Wie wir bereits in unseren Beiträgen vom 11. Mai 2020 und vom 17. Juni 2020 berichtet haben, wurde Ende März 2020 ein befristeter Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Das Bundeskabinett hat nunmehr am heutigen Mittwoch beschlossen, dass der Entschädigungsanspruch für Eltern bis März 2021 verlängert und verbessert werden soll. Reiserückkehrer aus Risikogebieten sollen hingegen künftig nicht mit Verdienstausfallentschädigungen rechnen dürfen.
Bisherige Regelung zum Entschädigungsanspruch
Die bisherige Regelung in § 56 Abs. 1a IfSG sieht vor, dass erwerbstätige Eltern bis Ende 2020 vom Staat eine Entschädigung in Höhe von 67% des Nettoeinkommens erhalten, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen behördlich veranlasst geschlossen werden müssen und Eltern aufgrund der Betreuung ihrer Kinder der Arbeit fernbleiben müssen. Bislang ungeklärt war jedoch, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn das Gesundheitsamt – nicht etwa die gesamte Schule oder Kita – sondern lediglich einzelne Klassen, Gruppen oder Kinder unter Quarantäne stellt. Vor dem Hintergrund, dass die Gesundheitsbehörden vielerorts aktuell von der Schließung gesamter Kinderbetreuungseinrichtungen absehen und stattdessen die Quarantäne einzelner Klassen oder Kontaktpersonen anordnen, war die Klärung der Frage nach der Anspruchsberechtigung bei Quarantäneanordnung einzelner Kinder höchst geboten.
UPDATE – Mit welchen Verbesserungen Eltern künftig rechnen können
Das Bundeskabinett hat nun unter anderem beschlossen, dass Eltern auch dann Entschädigungsansprüche haben sollen, wenn einzelne Klassen, Gruppen oder Kinder behördlich unter Quarantäne gestellt werden. Darüber hinaus sollen die Entschädigungsansprüche bis März 2021 verlängert werden.
Bisherige Regelung zur Entschädigung für Reiserückkehrer
In unserem Beitrag „Lohnfortzahlung nach Urlaubsrückkehr aus einem Corona-Risikogebiet – Häusliche Quarantäne auf Kosten des Arbeitgebers?“ haben wir uns bereits mit der Frage beschäftigt, ob der Arbeitgeber Lohnfortzahlung für jene Arbeitnehmer zu zahlen hat, die in ein Risikogebiet gereist sind und sich danach in eine 14-tägige häuslicher Quarantäne begeben müssen. Diese Frage haben wir klar verneint, denn wer sehenden Auges in ein Risikogebiet verreist darf nicht darauf vertrauen, dass die sich an den Aufenthalt anschließende Quarantäne vom Arbeitgeber finanziert wird.
UPDATE – Künftig keine Entschädigung für Reiserückkehrer
Diese Auffassung wurde nunmehr vom Bundeskabinett bestätigt und soll auch gesetzlich verankert werden. Danach sollen Arbeitnehmer, die künftig eine „vermeidbare Reise“ (zu diesen zählen u.a. Urlaubs- oder nicht erforderliche Dienstreisen) in ein ausländisches Risikogebiet machen, für die Zeit der vorgeschriebenen Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Von diesem Grundsatz sollen durch „außergewöhnliche Umstände“ angetretene Reisen ausgenommen werden. Hierunter sollen etwa der Tod naher Verwandter oder die Geburt eigener Kinder fallen.
Inkrafttreten der Neuregelung
Dem – im Hinblick auf die Schaffung von Rechtsklarheit sehr zu begrüßenden – Gesetzesvorhaben muss noch der Bundesrat zustimmen. Das Gesetz wird voraussichtlich im Dezember 2020 in Kraft treten.