Zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2022 werden im ganzen Land die neuen Betriebsräte gewählt. Nicht nur unter dem Einfluss der Corona-Pandemie, auch durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz kommen auf Arbeitgeber neue Herausforderungen zu. Nun greift eine neu gefasste Wahlordnung – wir geben einen Überblick, was es zu beachten gilt.
Noch gerade rechtzeitig zur Betriebsratswahl 2022 hat der Entwurf einer teilweise erneuerten Wahlordnung für Betriebswahlen den Bundesrat passiert und ist nach seiner Verkündung am 15. Oktober 2021 in Kraft getreten.
Das bedeutet: Für die Betriebsratswahlen 2022 finden die Neuregelungen Anwendung! Vom Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur fertigen Verordnung hat es nur wenige Monate gedauert. Die wesentlichen Änderungen zur Altfassung haben wir hier bereits für Sie zusammengefasst.
Es folgt noch einmal das Wichtigste im Überblick:
- Der Wahlvorstand kann abweichend vom Regelfall beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung nunmehr mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Bestimmte, in der Verordnung aufgeführte Aufgaben bleiben jedoch der Präsenzsitzung vorbehalten.
- Der Wahlvorstand soll im Wahlausschreiben neben der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste auch auf die Rechtsfolge bei Versäumung der Einspruchseinlegung hinweisen.
- Das Wahlausschreiben ist insbesondere Wahlberechtigten, die vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden, postalisch oder elektronisch zu übermitteln. Die erforderlichen Informationen sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
- Die Berichtigung der Wählerliste ist noch am Tag der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich.
- Die Stimmabgabe in Präsenz erfolgt in Zukunft ohne die Verwendung von Wahlumschlägen. Der Stimmzettel ist so zu falten, dass nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde.
- Es werden die Anwendungsfälle erweitert, in welchen der Wahlvorstand bestimmten Arbeitnehmern Briefwahlunterlagen zuzusenden hat.
- Mit der Öffnung der Briefwahlumschläge darf zukünftig erst nach der Stimmabgabe begonnen werden.
- Es wird im Einklang mit der Rechtsprechung klargestellt, dass der Wahlvorstand für bestimmte Fälle abweichend zum üblichen Tagesende für Fristberechnungen eine vorzeitige – jedoch nicht vor Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler liegende – Uhrzeit für die Abgabe bestimmter Erklärungen vorsehen darf. Dies betrifft v.a. die Einreichung von Wahlvorschlägen und Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste.
Es lohnt sich auch für Arbeitgeber, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen. Wir bieten zu diesem Thema das Webinar „Betriebsratswahl 2022: Neue Herausforderungen aus Arbeitgebersicht“ an zwei Terminen an: Am 24. November 2021 und am 2. Dezember 2021. Die beiden Online-Veranstaltungen sind inhaltsgleich und kostenfrei.
Wenden Sie sich hierzu gern auch an unsere Fokusgruppe zur Betriebsratswahl 2022 unter: betriebsratswahl@kliemt.de