der Beschwerde ein Rechtsanspruch zugrunde liegt. Rechtsansprüche gehören vor die Arbeitsgerichte – ausnahmslos? Was ist, wenn der Rechtsanspruch seinerseits „schwer konkretisierbar“ ist oder der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum für eine Abhilfeentscheidung hat – und die innerbetriebliche Konfliktlösung damit sinnvoller…