open search
close
Compliance Neueste Beiträge Unternehmensführung

Lieferkettengesetz: Compliance-Management-Systeme jetzt auf Anpassungsbedarf überprüfen

Lieferkettengesetz

Das Sorgfaltspflichtengesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt, so das BMAS. Aber was bedeutet das?

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, auch bekannt als „Lieferkettengesetz“ und „Sorgfaltspflichtengesetz“, beschlossen. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass in der globalisierten Wirtschaft Menschenrechte und Umwelt im Rahmen der Wertschöpfungsketten stärker geschützt werden. Hierzu wird in Deutschland ansässigen Unternehmen eine Vielzahl von Handlungs-, Sorgfalts- und Berichtspflichten auferlegt.

Auch wenn das Gesetz erst zum 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, besteht für Unternehmen bereits jetzt die Notwendigkeit ihre Compliance-Management-System sorgfältig auf Anpassungsbedarf zu überprüfen.

Sorgfalts- und Handlungspflichten

Das Gesetz legt den Unternehmen Sorgfaltspflichten bezogen auf Menschenrechte und Risiken für die Umwelt in ihren Dienstleistungs- und Herstellungslieferketten auf. Grundlage hierfür sind die in internationalen Abkommen definierten Menschenrechts- und Umweltstandards, zu denen zum Beispiel das Verbot von Kinderarbeit, das Verbot von Sklaverei, das Verbot von Ungleichbehandlung in der Beschäftigung, der Arbeitsschutz oder das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen zählen.

Hieraus ergeben sich für Unternehmen eine Vielzahl von Sorgfalts- und Handlungspflichten. So ist z.B.

  • ein Risikomanagementsystem einzurichten und eine Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Zulieferern durchzuführen,
  • eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie zu verabschieden und diese in relevanten Geschäftsabläufen zu verankern,
  • ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einzurichten, damit Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen abgegeben werden können,
  • und es sind verschiedene Präventiv- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Kontrolle und Berichtspflichten

Die Unternehmen sind zudem verpflichtet, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend zu dokumentieren, hierzu einmal im Jahr einen Bericht zu veröffentlichen und diesen bei der Kontroll- und Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, einzureichen. Die Behörde kann zur Durchsetzung des Gesetzes und bei Verstößen Zwangs- und Bußgelder verhängen. Je nach Schwere des Verstoßes kann das Bußgeld bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Zudem kann es zum Ausschluss von Vergabeprozessen kommen.

Nicht nur dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle obliegt die Kontrolle der Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Auch gegenüber dem Wirtschaftsausschuss wird ein Unternehmen künftig nach dem neuen § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG zu Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten Rede und Antwort stehen müssen.

Fazit

Zwar ist der Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz noch nicht verkündet. Mit Blick auf die umfassenden und je nach wirtschaftlicher Betätigung sehr weitreichenden Sorgfaltspflichten sollten Unternehmen jedoch frühzeitig das Heft des Handelns in die Hand nehmen und ihre Compliance-Management-Systeme auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf umwelt- und menschenrechtliche Risiken überprüfen. Dies betrifft nicht nur größere Unternehmen. Denn das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 zwar zunächst nur für Unternehmen, die im Inland ansässig sind und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Schwellenwert wird jedoch bereits ab 1. Januar 2024 auf 1.000 Arbeitnehmer gesenkt.

Ferdinand Groß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Ferdinand Groß berät Unternehmen umfassend im Arbeitsrecht mit einem besonderen Schwerpunkt auf betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen. Ein Beratungsfokus ist die Umsetzung von Transformationen und Restrukturierungen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Betriebsebene. Ferdinand Groß begleitet Mandanten bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen und beim Einsatz von Fremdpersonal. Er führt kollektivrechtliche Verhandlungen – insbesondere zu Arbeitszeitthemen, Digitalisierungs- und Qualifizierungsprozessen sowie modernen Vergütungsstrukturen. Weitere Kernbereiche seiner Tätigkeit sind Einigungsstellenverfahren, die arbeitsgerichtliche Prozessführung in Urteils- und Beschlussverfahren sowie die Durchführung komplexer Compliance-Untersuchungen. Ferdinand Groß ist Leiter der Fokusgruppe Arbeitszeit und Mitglied der Fokusgruppe ESG.
Verwandte Beiträge
Neueste Beiträge Prozessrecht

KLIEMT.Arbeitsrecht vor dem EGMR erfolgreich: BGH verletzt Recht auf faires Verfahren

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Deutschland wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verurteilt, weil der BGH die Ablehnung einer beantragten EuGH-Vorlage nicht begründete. Das Urteil stärkt die Transparenzpflicht nationaler Gerichte und kann auch Folgen für arbeitsrechtliche Verfahren mit EU-Bezug haben. Am 16. Dezember 2025 entschied der EGMR im Fall Gondert gegen Deutschland, dass der BGH (Bundesgerichtshof) gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK…
Austria Fair Pay & ESG Neueste Beiträge

Impact of Europe’s due diligence directive on Australian businesses

The European Union’s (EU) Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) is one of the most significant corporate responsibility reforms in recent years. Its impact will be felt far beyond the EU – including in Australia. The CSDDD was formally adopted by the EU Parliament in April and published on 5 July 2024. It requires EU member states to implement legislation in accordance with the Directive,…
Fair Pay & ESG Neueste Beiträge

Debatte um das Lieferkettensorgfalts­pflichtengesetz – die Ampel-Koalition will „Entlastungen für deutsche Unternehmen“

Politik, Verbände und Wissenschaft sind sich nicht einig, wenn es um Fragen der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette geht. Die Ampel-Koalition hat jetzt auf ihrer Pressekonferenz zum Bundeshaushalt 2025 am 05.07.2024 einen neuen Vorstoß gewagt: Die Bundesregierung plant, das (deutsche) Lieferkettengesetz nach dem Vorbild der Richtline (EU) 2924/1760 (CSDDD) zu entschlacken. Um den Bürokratieaufwand für Unternehmen zu senken, soll das deutsche Gesetz abgeschwächt werden. Im Grundsatz…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert