Der lückenhafte Schutz in der Unfallversicherung gehört seit dem 18. Juni 2021 (voraussichtlich) der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz auf die stets lauter werdende Forderung der Arbeitswelt nach einem besseren Unfallversicherungsschutz im Homeoffice.
Noch im September 2020 lautete das bittere Fazit, kein Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeit im Homeoffice. Zwischenzeitlich wurde der Gesetzgeber tätig und erließ das Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Mit diesem erfolgte u. a. eine „Homeoffice freundliche“ Anpassung des § 8 SGB VII.
Bisherige Rechtslage
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erforderte der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice bisher, dass der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht. Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg schied somit aus, wenn im Homeoffice ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wurde, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Weder der Gang in die Küche, noch zur Toilette waren daher versichert.
Zudem war es für das Zurücklegen eines versicherten Weges zur Kinderbetreuungsstätte entscheidend, dass die Orte des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit, zwischen denen der Weg zurückgelegt wurde, räumlich auseinanderfallen. Wer sein Kind von zu Hause zur Kinderbetreuung brachte, um anschließend im Homeoffice zu arbeiten, war auf diesem Weg nicht versichert.
Änderung des § 8 SGB VII und neue Rechtslage:
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII neu gefasst:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Die Neuregelung zielt nunmehr auf einen Gleichlauf des Versicherungsschutzes bei Wegen am Ort der Arbeitsstätte und Wegen im Homeoffice bzw. während der mobilen Arbeit.
Zudem hat der Gesetzgeber explizit den Unfallversicherungsschutz auf den Weg zwischen dem Homeoffice und einer Kinderbetreuungsstätte ausgeweitet. Denn zu der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII zählt nunmehr auch:
„das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“
Fazit
Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice mit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes ist zu begrüßen. Zwar ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, wie die Gerichte verschiedene Einzelfälle bewerten werden. Allerdings ist zu erwarten, dass die typischen Fälle – der Gang zum Holen von Getränken in der Küche oder der zur Toilette – versichert sein dürften.
Vorsicht ist allerdings mit Blick auf den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zwischen dem Ort der mobilen Arbeit und einer Kinderbetreuungsstätte geboten. § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII erwähnt ausschließlich die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts, weshalb der Unfallschutz im Falle der mobilen Arbeit nicht greifen dürfte. Insoweit erscheint die Ausweitung des Versicherungsschutzes leider nicht konsequent.