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Startups kritisieren Gesetz zu Erleichterungen bei der Mitarbeiterbeteiligung (Teil 5)

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Die Große Koalition hat sich gegen Ende ihrer Legislaturperiode auf weitere Erleichterungen von Mitarbeiterbeteiligungen insbesondere für Startups geeinigt. Zu den geplanten Änderungen hat unser Kollege Jakob Krüger bereits einen lesenswerten Blogbeitrag veröffentlicht („Darf es ein Stück vom Kuchen sein? – Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen Teil 4“). Aber das Gesetzesvorhaben wird von Vertretern der Startup-Szene mittlerweile scharf kritisiert. Anlass genug, um in einem weiteren Blog-Beitrag die Kritik vor dem Hintergrund der aktuellen steuerlichen Situation zu beleuchten und einen Vorschlag zu geben, die im Kern richtige Stoßrichtung der Bundesregierung noch besser an den Bedürfnissen der Praxis auszurichten.

Aktuelle steuerliche Situation

Mitarbeiterbeteiligungen in Form von „direkter Beteiligung“ durch Ausgabe von Anteilen am Stammkapital der Gesellschaft (bzw. Optionen auf deren Erwerb) sind für Startups derzeit relativ unüblich. Weitaus verbreiteter sind „virtuelle Beteiligungen“, also schuldrechtliche Differenzgeschäfte, welche eine direkte Beteiligung lediglich spiegeln (ausführlich werden die beiden Beteiligungsformen in den Blogbeiträgen zur Mitarbeiterbeteiligung Teil 1 bis 3 untersucht).

Das verwundert auf den ersten Blick, da die direkte Beteiligung hinsichtlich der Versteuerung der Wertsteigerung nach ihrem Erhalt wesentlich günstiger ist als die virtuelle Beteiligung. Während die Wertsteigerung bei direkten Beteiligungen lediglich zu einer effektiven Steuerlast von 26,5-28,5% führt (bei weniger als 1% Anteilen am Unternehmen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, bei einem höheren Anteil nach §§ 17 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 40 lit. c EStG), unterliegt die Wertsteigerung bei virtuellen Beteiligungen dem individuellen Einkommensteuersatz des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Realisierung, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (effektiv bis zu ca. 47,5 %).

Dass Unternehmen die Ausgabe von virtuellen Beteiligungen trotzdem bevorzugen, lässt sich zum einen dadurch erklären, dass Mitarbeiter durch die bei der direkten Beteiligung gewährte Gesellschafterstellung Einfluss auf das Unternehmen ausüben könnten. Zum anderen gibt es auch steuerliche Gründe: Bisher bestand das Risiko für Mitarbeiter, beim Erhalt einer direkten Beteiligung am Unternehmen einer empfindlichen Steuerlast ausgesetzt zu werden, ohne dass gleichzeitig ausreichend Liquidität zum Ausgleich dieser Steuerlast zufließen würde (Besteuerung von sog. „Dry Income“). Die unentgeltliche oder verbilligte Ausgabe von Geschäftsanteilen führt üblicherweise zur Annahme von Arbeitslohn und damit zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des Preisnachlasses, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Es handelt sich um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 6 EStG. Dieser Vorteil fließt dem Mitarbeiter bereits dann zu und ist damit bereits dann zu versteuern, wenn der Mitarbeiter gem. § 39 AO die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die direkte Beteiligung erlangt, also entweder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anteilsübertragungsvertrags (bei GmbH-Anteilen) oder zum Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot (bei AG-Anteilen). Da dieser Zeitpunkt in aller Regel deutlich vor der tatsächlichen Realisierung der direkten Beteiligung durch Veräußerung liegt, kann es bei den begünstigten Mitarbeitern zu Liquiditätsschwierigkeiten kommen.

Das ist geplant

Die geplanten Regelungen sollen die dargestellten steuerlichen Hürden bei der Ausgabe von direkten Beteiligungen senken und diese Form der Mitarbeiterbeteiligung attraktiver machen (vgl. BR-Dr. 51/21, S. 114 f.). Sie gelten umgekehrt nicht für virtuelle Beteiligungen, für die es bei den bisherigen Regelungen bleibt. Kernelemente der neuen Regeln für die Besteuerung direkter Beteiligungen sind ein Besteuerungsaufschub (Besteuerung grundsätzlich erst mit Veräußerung, spätestens aber nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel) sowie eine Erhöhung des jährlichen Steuerfreibetrags (nach aktuellen Berichten des Handelsblatts hat sich die Bundesregierung auf eine Erhöhung von 360 Euro auf 1.440 Euro verständigt). Für Details zu den geplanten Änderungen siehe den Blogbeitrag von Jakob Krüger zur Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen (Teil 4).

