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Digitale Gewerkschaftsarbeit – Fluch oder Segen?

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Mit voranschreitender Digitalisierung ergeben sich nicht nur für die Betriebsratsarbeit, sondern auch für die Arbeit der Gewerkschaften immer wieder neue arbeitsrechtliche Fragestellungen. Themen wie dem digitalen Zugangsrecht und der damit verbundenen  IT-Sicherheit sollten Arbeitgeber besondere Beachtung schenken. Wir geben einen Überblick.

Während bislang viel über digitale Betriebsratsarbeit, insbesondere im Rahmen des inzwischen in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetzes, gesprochen und diskutiert wurde stellt sich die Frage, wie sich die Gewerkschaftsarbeit in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung verändert. Im Hinblick auf die im Jahr 2022 anstehenden Betriebsratswahlen rückt vor allem das digitale Zugangsrecht – und das nicht nur aufgrund der Covid-19-Pandemie – in den Fokus. Ein Thema, das nicht nur in Deutschland, sondern auch in England bereits die Gerichte beschäftigte.

Ausgangspunkt

Im Fokus steht das gewerkschaftliche Zugangsrecht, das auf Art. 9 Abs. 3 GG basiert und wonach Gewerkschaften im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestands entsprechende Tätigkeiten vornehmen dürfen. Dazu zählen u.a. auch Werbemaßnahmen, für die sie ggf. auch Zutritt zum Betrieb erhalten. Bislang waren hier v.a. Maßnahmen wie Anschläge am schwarzen Brett, die Verteilung von Flyern und das Abhalten von „Werbeveranstaltungen“, etwa während der Mittagspausen, denkbar. Doch das reicht den Gewerkschaften, insbesondere jetzt, da immer mehr Arbeitnehmer im Home Office sind und der „Zugang“ zu diesen erschwert wird, nicht mehr aus. Deshalb versuchen die Gewerkschaften, sich den Kontakt über die Kommunikation und damit zusammenhängende oft geforderte Herausgabe von E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu verschaffen. Damit setzte sich auch bereits das BAG auseinander (BAG v. 20.01.2009 – 1 AZR 515/08). Zahlreiche Fragen und Herausforderungen werden sich in diesem Zusammenhang noch stellen, denn die Forderungen gehen mitunter deutlich weiter und erstrecken sich auf Intranetzugänge und andere sensible Systeme des Arbeitgebers.

Interessenabwägung: Belange des Arbeitgebers und Arbeitnehmers nicht unterschätzen

Dabei sind im Hinblick auf die Frage, was zulässig ist, stets die widerstreitenden Interessen der Arbeitgeber und Gewerkschaften, auch die Rechte des einzelnen Arbeitnehmers, gegeneinander abzuwägen. Die Tätigkeiten der Gewerkschaften dürfen nicht unter dem Deckmantel der Koalitionsfreiheit überspannt werden. Die betrieblichen Belange des Arbeitgebers dürfen nicht außer Acht gelassen werden und sind mitunter sehr gewichtig, v.a. wenn es um die IT-Sicherheit eines Unternehmens geht. Am Ende ist stets darauf zu achten, dass ein störungsfreier Betriebsablauf gewährleistet werden kann. Darüber hinaus spielt der Betriebsfrieden eine wesentliche Rolle. Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen runden das Ganze ab. Datenschutzrechtliche Aspekte und die negative Koalitionsfreiheit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung spielen auf Arbeitnehmerseite eine große Rolle. All diesen Belangen muss die Gewerkschaft bei Ihren Forderungen Rechnung tragen.

Hinweise für die Praxis

Das Thema wird – unabhängig von dem weiteren Verlauf der Covid-19-Pandemie – weiter an Fahrt aufnehmen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, die Tätigkeiten der Gewerkschaften aktiv zu fördern. Das war er bislang nicht und dadurch ändert auch die Digitalisierung nichts. Ein Aushang am schwarzen Brett, nunmehr möglicherweise ein Hinweis auf die Gewerkschaftsseiten, auf denen man sich sodann registrieren oder informieren kann, mag im Rahmen des Zulässigen liegen. Darüber hinaus sollte man – auch aufgrund des Datenschutzes – Vorsicht walten lassen.

Auch in anderen Ländern rücken digitale Zutrittsrechte im Allgemeinen in den Fokus. Unser Kollege aus dem Ius-Laboris Netzwerk David Hopper hat den Fall aufgeschrieben (https://www.lewissilkin.com/en/insights/employer-acted-unlawfully-by-disciplining-union-activist-for-use-of-its-it-systems). Auch der Verfasser dieses Beitrags und seine Kollegin Frau Dr. Susanna Stöckert befassen sich in einem im August 2021 erscheinenden Beitrag in der NZA näher mit den Fragen und Konsequenzen digitaler Zugangsrechte.

Dr. Burkard Göpfert, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Burkard Göpfert berät vorwiegend in komplexen Transformations-, Integrations- und Umstruk­tu­rie­rungs­pro­jekten sowie bei der Har­mo­ni­sie­rung von Arbeits­be­din­gun­gen. Er ist Autor und (Mit)-Herausgeber zahl­rei­cher Fachbücher zu den Themen Umstruk­tu­rie­rung und Arbeitsrecht sowie Lehr­be­auf­trag­ter an der Universität Passau und leitet seit über 10 Jahren die Jahrestagung „Restrukturierung“ des Han­dels­blatts. Burkard Göpfert ist u.a. Mitherausgeber der ZIP. Er ist Mitglied der Fokusgruppen "Private Equity / M&A" und "ESG". 
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