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Allgemein Arbeitsschutz Corona

Hochfahren der Unternehmen in Zeiten der COVID19-Pandemie nicht ohne Sicherstellung des Arbeitsschutzes

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gestern, 16. April 2020 den Arbeitsschutzstandard COVID 19 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard) veröffentlicht. Darin sind konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz formuliert, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beim Hochfahren der Wirtschaft in Zeiten der Pandemie zu gewährleisten, jedoch gleichzeitig einen exponentiellen (Wieder)Anstieg der Infektionszahlen zu verhindern. Die Verantwortung für die Umsetzung eines angemessenen Arbeitsschutzes liegt beim Arbeitgeber (vgl. hierzu auch bereits unseren Blog-Beitrag vom 14. April 2020). Zwar herrschte mancherorts Enttäuschung über die von der Bundesregierung verfolgte schrittweise Aufhebung der seit März bestehenden Beschränkungen. Dieses Vorgehen gibt jedoch auch die Möglichkeit, Maßnahmen des Arbeitsschutzes dort zu ergreifen, wo dies noch nicht geschehen ist, und bereits bestehende Maßnahmen mit Blick auf den Arbeitsschutzstandard COVID 19 zu aktualisieren, um Compliance-Risiken zu minimieren.

Arbeitsschutzstandard COVID 19

Die vom BMAS gestern veröffentlichten Arbeitsschutzstandards COVID 19 beinhalten u.a. Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern, das bei der Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation zu beachten ist; Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen.
  • Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollen Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
  • Regeln zur Hygiene und Reinigung der Arbeitsstätten und Sozialräumen sowie zur Lüftung.
  • Regeln zu Infektionsschutzmaßnahmen bei Außendiensten und Transportfahrten.
  • Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen sollten auf das absolute Minimum reduziert bzw. nach Möglichkeit durch Telefon- und Videokonferenzen ersetzt werden.
  • Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden; bei Übergabe an andere Personen ist eine vorherige Reinigung vorzusehen.
  • Verringerung der Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und Sozialeinrichtungen durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, Schichtbetrieb).
  • Pflicht zur Aufstellung von betrieblichen Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID 19-Erkrankung.

Den vollständigen Inhalt des Arbeitsschutzstandard COVID 19 finden Sie hier.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem Arbeitsschutzstandard COVID 19 weder um ein Gesetz, noch um eine Verordnung handelt. Vielmehr soll dieser Arbeitsschutzstandard durch die arbeitsschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt werden. Es handelt sich daher – jedenfalls derzeit – um einen Auslegungsstandard und eine Auslegungshilfe für den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes in Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten sowie – soweit vorhanden – Betriebsräten.

Der Arbeitsschutzstandard COVID 19 ist zu beachten, will sich ein Arbeitgeber nicht in der aktuellen Krise nicht noch zusätzlichen Compliance-Risiken durch arbeitsschutzrechtlichen Verwaltungsvollzug (bspw. Anordnungen und Untersagungen), Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmern (§ 618 BGB) aussetzen. Der technische Arbeitsschutz ist eine Grundpflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen, § 3 Abs. 1 S. 2 ArbSchG. Es handelt sich hierbei um umfassende und sich ständig fort- und weiterentwickelnde Organisationspflichten des Arbeitgebers. Wird dabei als Bestandteil des Arbeitsschutz- und Compliance-Managements der Arbeitsschutzstandard COVID 19 berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Compliance-Risiken im Hinblick auf notwendige Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb minimiert werden können.

Mitbestimmungsrechte beachten

Arbeitgeber sind daher gehalten, ihre bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen mit Blick auf den Arbeitsschutzstandard COVID 19 zu überprüfen. Zentrales Instrument ist hierfür die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Bei der Gefährdungsbeurteilung, aber auch für den Fall, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sein sollten, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beachten. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG, vom 11.02.2014 – 1 ABR 72/12). Auch bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitsschutzstandards COVID 19 besteht – trotz der teilweise auf den ersten Blick eindeutigen Vorgaben – ein Umsetzungs- und Handlungsspielraum des Arbeitgebers, insbesondere dann, wenn alternative Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Bei der Ausfüllung dieses Spielraums ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Die zwingenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG sind jedoch auch bei anderen, im Arbeitsschutzstandard COVID 19 angesprochenen Maßnahmen zu beachten. Dies gilt namentlich für die „zeitliche Entzerrung“ der Arbeitsbereiche und Sozialeinrichtungen durch versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder die Einführung von Schichtarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Aktuelle und künftige Herausforderungen managen

Die Corona-Pandemie und ihre Bewältigung stellt Arbeitgeber vor erhebliche Herausforderungen, die es mit Umsicht zu managen gilt, um Haftungsrisiken in allen Bereichen zu vermeiden. Vor dem Hintergrund, dass die Pandemielage noch längere Zeit andauern wird und nicht auszuschließen ist, dass es weitere Infektionswellen gibt, ist Arbeitgebern zu empfehlen, Rahmenregelungen (mit ihren Betriebsräten) zu mobilem Arbeiten, zur schnellen Anpassung von betrieblichen Arbeitszeitregelungen, zu Verfahren zur Abklärung von Coronavirus-Verdachtsfällen oder zu betrieblichen Hygiene- und Verhaltensregeln festzulegen.

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Ferdinand Groß

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Ferdinand Groß berät Unternehmen insbesondere im Betriebsverfassungsrecht und begleitet bei Restrukturierungen, Fremdpersonaleinsatz und der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Vertretung von Unternehmen in Einigungsstellenverfahren und arbeitsgerichtlichen Prozessen. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung".
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