Auch 30 Jahre nach dem Fall der Mauer befasst sich die deutsche Bevölkerung in vielen unterschiedlichen gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Bereichen mit den Gemeinsamkeiten und auch Unterschieden zwischen Ost- und Westdeutschland. Hierbei sind Diskussionen nicht selten geprägt von anhaltenden Ressentiment und Vorurteilen. Das Thema „Gleichbehandlung“ spielt hierbei eine zentrale Rolle. Dies kann auch den Arbeitsplatz betreffen. Eine jüngst ergangene Entscheidung des ArbG Berlin (Urteil vom 15.08.2019 – 44 Ca 8580/18) wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, inwieweit Schadensersatzansprüche entstehen können, wenn sich derartige Ressentiments und Vorurteile zwischen Kollegen entladen und eine Diskriminierung von ostdeutschen Mitarbeitern im Raume steht.
Das Urteil des ArbG Berlin
Der Kläger war seit 2011 als stellvertretender Ressortleiter des beklagten Zeitungsverlags angestellt und hatte im Jahre 2017 einen Vertag über Altersteilzeit mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis vorzeitig am 31.10.2021 enden sollte. Nun verklagte der Kläger seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld, da er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei. Es habe sich um verbale Erniedrigungen gehandelt, durch die ein Bezug des Klägers u.a. zur Staatssicherheit, zum sozialistischen und repressiven politischen System der DDR, zu Lebensgewohnheiten sowie zu dem Verhalten von Bürgern der ehemaligen DDR hergestellt worden sei. Zudem sei er u.a. bei Redaktionssitzungen als „dummer Ossi“ bezeichnet worden. Der Kläger habe sich aufgrund dieser Vorfälle seit mehreren Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Den Vertrag über Altersteilzeit habe er auch nur wegen seiner psychischen Erkrankung und den damit einhergehenden Existenzängsten unterschrieben. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung und der damit verbundenen frühzeitigen Beendigung seines Erwerbslebens sei ihm ein Schaden von insgesamt gut 600.000 EUR entstanden. Der immaterielle Schaden aufgrund der Diskriminierung belaufe sich zudem auf mindestens 200.000 EUR. Konkret ging also um die Frage, ob „Mobbing“ eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG darstellt und der Kläger dementsprechend Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Zudem prüfte das Gericht, ob ein Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung nach § 823 BGB in Betracht kommt.
Gemäß § 1 AGG besteht das Ziel des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darin, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gericht prüfte demnach, ob die Herabwürdigung des Klägers wegen seiner ostdeutschen Herkunft eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung darstellt und verneinte dies. Bei Menschen mit einer ostdeutschen Herkunft würde es sich nicht um eine ethnische Gruppe handeln. Zudem hätten Ostdeutsche keine einheitliche Weltanschauung.
Darüber hinaus komme ein Schadensersatz wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung aus § 823 BGB nicht in Betracht, da der Kläger die Beklagte auf die Gefahr des aus seiner Sicht eingetretenen Schaden in Höhe von 800.000 EUR hätte hinweisen müssen. Den Kläger treffe in diesem Zusammenhang – die Erfüllung des Tatbestands einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung unterstellt – ein Mitverschulden iSd § 254 Abs. 2 BGB. Der Kläger war sich nach eigenem Vortrag bereits im Jahre 2015 darüber bewusst, dass seine psychische Erkrankung auf das „Mobbing“ seiner Vorgesetzten zurückzuführen sei. Hierüber hätte der Kläger die Beklagte zur Vermeidung des Eintritts eines derart hohen Schadens informieren müssen, sodass ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits wegen Mitverschuldens nicht zustehe.
Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft oder Weltanschauung
Das Urteil unterstreicht die Rechtsansicht des ArbG Stuttgart in einer nunmehr fast 10 Jahre alten Entscheidung, in der die Mitarbeiterin eines Unternehmens den Vermerk „Ossi“ und ein Minuszeichen auf den Lebenslauf einer Bewerberin geschrieben hatte, welche sodann im Bewerbungsverfahren eine Absage erhielt. Auch in dieser Entscheidung verneinte das Gericht ein diskriminierendes Verhalten und war der Auffassung, Ostdeutsche verbinde keine ethnische Herkunft. Die ostdeutschen Länder sind zwar ein abgrenzbares Territorium, besäßen jedoch keine darüber hinausgehenden ethnischen Gemeinsamkeiten, wie z.B. Sprache, tradierte Gewohnheiten oder Ähnliches. In diese Richtung geht ebenfalls die Rechtsprechung des BAG, wonach eine ethnische Gruppierung als Bevölkerungsteil zu verstehen ist, der durch gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit (BAG, Urt. v. 21. 6. 2012 – 8 AZR 364/11). Die Diskriminierung aufgrund der Ethnie ist in diesem Zusammenhang laut Gesetzesbegründung weit zu verstehen und kann rassistische Benachteiligungen beinhalten (BT-Drs. 16/1780 S. 31). Sie liegt beispielsweise vor, wenn Mitarbeiter abfällig über Sinti und Roma oder auch „Islamisten“ sprechen, sofern hiermit eine durch Geschichte, Kultur und Herkunft verbundene Bevölkerungsgruppe gemeint ist.
Ebenso kommt bei der Herabwürdigung der ostdeutschen Herkunft die Weltanschauung als Diskriminierungstatbestand nicht in Betracht. Dieses schwer zu definierende Tatbestandsmerkmal greift nach Ansicht des BAG zumindest nicht bei einer allgemeinen politischen Gesinnung oder der Sympathie für eine politische Partei (BAG, Urt. v. 20.6.2013 – 8 AZR 482/12). Offen gelassen hat das BAG jedoch die Frage, ob die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei eine Weltanschauung im Sinne des § 1 AGG darstellt (BAG, Urt. v. 21. 9. 2011 − 7 AZR 150/10). Das ArbG Berlin hatte in einer früheren Entscheidung zudem die Ansicht vertreten, zumindest die politische Überzeugung „Marxismus-Leninismus“ sei eine Weltanschauung, weil es sich um eine „gesamtgesellschaftliche Theorie“ handele (ArbG Berlin, Urteil vom 30. 7. 2009 – 33 Ca 5772/09).
Fazit
Wenn eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder der Weltanschauung im Raum steht, müssen die Betroffenen genau prüfen, inwieweit eine Diskriminierung nach dem AGG tatsächlich vorliegt. Das Urteil des ArbG Berlin hat klargestellt, dass „Mobbing“ wegen einer ostdeutschen Herkunft zumindest keine Diskriminierung im Sinne des AGG darstellt.
Mit Blick auf die steigende Anzahl von Mobbingopfern und einer gesellschaftlichen Veränderung der Tonlage bei Fragen der ethnischen Herkunft bzw. Weltanschauung sollten Mitarbeiter und Unternehmen bei Diskriminierungsvorwürfen in diesem Bereich jedoch besonders sensibel sein.