Das gesetzliche System der Betriebsratsvergütung stellt Arbeitgeber in der praktischen Anwendung weiterhin vor große Herausforderungen. In einer bislang wenig beachteten Entscheidung hat sich das BAG (vom 15.5.2019 – 7 AZR 396/17) jüngst näher mit den Voraussetzungen der Betriebsratsmehrarbeit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beschäftigt und seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „außerhalb der Arbeitszeit“ teilweise aufgegeben. Zugleich zeigt die Entscheidung Gestaltungsspielräume für den Arbeitgeber auf.
Der Fall
Ein nicht nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied ist in vollkontinuierlicher Wechselschicht (Früh-, Spät- sowie Nachtschicht für jeweils eine Woche und anschließend Freiwoche) tätig. Der Arbeitgeber stellte es für Betriebsratssitzungen am ersten Tag der Freiwoche in der jeweils vorhergehenden Nachtschicht unter Fortzahlung der Vergütung für acht Stunden von der Arbeitsleistung frei.
Das Betriebsratsmitglied erbrachte am jeweils ersten Tag der Freiwoche an insgesamt drei Tagen 17 Stunden und fünf Minuten Betriebsratstätigkeit. Mit seiner Klage begehrte es die Gutschrift dieser Stunden auf das Arbeitszeitkonto, obwohl es bereits für 24 Stunden unter Fortzahlung der Vergütung in der jeweils vorhergehenden Nachtschicht freigestellt worden war.
Voraussetzungen der Betriebsratsmehrarbeit
Der Arbeitgeber hat Betriebsratsmehrarbeit vorrangig durch bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 auszugleichen. Sie hat generell folgende Voraussetzungen:
- erforderliche Betriebsratstätigkeit
- wird aus betriebsbedingten Gründen
- außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbracht.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG bejahte den konkreten Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf die geltend gemachte Stundengutschrift aus § 37 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB.
Für das Tatbestandsmerkmal „außerhalb der Arbeitszeit“ komme es nur darauf an, ob die Betriebsratstätigkeit zu einer Zeit zu leisten ist, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistung zu erbringen hätte. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kompensiere vornehmlich das Freizeitopfer des betroffen Betriebsratsmitglieds. Der Anspruch aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setze dagegen nicht voraus, dass die Betriebsratstätigkeit zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit bereits ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit geleistet wird. Es finde also keine Saldierung zwischen der durch Arbeitsleistung und Betriebsratstätigkeit ausgefüllten Arbeitszeit und außerhalb der Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit statt. Die alte gegenteilige Rechtsprechung gab der 7. Senat ausdrücklich auf.
Zur Freistellung in der jeweils vorhergehenden Nachtschicht war der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG verpflichtet – dabei ist nach der Rechtsprechung des BAG insbesondere die Wertung von § 5 Abs. 1 ArbZG (elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit) zu berücksichtigen (BAG vom 18.1.2017 – 7 AZR 224/15).
Der Arbeitgeber konnte den Freizeitausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Freistellung in der jeweils vorhergehenden Nachtschicht nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllen, weil der Anspruch aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG jeweils erst später entstanden und damit erfüllbar wurde.
Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang die allgemein anmutenden Ausführungen des BAG zur Betriebsratsbegünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG, die weit über den konkreten Fall hinausreichen dürften: Der bezahlten Freistellung während der Nachtschicht nach § 37 Abs. 2 BetrVG und dem spätere Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG lägen unterschiedliche Schutzzwecke zugrunde, die jeweils für sich genommen den jeweiligen Anspruch rechtfertigen. Die Gewährung von Freizeitausgleich zusätzlich zu der Freistellung in der vorhergehenden Nachtschicht verschaffe dem Betriebsratsmitglied daher keinen unzulässigen Vorteil.
Bedeutung für die Praxis
Das BAG erläuterte auch, wie eine „Verdoppelung“ der zu gewährenden Freizeit durch den Arbeitgeber in dieser Fallgestaltung zu vermeiden gewesen wäre: Der Arbeitgeber könne die nach § 37 Abs. 3 Satz 1 zu gewährende Freizeit in einer der nächsten Schichten erfüllen, die vor einer außerhalb der Arbeitszeit zu erbringenden Betriebsratstätigkeit liegt. Erbringt das Betriebsratsmitglied beispielsweise fünf Stunden Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, kann der Arbeitgeber diese fünf Stunden in einer späteren Nachtschicht vor einer weiteren Betriebsratstätigkeit am ersten Tag der Freiwoche durch die Gewährung von Freizeit ausgleichen und vermeidet insoweit eine Verdoppelung. Das gilt allerdings nur in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 1 Satz 3 BetrVG (innerhalb eines Monats), womit sich das BAG aber nicht weiter beschäftigt hat.
Zugleich legt das BAG nahe, dass entsprechende Ansprüche aus § 37 Abs. 2 BetrVG und § 37 Abs. 3 BetrVG aufgrund unterschiedlicher Schutzzwecke generell nebeneinander stehen und ohne Verstoß gegen das Begünstigungsverbot nicht saldiert werden müssen. Zumindest in der konkreten Fallgestaltung kann der Arbeitgeber also entscheiden, ob er durch die geschickte Gewährung von Freizeit eine Verdoppelung von Ansprüchen vermeidet oder eben nicht.