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Sozialplan

Die fetten Jahre sind vorbei – Ausschluss „rentennaher“ Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen

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Die Behandlung „rentennaher“ Arbeitnehmer in Sozialplänen ist ein Dauerbrenner und hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt. Ob insbesondere der vollständige Ausschluss auch bei vorzeitiger Altersrente mit Abschlägen wirksam sein kann, wird trotz der klaren Regelung in § 10 S. 3 Nr. 6 AGG kontrovers diskutiert. Bei der Verhandlung und Vereinbarung solcher Klauseln durch die Betriebsparteien oder in der Einigungsstelle stellt sich daher immer die Frage: Werden ältere Arbeitnehmer (wirklich) benachteiligt?

Hintergrund

Sozialpläne sehen regelmäßig Sonderregelungen für Arbeitnehmer vor, die entweder unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Anschluss an einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld I Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente – auch mit Abschlägen – haben („rentennahe“ Arbeitnehmer). Ziel solcher Regelungen ist es häufig, ein (begrenzt) zur Verfügung stehendes Sozialplanvolumen in Zeiten immer älter werdender Belegschaften angemessen auf alle Betroffenen zu verteilen (Verteilungsgerechtigkeit)

Immer häufiger müssen sich Betriebspartner und Einigungsstelle daher auch mit der Frage beschäftigen: Die Antwort lautet: Ja. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 7. Mai 2019 – 1 ABR 54/17) nun in einer jüngeren Entscheidung sogar für die vorzeitige Altersrente mit Abschlägen bestätigt. Dem in der Praxis weit verbreiteten Einwand, derartige Regelungen würden eine unzulässige „Altersdiskriminierung“ darstellen, wurde – zu Recht – eine Absage erteilt.

Benachteiligung wegen des Alters (§ 3 AGG) ist hinzunehmen

Richtig ist, dass Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen haben, dass jede Benachteiligung von Personen aufgrund ihres Alters unterbleibt, und die Regelung im Zusammenspiel mit § 7 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1 AGG auch das Verbot von wegen des Alters benachteiligenden Bestimmungen in Vereinbarungen enthält. Selbst wenn man infolge der direkten Anknüpfung an das Alter von einer „unmittelbaren“ Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG rentennaher Arbeitnehmer ausgehen wollte, wird der vollständige Ausschluss selbst für den Fall der Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme mit Abschlägen jedoch regelmäßig nach § 10 S. 1 u. 2 i.V.m. S. 3 Nr. 6 Var. 2 AGG sachlich gerechtfertigt und damit hinzunehmen sein.

Rechtmäßiges Ziel – Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit

Es kann nicht oft genug betont werden: Sozialpläne haben eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen, sollen noch spürbar abgemildert werden; ihr vollständiger Ausgleich ist gerade nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht stellt ausdrücklich klar: „Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf bemisst sich ausschließlich nach den den Arbeitnehmern entstehenden Nachteilen und nicht nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens

Ziel des Ausschlusses rentennaher Arbeitnehmer ist es regelmäßig, das vorhandene Sozialplanvolumen so zu verteilen, dass er seine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion gegenüber betroffenen Arbeitnehmergruppen erfüllt. Dieses Ziel – verteilungsgerechter Ausgleich und Überbrückung von Nachteilen für alle betroffenen Arbeitnehmer – ist rechtmäßig. Können die Betriebsparteien von einer hinreichenden wirtschaftlichen Absicherung der betroffenen Arbeitnehmer ausgehen, weil diese – gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I – Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben, ist der Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Erforderlichkeit und Angemessenheit auch bei vorzeitiger Altersrente mit Abschlägen

Nun kommt es zur „Gretchenfrage“: Ist auch der vollständige Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer möglich, die (lediglich) zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen berechtigt sind? Denn es darf im Verhältnis zum Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer weder ein milderes und ebenfalls gleich wirksames Mittel existieren, noch darf der Ausschluss zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer führen, die wegen ihres „Alters“ benachteiligt werden.

Während die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in älteren Entscheidungen noch etwas vorsichtiger klangen (vgl. BAG vom 26. März 2013 – 1 AZR 813/11 – wonach Rentenabschläge jedenfalls bei Zahlung eines Nettolohnausgleichs bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente nicht zusätzlich auszugleichen seien), wird nun klargestellt, dass Rentenabschläge vom Arbeitgeber – bei ausreichender wirtschaftlicher Absicherung des Arbeitnehmers im Übrigen – grundsätzlich nicht auszugleichen sind.

Da für rentennahe Arbeitnehmer im Gegensatz zu den übrigen betroffenen Arbeitnehmern zudem die sichere Möglichkeit bestehe, im Bedarfsfall eine von ihren persönlichen Vermögensverhältnissen unabhängige Leistung in Form der Altersrente – wenn auch mit Abschlägen – in Anspruch nehmen zu können, sei ihr Ausschluss jedenfalls dann auch angemessen, wenn in Ansehung von Beschäftigungsdauer, Einkommensniveau und erfüllter Wartezeit von mindestens 35 Jahren die Prognose gerechtfertigt sei, dass im Übrigen eine hinreichende wirtschaftliche Absicherung besteht.

Fazit

Die Verhandlung und Vereinbarung von Sozialplanleistungen für rentennahe Arbeitnehmer erfordert Fingerspitzengefühl. Ziel ist es, eine für alle betroffenen Arbeitnehmergruppen gerechte Verteilung der vorhandenen Sozialplanmittel zu erzielen, ohne dabei pauschal einzelne Vergleichsgruppen allein wegen ihres Alters als benachteiligt anzusehen.

Die Entscheidung, mit der das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Behandlung „rentennaher“ Arbeitnehmer in Sozialplänen konsequent fortsetzt, überzeugt. Sie zeigt deutlich, dass die Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit stets eine Frage der Ermittlung und Gewichtung der Umstände des Einzelfalls bleibt, dabei aber auch neue Wege bis hin zum vollständigen Ausschluss von rentennahen Arbeitnehmern selbst bei vorzeitiger Altersrente mit Abschlägen beschritten werden müssen. Gerade deshalb hat die Rechtsprechung den Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, den es weiterhin sachgerecht zu nutzen gilt. Da der Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer stets voraussetzt, dass betroffene Arbeitnehmer auch bei vorzeitigem Rentenbezug mit Abschlägen über eine im Übrigen hinreichende wirtschaftliche Absicherung verfügen, werden beide Betriebsparteien gut beraten sein, entsprechende Klauseln stets auf Basis einer vorherigen und fundierten Ermittlung auch der zu erwartenden Rentenbezüge zu vereinbaren und eine konkret gefundene Gesamtlösung rechtzeitig auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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