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Vergütung von GmbH-Geschäftsführern: Umfang und Grenzen der Vertragsfreiheit

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Medien zufolge verdienten GmbH-Geschäftsführer in Deutschland zuletzt durchschnittlich knapp 180.000 EUR. Dieser Betrag sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Höhe der Vergütung von Geschäftsführern von Fall zu Fall ganz unterschiedlich darstellen kann. Die Größe und Branche des Unternehmens nehmen hierbei eine entscheidende Rolle ein. Ebenso kommen ganz unterschiedliche Vergütungsstrukturen in Betracht: Neben dem Festgehalt sind Sachleistungen (z.B. Firmenwagen) und variable Vergütungsbestandteile (z.B. Bonus, Tantieme) für GmbH-Geschäftsführer „Standard“. Können GmbH und Geschäftsführer die Höhe der Vergütung jedoch frei gestalten? Sind zwingende gesetzliche Regelungen zur Angemessenheit der Vergütung, wie sie aus dem Aktien- und Aufsichtsrechts bekannt sind, auch für Geschäftsführer einer GmbH relevant?

Der Grundsatz: Vertragsfreiheit

Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Höhe oder Ausgestaltung der Vergütung eines Geschäftsführers existieren in Deutschland grundsätzlich nicht. Lediglich in einzelnen Bereichen wie der Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsbranche sind zwingende Vorschriften über die Verhältnismäßigkeit von variabler und fixer Vergütung zu berücksichtigen (siehe hier unseren letzten Blogbeitrag zur Institutsvergütungsverordnung). Vorschriften wie der Deutsche Coporate Governance Kodex beinhalten ebenfalls Vergütungsregelungen, gelten allerdings nur für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen. Auch die Vergütungsregelungen für Vorstandsmitglieder einer AG nach dem AktG sind grundsätzlich nicht auf GmbH-Geschäftsführer anzuwenden. § 87 Abs. 1 AktG beinhaltet in diesem Zusammenhang das Gebot angemessener Gesamtbezüge für Vorstandsmitglieder einer AG. Zumindest bei nicht mitbestimmten GmbHs wird diese Regelung allerdings nicht analog angewendet, weil die Entscheidung über den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags und die Angemessenheit der darin enthaltenden Vergütung die Gesellschafterversammlung und damit die Anteilseigner der GmbH selbst treffen. GmbH und Geschäftsführer haben bei der vertraglichen Festlegung der Vergütung somit einen entsprechend großen Gestaltungsspielraum.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Eine vollkommen freie und von der Gegenleistung des Geschäftsführers entkoppelte Vergütung ist trotz der obigen Ausführungen allerdings nicht ohne weiteres möglich. Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung existieren allgemeingültige Beschränkungen der Vertragsfreiheit, die auch bei der Vergütung eines Geschäftsführers zu beachten sind:

Zum einen wäre ein krasses Missverhältnis zwischen Vergütung und Gegenleistung des Geschäftsführers gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Dies ist nach einer Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 12.3.1996 – 14 U 7775/94) dann der Fall, wenn der Geschäftsführer – abgesehen von einer Tantieme aufgrund eines etwaigen Jahresüberschusses der Gesellschaft – trotz umfangreicher Geschäftsführertätigkeit keinerlei Leistung zu erbringen hat bzw. bereits erbrachte Leistungen zurückfordern kann. Die Folge einer sittenwidrigen Vergütungsvereinbarung ist der gesetzliche Anspruch des Geschäftsführers auf eine angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Die Höhe einer angemessenen Vergütung ist sodann ganz vom Einzelfall abhängig (u.a. Aufgaben des Geschäftsführers, Größe und Branche des Unternehmens).

Bei mehreren (Fremd)Geschäftsführern ist darüber hinaus der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Unterschiedliche Vergütungen nach Art und Höhe sind demnach nur dann möglich, wenn es einen sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen den (Fremd)Geschäftsführern gibt.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern – also solchen, die gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH sind – liegt nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 7.12.2011 – 16 U 19/10) ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine unverhältnismäßig hohe Vergütung erhält, die über dem liegt, was ein Fremd-Geschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. Bei einer derart hohen Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers besteht darüber hinaus das Risiko, dass die Vergütung nicht als Gegenleistung für die Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen ist. Die Folge wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung, die von dem Gesellschafter an die GmbH zurückzuzahlen wäre.

Hinweise für Praxis

Die Vereinbarung über Art und Höhe der Vergütung von Geschäftsführern einer GmbH sind auf den ersten Blick keine Grenzen gesetzt. Die aus dem Aktien- bzw. Aufsichtsrechts bekannten strengen gesetzlichen Regelungen über die Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit der Vergütung finden auf „herkömmliche“ GmbHs keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung.

Auf den zweiten Blick sind jedoch auch bei der Vergütung von Geschäftsführern die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grenzen der Vertragsfreiheit wie Sittenwidrigkeit und Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommen gesellschaftliche Grenzen der Vertragsfreiheit hinzu, insbesondere die Treuepflicht gegenüber der GmbH sowie das Verbot einer verdeckten Gewinnausschüttung.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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