Die Corona-bedingte Notstandssituation drängte viele Arbeitgeber zur kurzfristigen Flexibilisierung ihrer arbeitstechnischen Strukturen durch die Implementierung eines ad-hoc Krisenmanagements. Populärstes Beispiel einer solchen betrieblichen ad-hoc Maßnahme ist die Einführung unternehmensweiter „Home-Office“-Regelungen.
Eine wirkliche Wahl hinsichtlich des „ob“ der Einführung dieser Maßnahmen hatten viele Arbeitgeber angesichts der pandemiebedingten Ausnahmesituation dabei nicht. Aus den gleichen Gründen wurde auch das „wie“ – d.h. die konkrete Ausgestaltung des Krisenmanagements – vielerorts vornehmlich „pragmatisch“ angegangen.
Welche Chancen und Risiken sich hinter den im Einzelfall ergriffenen Maßnahmen verbergen können, ist vielen Arbeitgebern aufgrund der weiter andauernden Pandemielage bisweilen nicht präsent. Allerdings sind Arbeitgeber nicht zuletzt mit Blick auf eine geordnete Rückführung zum „Normalzustand“ gehalten, bereits jetzt initiativ die von ihnen ergriffenen Maßnahmen umfassend zu reflektieren, einem juristischen Stresstest zu unterziehen und soweit erforderlich anzupassen.
Umfassende Evaluierung der Maßnahmen
In einem ersten Schritt sollten, die arbeitgeberseitig implementierten ad-hoc Maßnahmen umfassend und ergebnisoffen evaluiert werden. Im Rahmen dieser Evaluierung sollte insbesondere auch „nochmals“ die grundsätzliche Frage nach dem „ob“, also einer dauerhaften, d.h. Corona-unabhängigen, Fortführung der Maßnahme aufgeworfen und geprüft werden. Dies vor dem Hintergrund, dass einzelne Maßnahmen ggf. bislang unerkanntes Synergiepotential bergen können. Sollte sich bspw. während des Lockdowns gezeigt haben, dass die durchgehende Anwesenheit einer bestimmten Mitarbeitergruppe nicht zwingend erforderlich ist, könnten mit entsprechenden „Home Office“-Regelungen Synergieeffekte im Hinblick auf optimierte Büroraumnutzungskonzepte erzielt werden.
Rechtlicher Stresstest der umgesetzten Maßnahmen
In einem zweiten Schritt sollten die einzelnen Maßnahmen einem juristischen Stresstest unterzogen werden. Dies gilt insbesondere für solche Maßnahmen, die in den „Normalbetrieb“ übertragen, d.h. auch „nach Corona“ fortgeführt werden sollen.
Gerade das im Volksmund einheitlich unter dem Begriff „Home Office“ zusammengefasste Regelungsgeflecht birgt „im Eifer der Gefechts“ oftmals übersehene Folgerisiken für den Arbeitgeber (Stichwort: Arbeitsschutz), die es zu identifizieren und auszuräumen gilt.
Weiterer Überprüfungs- und Nachjustierungsbedarf besteht erfahrungsgemäß bei schnell eingeführten betrieblichen Kommunikationsplattformen und Arbeitszeitregelungen, die insbesondere in datenschutz- und betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht überprüft und bei Bedarf harmonisiert werden sollten.
Auch wenn der erste Schritt im Rahmen des Krisenmanagements getan zu sein scheint, sind Arbeitgeber gut beraten, die von ihnen krisenbedingt angestoßenen Maßnahmen umfassend zu analysieren, etwaige Chancen und Risiken auszuwerten und einem rechtlichen Stresstest zu unterziehen. Die Early Birds unter den Arbeitgebern agieren dabei proaktiv, verschaffen sich frühzeitig Klarheit über etwaige (krisenneutrale) Folgerisiken ihres Krisenmanagements und nutzen potentielle Synergieeffekte im Rahmen einer geordneten Rückführung zum „Normalzustand“.