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Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV – die zwei Seiten der Medaille

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Selbstständigkeit, Statusfeststellungsverfahren, § 7a SGB IV

Viele Arbeitgeber stellen sich die altbekannte Frage nach der Sozialversicherungspflicht einer Person. Das Thema hat aufgrund der Novellierung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV jüngst wieder an Bedeutung gewonnen – Stichwort: Risiko der Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber sollten sowohl bei Durchführung des Verfahrens als auch bei dessen Nichtdurchführung mit besonderer Vorsicht vorgehen.

Theoretisches Ziel des Statusfeststellungsverfahrens

Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer einer unter Umständen scheinselbstständigen Tätigkeit haben die Möglichkeit, gemäß § 7a SGB IV einen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf Statusklärung zu stellen.

Primäres Ziel des Feststellungsverfahrens ist die Schaffung von Rechtssicherheit: Das von der DRV Bund durchgeführte Verfahren dient dazu, den Sozialversicherungsstatus von Personen in Zweifelsfällen eindeutig zu ermitteln. Dadurch soll vermieden werden, dass die fehlerhafte Beurteilung des arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten zu gravierenden Risiken oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führt. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen kann es ansonsten zu unliebsamen und vor allem kostenintensiven Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer bis hin zu einer drohenden Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266 a Abs. 1 StGB) kommen.

In der Theorie scheint das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf den ersten Blick als geeignete Methode, diese nur beispielhaft genannten Folgen zu vermeiden. Ein Blick in die Praxis lässt die Geeignetheit des Verfahrens jedoch bezweifeln.

Gelebte Praxis: Risiko statt Rechtssicherheit

In der Praxis sieht sich das derzeit geltende sozialversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren nach § 7a SGB IV teilweise erheblicher Kritik ausgesetzt. Im Wesentlichen werden insbesondere vier Gesichtspunkte angeführt, die Zweifel an der Geeignetheit des angewandten Verfahrens aufkommen lassen:

  • Dauer des Verfahrens: Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens kann einzelfallabhängig bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen, wenn dem Verfahren beispielsweise noch etwaige Widerspruchs- oder Klageverfahren folgen. Dies verträgt sich oftmals nicht mit der Veränderungsgeschwindigkeit in zeitkritischen Projekten. Etwaige Risiken sollten – wenn überhaupt – bereits bei der Etablierung agiler Teams ausgeschlossen werden. Der Abschluss eines Statusfeststellungsverfahrens würde das Projekt meist überdauern.
  • Keine endgültige Klärung aller relevanten Fragen: In dem bisherigen Statusfeststellungsverfahren wird lediglich über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung entschieden. Eine abschließende Klärung des Beschäftigungsstatus kann für andere Bereiche der Sozialversicherung nicht erfolgen. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. So erfolgt beispielsweise keine Feststellung über das (Nicht-)Bestehen der Versicherungspflicht Selbstständiger. Zudem können für Arbeitgeber selbst bei Feststellung der Versicherungsfreiheit der Beschäftigten Beitragszahlungen drohen.
  • Risiko der Fehleinschätzung: Des Weiteren handelt es sich bei der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger, versicherungspflichtiger Beschäftigung um eine höchst komplexe Rechtsmaterie. Dem Gesetzgeber sei es bisher nicht gelungen, eine Abgrenzung anhand praktischer handhabbarer Kriterien und Indizien zu normieren, weshalb eine verlässliche Einschätzung durch die DRV Bund häufig nicht möglich ist.
  • Mangelnde Objektivität der DRV Bund: Zuletzt wird kritisiert, es sei die Tendenz zu beobachten, dass die DRV Bund Verfahren häufig zu Lasten der Beteiligten entscheide. Aufgrund des eigenen Interesses der DRV Bund an einem möglichst hohen Beitragsaufkommen werde teilweise zu schnell durch Bescheid eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt.

In Kombination führen diese Aspekte dazu, dass der Arbeitgeber, der sich dazu entschließt, den Status einer Person behördlich feststellen zu lassen, ein nicht zu unterschätzendes Risiko eingeht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Statusentscheidungen nach § 7a SGB IV alle Sozialversicherungsträger binden, ist die Durchführung des Verfahrens mithin durchaus risikobehaftet.

Novellierung des Statusfeststellungsverfahrens – Besserung in Sicht?