Darum kommt Kritik aus der Startup-Szene

Was auf den ersten Blick nach einem deutlichen Entgegenkommen der Bundesregierung auf die Bedürfnisse junger Unternehmen klingt, stößt in der Startup-Szene auf scharfe Kritik. Der Vorstoß ginge an den Wünschen vieler Gründer vorbei. Christian Miele, Präsident des Bundesverbandes Deutsche Startups, sprach gar von einer „Blendgranate“ (so in einem Tweet vom 23. März 2021). Die geplante Gesetzesänderung geht vielen nicht weit genug: So wird kritisiert, dass es Steuererleichterungen nur für Mitarbeiter in Unternehmen geben soll, die im Zeitpunkt der Anteilsüberlassung die KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen (weniger als 250 Mitarbeitern bei einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) und nicht älter als zehn Jahre sind (neuer § 19 a Abs. 3 EStG-E). Dass die Beteiligung im Falle eines Arbeitgeberwechsels schon vor der Veräußerung versteuert werden müsse, setze Mitarbeiter außerdem den bekannten Liquiditätsrisiken aus.

Bewertung und Fazit

Die Kritiker haben den Finger in die Wunde gelegt und aufzeigen können, wieso der derzeitige Gesetzesentwurf die Attraktivität von direkten Mitarbeiterbeteiligungen noch nicht in ausreichendem Maße steigern wird.

Zwar dürfte der Besteuerungsaufschub auf maximal zehn Jahre für viele Startups ausreichend sein, da der begünstigte Mitarbeiter die Beteiligung oft bereits vorher realisiert haben wird. So dauert es im Durchschnitt sechs bis zehn Jahre, bis (exitgetriebene) Startups verkauft oder übernommen werden („Exit“). Für viele erfolgreiche Startups/Scale-ups aus dem Bereich Hightech wird die Zehn-Jahres-Frist aber aufgrund der in der Regel längeren Entwicklungsphasen zu kurz bemessen sein. Eine 15-jährige Frist würde den Interessen der Startup-Branche daher eher gerecht.

Kernproblem des aktuellen Gesetzesvorhabens ist die Besteuerung bei jedem Arbeitgeberwechsel. Die Mitarbeiter werden durch die finanzielle Mehrbelastung erheblich in ihrer Mobilität auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt und könnten im schlimmsten Fall davon abgehalten werden, einen ansonsten sinnvollen Arbeitgeberwechsel durchzuführen. Dies verschiebt auch das unternehmensinterne Gleichgewicht bei Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern (bspw. bei Verhandlungen über eine Gehaltserhöhung), da letztere nur noch weniger überzeugend den Wechsel zu einem anderen Unternehmen in die Waagschale werfen können. Ob die Kopplung der Besteuerung mit dem Arbeitgeberwechsel auch verfassungsrechtliche Implikationen hat (z.B. Berufsfreiheit, freie Wahl des Arbeitsplatzes), könnte möglicherweise noch Gegenstand von Diskussionen in der Fachliteratur werden. Das geplante Besteuerungsmodell wird aber auch Arbeitgeber und Gesellschafter vor neue Probleme stellen. So dürften Mitarbeiter in Zukunft eine Rückkaufsverpflichtung für die ihnen gewährten Anteile einfordern. Hier stellt sich dann die Folgefrage, wie der Kaufpreis für die zurückgewährten Anteile aufgebracht werden kann, wenn mangels Exiterlöses keine ausreichende finanzielle Mittel zum Rückkauf der Anteile zur Verfügung stehen. Im Ergebnis wäre der Gesetzgeber daher gut beraten, eine Besteuerung nur bei tatsächlicher Veräußerung vorzunehmen, nicht aber bei einem Arbeitgeberwechsel. Sollte der Gesetzgeber an seinem Vorhaben festhalten, werden sich jedenfalls die etablierten Vesting- und Leavermodelle ändern müssen.

Ferner könnte das von der Bundesregierung ausgegebene Ziel, Startups zu fördern und „international eine Spitzenposition einzunehmen“ weiter dadurch gefördert werden, auch die virtuelle Mitarbeiterbeteiligung (VSOP) steuerlich zu begünstigen. Leider sieht der Gesetzesentwurf diesbezüglich keine Erleichterungen vor.

Die angestrebte Stärkung und Unterstützung der deutschen Startup-Szene durch Gesetzesanpassungen bleibt trotz der Kritik insgesamt aber richtig und wichtig. Die Erleichterung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist ein sinnvoller Ansatz, wird dadurch doch die Vermögensbildung der begünstigten Mitarbeiter gestärkt. Zwar müssen besonders junge Startups gefördert werden, deren Erfolg maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte abhängt. Die Erleichterung der direkten Mitarbeiterbeteiligung sollte aufgrund der insgesamt positiven Wirkungen aber auch in Unternehmen gelten, die älter als zehn Jahre sind und nicht die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen. Insgesamt sollte sich der Gesetzgeber stärker an den Bedürfnissen der Praxis orientieren.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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