Testen oder nicht testen? Diese Frage kann sich für Arbeitgeber stellen, wenn die Rückkehr von Arbeitnehmern aus einer häuslichen Quarantäne ansteht, in der diese sich bspw. aufgrund eines Urlaubs in einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuften Urlaubsland (vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 30. Juni 2020) befunden haben.
Die Relevanz der Frage zeigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil nach wie vor unklar ist, wie hoch der Anteil von SARS-COV-2-Infizierten ist, die keinerlei Symptome aufweisen, die aber gleichwohl ansteckend sind.
Corona-Test | Teil der arbeitgeberseitigen Fürsorgeverpflichtung?
Arbeitgeber sind aufgrund ihrer sich aus §§ 611 a, 618, 241 Abs. 2 BGB ergebenden Fürsorgeverpflichtung zum Schutz der Gesundheit ihrer Beschäftigten und damit zur Vermeidung von Ansteckungen ihrer Beschäftigten verpflichtet.
Vor diesem Hintergrund kann die Durchführung einer PCR-Testung auf das Vorliegen einer SARS-COV-2-Infektion ein Mittel sein, um Gesundheits- und Infektionsrisiken für die Belegschaft auszuschließen, gleichzeitig einer Stigmatisierung von „Quarantänerückkehrern“ vorzubeugen und eine etwaige Sorge in der Belegschaft vor Ansteckung zu zerstreuen.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwar anerkannt ist, dass Arbeitgeber auf Grundlage des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gem. § 106 GewO Gesundheitsuntersuchungen anordnen können (BAG vom 12. August 1999 – 2 AZR 55/99). Ob und inwieweit eine derartige Anordnung jedoch arbeitsrechtlich zulässig ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls, bei deren Beantwortung sicherlich der Grund der Quarantäne und betriebliche Besonderheiten, aber auch die generelle Entwicklung der Pandemielage eine Rolle spielen. Auswege aus dieser Rechtsunsicherheit können entweder Angebote auf freiwillige Durchführung von Corona-Tests oder aber die Aufstellung von Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln gemeinsam mit dem Betriebsrat sein.
In jedem Fall stellt sich jedoch auch die Kostenfrage: Zwar haben aufgrund der rückwirkend seit 14. Mai 2020 geltenden Corona-Testverordnung des Bundes auch Personen, die keine Symptome aufweisen einen Anspruch auf einen Test auf SARS-COV-2, dessen Kosten die Krankenkassen übernehmen – jedoch regelmäßig nur auf entsprechende Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes. Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer nicht als Bewohner Bayerns gelten und die damit nicht unter das bayerische Testangebot für „jeden Bayern“ fallen, werden daher die Kosten für einen angeordneten oder angebotenen Test auf SARS-COV-2 in der Regel tragen müssen.
Corona-Test | Bestandteil des betrieblichen Pandemieplans
Arbeitgeber sind daher gut beraten, zu prüfen, ob und in welcher Form sie die Durchführung von Corona-Tests in ihren betrieblichen Pandemieplan (und Arbeitsschutzkonzept) aufnehmen (wollen). Derartige Regelungen sind nicht nur ein Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie. Sie dienen auch dem Management der betrieblichen Auswirkungen der Pandemie, schaffen Transparenz und Akzeptanz auf Arbeitnehmerseite und können Haftungsrisiken vermeiden.
Hilfestellung kann dabei auch der Betriebsrat geben, dessen zwingendes Mitbestimmungsrecht sich je nach Ausgestaltung der Durchführung von Corona-Tests als Frage der betrieblichen Ordnung und/oder als Maßnahme des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BetrVG ergibt.