Wie sich zeigt, bedurfte es im Interesse aller Beteiligten Schritte zur Optimierung des Statusfeststellungsverfahrens. Aus diesem Grund erfolgte eine Überarbeitung des § 7a SGB IV. Die vom Bundestag am 20. Mai 2021 beschlossenen Neuerungen treten am 1. April 2022 in Kraft und sehen u.a. folgende, teils kontrovers diskutierte Inhalte vor:

  • Vorheriges Prognoseverfahren: Die Ermöglichung einer vorläufigen Feststellung des Status einer Person soll den Interessen der Antragsstellenden gerecht werden, für die es häufig gerade auf eine zeitnahe Einordnung des Status ankommt.
  • Gruppenfeststellungen: Zum Abbau von Bürokratie und zur Schaffung einer möglichst frühzeitigen und umfassenden Gewissheit über den Erwerbsstatus wird die Gruppenfeststellung eingeführt.
  • Entscheidung über Erwerbsstatus: Im zukünftigen Verfahren soll die Entscheidung über den Erwerbsstatus als Element einer möglichen Sozialversicherungspflicht stattfinden und nicht, wie bisher, die Entscheidung über die Versicherungspflicht als solche. Dies soll die Beantwortung beitragsrechtlicher Folgefragen ermöglichen.
  • Dreiecksverhältnisse: Wird die feststellungsbedürftige Tätigkeit für einen Dritten erbracht, soll die Clearingstelle künftig bei Vorliegen einer Beschäftigung auch feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Bisher konnten solche Dreiecksverhältnisse nicht abschließend geklärt werden, sondern immer nur jeweils ein Zweipersonenverhältnis; gegebenenfalls mussten zwei Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
  • Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren: Mit der Einführung einer mündlichen Anhörung wird das Ziel verfolgt, die rechtlich erheblichen Umstände besser aufklären und zu einer individuell abgestimmten Entscheidung kommen zu können, um so die Akzeptanz bei den Beteiligten zu steigern.

Die Neuerungen des § 7a SGB IV stoßen jedoch auf Kritik. Nicht jeder erkennt in den geplanten Änderungen eine Verbesserung des Zustands, denn: Das Prognoseverfahren schaffe mehr Risiken als Chancen und auch die Prüfung der Versicherungspflicht entfallen zu lassen und es dem Arbeitgeber aufzuerlegen, als Folge der Feststellung „Beschäftigung“ die erforderlichen Meldungen vorzunehmen, wird kritisch bewertet. Auch gibt es Stimmen, die bezweifeln, dass dieses Vorgehen die Beantwortung beitragsrechtlicher Folgefragen – so wie vorgesehen – ermöglicht. Zudem sei auch die Vornahme von Gruppenfeststellungen kein Beitrag, um möglichen Missbrauch einzuschränken, sondern schaffe eher Anreize für diesen.

Am 19. Mai 2021 hatten sich insoweit 33 Verbände in einem offenen Protestbrief an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gewandt. In dem Brief protestieren die Verbände gegen die geplante Veränderung des § 7a des SGB IV. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode ist zwar vorgesehen, das „Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige“ zu vereinfachen, laut Ansicht der Verbände würden jedoch tatsächlich Änderungen vorgenommen, die zu einer Verschlechterung des ohnehin schon mangelhaften Verfahrens führen würden.

Praxistipp und Ausblick

Die zwei Seiten der Medaille werden deutlich: Beide Vorgehensweisen – sowohl die Durchführung als auch die Nichtdurchführung des Feststellungsverfahrens – bergen teils unliebsame Folgen.

Insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Kritik an dem bisherigen sowie dem künftigen Verfahren ist es ratsam, gründlich zu überprüfen, ob die Durchführung des Verfahrens nach Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall geeignet ist.

Insgesamt bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Neuregelungen bewähren werden. Die Einführung der neuen Verfahrensinstrumente (Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren und Möglichkeit, über den Erwerbsstatus in bestimmten Dreiecksverhältnissen abschließend entscheiden zu können) gelten zunächst befristet bis zum 30. Juni 2027. Da hierzu bisher keine Erfahrungen vorliegen, sind sie darauf hin zu überprüfen, ob sie von der Praxis angenommen werden, das Verfahren vereinfachen und beschleunigen und zu mehr Rechtssicherheit führen. Dazu ist im neuen § 7a SGB IV vorgesehen, dass die DRV Bund bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über ihre Erfahrungen bei der Durchführung des Verfahrens vorlegt.

Wie sich zeigt, ist die Thematik im Wandel. Gerade Arbeitgebern, die häufig mit Dienstleistungsunternehmen kooperieren, ist daher zu empfehlen, die Entwicklung im Auge zu behalten und die verschiedenen Risiken bei jedem Vertragsschluss nicht zu vernachlässigen.

Dieser Beitrag entstand mit Unterstützung von Canan Schneider und Michael Agalarov, Wissenschaftliche Mitarbeiter im Düsseldorfer Büro.

Dr. Markus Bohnau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Markus Bohnau berät Unter­neh­men aller Branchen insbesondere zu kollektivarbeits­recht­li­chen Themen und verhandelt mit Betriebs­rä­ten sowie Gewerk­schaf­ten, ins­be­son­dere bei (Post-Merger) Umstruk­tu­rie­run­gen und Out­sour­cing-Projekten - auch grenzüberschreitend. Weitere Schwer­punkte sind die arbeits­recht­li­che Begleitung von Trans­ak­tio­nen (inkl. Due Diligence und Har­mo­ni­sie­rung von Arbeits­be­din­gun­gen) sowie die arbeits­recht­li­che Beratung im Profisport, vor allem bei Transfers im Berufs­fuß­ball.
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